öffentlicher Verkehrsraum - Gabelstapler

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  • :rolleyes:
    Hallo,
    wir haben für unser Unternehmen einen neuen Versicherer, der jetzt alle Gabelstapler Haftpflicht versichern will.
    Der Hintergrund hierfür ist, dass das Werksgelände ein "öffentlicher Verkehrsraum" oder zumindest ein "besschränkt öffentlicher Verkehrsraum" sei.
    Als Referenz zieht der Versicherer zwei Gerichtsurteile an: OLG Braunschwaig, MDR 1980, 421 und OLG Braunschwaig, VRS 8, 144.

    Zusätzlich gibt der Versicherer noch eine Tabelle mit dem Inhalt von Versicherungs- und Zulassungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit.

    Nun meine Fragen:
    - Ist ein Werksgelände (mit Pförtner) ein öffentlicher Verkehrsraum?
    - Brauchen unsere Gabelstaplerfahrer für Gabelstapler über 20 km/h einen gültigen Führerschein?
    - Hat der Versicherer recht mit seiner Forderungen?

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    Wer kein Ziel hat, kann auch keines erreichen. (Chinesische Weißheit)

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    Hallo tai-chi,

    erstmal ist ein werksgelände kein öffenlicher raum, vorausgesetzt es kommt niemand auf das werksgelände ohne kontrolle drauf.

    wenn aber das werksgelände offen ist das fahrzeuge und personen problemlos rein und raus können dann gehört es mit zum öffentlichen raum wie z.b. auch parkplätze vorm werksgelände.

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

  • Hallo Toni,

    aber das ist doch die zentrale Frage, ist ein abgeschlossenes Werksgelände ein öffentlicher Verkehrsraum oder nicht.
    Ich meine NEIN, aber unser Versicherer meint JA.

    Für mich bedeutet das:
    Ich muss unseren Versicherer überzeugen oder besser fundierte Grundlagen dafür liefern, dass unser Werksgelände eben nicht öffentlich ist.

    Gruß
    tai-chi

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    Wer kein Ziel hat, kann auch keines erreichen. (Chinesische Weißheit)

  • Hallo tai-chi,

    bei uns sind die Gabelstapler deswegen Haftpflicht versichert, weil beim Be- und Entladen schonmal Schäden an den Fremd-Lkw vorkommen können bzw. auch sind. Deswegen hat unsere Geschäftsleitung alle Stapler von sich aus versichert. Ist es öffentlicher Verkehrsraum müssen die Stapler für die Benutzung besonders ausgerüstet und zugelassen sein.

    Gruß

    Michael
    :v:

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    • Offizieller Beitrag

    hallo tai-chi,

    wenn es ein kontrollierter und nicht begehbarer- bzw. befahrbarer zugang ist dann ist es auch kein öffentlicher verkehrsraum.

    siehe dazu die VwV-StVO

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

  • Hi tai-chi,

    grundsätzlich bin ich in diesem Falle Tonis Meinung. Unter Hinweis auf die StVZO gilt ein abgeschlossenes Werksgelände nicht als öffentlicher Verkehrsraum. Deshalb müssen die Schilder am Eingang auch korrekterweise nicht lauten "Hier gilt die Strassenverkehrsordnung" sondern "Hier gelten die Regeln der Strassenverkehrsordnung. Denn: In Verkehrsbereichen, in denen die STVZO gilt, gilt diese ganz und gar - aber glaubst Du dass die Polizei auf eurem Gelände einfach so Geschwindigkeitskontrollen durchführen kann?!?!

    Anyway, ein Führerschein gem. STVZO ist demnach auch nicht erforderlich. Ein solches Erfordernis besteht nur dann, wenn sich der Stapler in öffentlichem Verkehrsraum bewegt. Allerding: s. Absatz 1 (ganz schön klasse, was!) In einem solchen Fall ist allerdings, wieder mit Hinweis auf die STVZO, die "Gewichtsklasse" und nicht die Geschwindigkeit ausschlaggebend. Möchtest Du also einen 16 to Stapler auf der Strasse bewegen, benötigst Du einen LKW-Führerschein.

    Last but not least: Der Versicherer hat m.E. nicht Recht! Allerding hab ich keine Ahnung wie eure allgemeine Betriebshaftpflicht ausschaut. Häufig ist es leider so, dass Versicherer heute mehr Druck machen können als manche Aufsichtsbehörde.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo,

    vielen Dank für die Hilfestellung.

    Gruß tai-chi

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    Wer kein Ziel hat, kann auch keines erreichen. (Chinesische Weißheit)

  • Auch wenn es zu spät ist :evil:

    Man unterteilt in öffentlich in Teilöffentlich und geschlossenes Gelände.

    In den meisten Fällen hat man ein teilöffentliches Gelände. Da meistens Fremdverkehr zugelassen ist.
    Man muss dem Fremdverkher gut eingewiesen und unterwiesen haben. Das Firmengelände muss mit entsprechender Beschilderung versehen sein. z.B. Achtung Staplerverkehr, Spiegel , usw.

    Die eigenen Mitarbeiter müssen im Umgang mit dem Fremdverkehr geschult sein.

    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

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  • Ich hol der hier nochmal hoch.

    Mal eine Frage in die Runde.

    Angenommen ihr habt ein "öffentliches Betriebsgelände". Also wie üblich. Ein Betriebsgebäude mit großem Parkplatz davor, den verschiedenen Werkhallen etc. Zaun drumrum besteht und auch ein, den ganzen Tag über offenes Tor, sonst kommt man ja nicht mehr auf den Betriebsparkplatz. Also nach derzeitigem Stand einen öffentlichen Bereich.
    Jetzt fahren dort Stapler (selten) rum.Also direkt vor den Werkhallen um mal nen LKW zu entladen, Ersatzteile von A nach B zu bringen, Warenverkehr usw. Das trifft auf VIELE meiner Kunden zu.

    Rein formal müsste man jetzt hingehen und den Stapler entsprechend "aufrüsten" für den Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr. Es gibt aber auch die Möglichkeit bei der Verkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, dass ich in gewissem Umfang auf dem Parkplatz mit dem Stapler fahren darf.
    Macht das einer von euch?

    Mike

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

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    Mike

    Einmal editiert, zuletzt von Mike144 (24. April 2017 um 10:39)

  • Unsere Nachbarfirma hat die Auflage, daß vor dem Stapler eine Person mit einer rot/weißen Fahen geht, wenn der Stapler (im Hafengebiet) von einer Werkhalle zur anderen fährt.

    Info über "nichtöffentlicher Verkehrsraum" findet Du bei der BG HW

    https://www.bghw.de/@@search?Searc…et.field=system

    Info zum Staplerverkehr:

    https://bghw.vur.jedermann.de/bghw/xhtml/doc…g_b12tflurfz_1_

    Vielleicht ist das von Dir beschriebnen Gelände ja ein "Privatgelände".

    "Folgende Flächen wurden von der Rechtsprechung im Einzelfall als reines Privatgelände gewertet:
    [*]Betriebs- oder Werksgelände, wenn die Fläche nur bestimmten Firmenkunden offensteht
    [*]Hofgrundstücke
    [*]......"
    [*]
    [*]Quelle: https://bghw.vur.jedermann.de/bghw/xhtml/doc…wis_b12w19_6_1_
    [*]
    [*]


    Mfg

    FS

  • Es sind zu 99% offenstehende "Betriebsgelände". Also ohne jegliche Kontrolle Ein und Ausfahren möglich. Ich bin mir da in allen Fällen SICHER dass ich im öffentlichen Privatgelände bin. Der Radladerunfall (siehe meine anderen Threads) hat mich aber da etwas sensibler gemacht!

    Es sind Gelände mit frei zugänglichen Bereichen wo Baumaschinen, Stapler, usw. usw. rumfahren. Grade was Stapler angeht bin ich da jetzt sehr penibel.


    Mike

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    Mike

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  • schaut einfach mal in Häfen...

    Hafengelände sind oftmals frei zugänglich für die Öffentlichkeit und dennoch "Betriebsgelände". Kein Flurförderzeug hat dort StVZO Zulassung...

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo,

    das Thema kommt bei uns auch gerade wieder auf, Stapler und LKW.

    Wenn es ein "Betriebsgelände" ist, also KEIN öffentlicher Verkehrsraum, dürfen (nach entsprechender Schulung durch eine Fahrschule) auch Mitarbeiter ohne LKW-Führerschein einen 10 Tonner (LKW mit Auflieger, zugelassen) auf dem umzäunten Gelände bewegen, Transport zwischen 2 Hallen.
    Fält das ganze unter "öffentlich" geht das natürlich nicht.

    Der entsprechende Betriebsteil verleitet leider manchmal Ortsunkundige zu einer vermeindlichen Abkürzung, Kundenverkehr haben wir nicht.
    Aber auch Anlieferer/Speditionsmitarbeoter kann es ja treffen.

    Wir hatten da mal eine Aussage von offizieller Seite "Nicht öffentlich", aber da scheint sich in den Regelwerken/Gesetztessprechungen etwas geändert zu haben.
    Sagen Mitarbeiter die letzte Woche auf Lehrgang bei der BG waren.

    Wir werden das versuchen zu verifizieren und nochmal von offizieller Seite eine Aussage zu bekommen.

    Gruß
    Ralf

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

  • Ich hatte letzte Woche Kontakt mit unserer hiesigen Behörde zum Thema "Ausnahme". Die haben mir freundlicherweise den kompletten "Antrag" zukommen lassen und das Verfahren erklärt.

    Also kurz zum Ablauf.

    • Das Unternehmen beantragt die Ausnahmegenehmigung und reicht die geforderten Dokumente ein.
    • Die Behörde prüft die Unterlagen
    • Im Falle dass das Unternehmen nicht bekannt ist, oder noch nie Anträge eingereicht hat, übermittelt die Behörde den Antrag an die Polizei die eine Stellungnahme dazu abgibt.
    • Die Behörde genehmigt das Betreiben wie im Antrag oder macht weitere Auflagen die zu erfüllen sind.
    • Es kann vorkommen, dass die Polizei mit oder ohne Ankündigung vor Ort ist, und sich den Bereich kurz anschaut um sich ein Bild zu machen. Es kann passieren, muss aber nicht.

    Der Antrag beinhaltet:

    • Betriebserlaubnis/Gutachtes des TÜV (o.ä.) über den Stapler
    • Formlos begründeter Angtrag, der enthält: Häufigkeit der Fahrten, Anzahl der Stapler, Beladen oder unbeladen, Tagesfahrten oder auch Fahrten bei Dunkelheit, Angabe der Streckenlänge mit Maßstabsgerechter Skizze
    • Versicherungsbestätgiung der Versicherung (Dekcungskarte)
    • Kopie der Gewerbeanmeldung o.ä.
    • Vollständig ausgefüllter Antrag gem. §29 Abs. 3 StVO (gibts im Internet zu finden)

    Das ganze wird in den nächsten Monaten auf meine Kunden warten... Alle mit öffentlichem Betriebsgelände.

    Vielleich hilfts einem

    Mike

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    Mike

  • Hallo,

    ich habe inzwischen eine Antwort von unserer Aufsichtsperson der BG bekommen:
    Pförtner oder nichtautomatische Schranke: Nicht öffentlich.
    Automatische Schranke oder offenes Tor: öffentlich.

    Der Hafen ist wohl eine Sache für sich. Da hake ich noch nach.
    Ich denke auch, dass ich in der nächsten Woche noch Infos von anderer Seite bekomme.

    Gruß
    Ralf

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

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  • Ich hab eine CD der BG Verkehr vorliegen. Dort ist, meiner Meinung nach, die beste Erklärung zu dem Thema drauf, die ich bisher gefunden habe.

    NÖVR - Nicht öffentlicher Verkehrsraum
    - liegt dann liegt immer dann vor, wenn der Verfügungsberechtigte z.b. der

    • Eigentümer
    • Pächter
    • Mieter
    • Bauherr
    • u.ä.

    die Nutzung (Befahrbarkeit und Zugang) seiner privaten Fläche in jedem Einzelfall steuert, entweder selbst oder durch einen Beauftragten z.B. einen Pförtner und auf die besonderen Bedingungen der nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten detaillierten Informationen hinweist.

    Unterbleibt diese Einzelfallsteuerung, ist von öffentlichem Verkehrsraum auszugehen


    ÖVR - Öffentlicher Verkehrsraum
    - liegt immer dann vor, wenn auf einer Fläche nach dem Willen des Verfügungsberechtigten z.B.

    • Eigentümer
    • Pächter
    • Mieter
    • Bauherr
    • u.ä.

    der Verkehr durch Jedermann zugelassen oder geduldet ist.

    Das ist jetzt mein Text....
    ALSO KURZ: Wenn Eine/r ohne Hinderniss (durch Schranke, Pförtner o.ä.) auf dein Grundstück kommt (laufen, gehen, kriechen, fahren etc.), dann haste ein öffentliches Privatgelände. und damit (potentiell) Ärger an der Backe.

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    By the way... ich hab das mit dem betreffenden Kunden besprochen. "Seine Versicherung deckt das ab". Damit ist der Punkt aus seiner Sicht erledigt. Ich hab dann noch versucht auf StVo und die damit zusammenhängenden Gesetze hinzuweisen; wurde abgebügelt. Versicherung reicht ihm. Na dann....
    Bevor einer fragt; gibt ein Protokoll. ;)

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

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    Mike

    Einmal editiert, zuletzt von Mike144 (28. April 2017 um 12:36)

  • Es gibt aber auch die Möglichkeit bei der Verkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, dass ich in gewissem Umfang auf dem Parkplatz mit dem Stapler fahren darf.
    Macht das einer von euch?

    Wir haben eine Ausnahmegenehmigung für einen Elektro-Muli, also eine Zugmaschine mit Anhänger. Dieser darf auf dem Bürgersteig zu einem unserer Gebäude fahren, da das Gebäude wegen daneben stattfindender Baumaßnahmen nicht anderweitig ver- und entsorgt werden kann. Die Genehmigung wird jährlich gebührenpflichtig verlängert. Diverse Auflagen mussten vor der ersten Genehmigung auch erfüllt werden wie z.B. Beleuchtung des Fahrzeugs usw.

    Der Hafen ist wohl eine Sache für sich.

    Häfen sind was spezielles, sie gelten oft ja auch zollrechtlich als Ausland. ;)

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.