Gerüstabnahme / Prüfung

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  • Hallo ich habe eine Frage:

    Wenn einer unserer Mitarbeiter ein firmeneigenes Gerüst aufbaut und benutzt, muss dieses dann auch von einer befähigten Person abgenommen werden?

    Der entsprechende Mitarbeiter ist Maler mit viel Erfahrung auf Gerüsten, er weiß eigentlich was er tut und wie man ein Gerüst aufbaut.

    Mit dem Thema tut sich auch die BG BAU schwer, die konnten mir was zum privaten Gerüstaufbau sagen, oder wenn es eine Fachfirma macht.

    Außer dem Maler werden nur noch die (erwachsenen) Söhne des Geschäftsführers und der Geschäftsführer selber auf dem Gerüst hantieren. Ist es bei denen dann "privat" ?

    Ich bin da aber noch dran.

    Habt Ihr da Informationen / Tipps?

    Gruß

    Ralf

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

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  • Ich würde mich da an den Vorgaben der TRBS 2121-1 orientieren. Oft dürfte die Aufbauanleitung und die notwendigen Dokumente fehlen. Ich gehe einmal davon aus, dass der Mitarbeiter den Gerüstaufbau nicht in seiner Freizeit als Freundschaftsdienst erledigen wird, somit ist es gewerblich, unabhängig davon, wer das Gerüst dann nutzt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hi,

    es gibt Gewerke, die sich ihr Gerüst selbst aufstellen dürfen. Zu diesen gehört der Maler.

    Gemäß DGUV Information 201-011 kann der Maler mit seiner Ausbildung in einem "Bau-Handwerk" als Fachkundige Person des Gerüsterstellers die Prüfung (und Kennzeichnung) des Gerüsts nach Fertigstellung durchführen, wenn er über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbau verfügt. Der Unternehmer muss dabei entscheiden, ob der Maler als sein Mitarbeiter fachkundig genug ist, um die Prüfung des Gerüsts nach Fertigstellung durchführen zu können.

    schöne Grüße

  • Hallo Ralf,

    um auf Nummer sicher zu gehen, würde ich euren Mitarbeiter zu folgendem Seminar der BG Bau schicken:

    "1713 / BPG Fachseminar für fachkundige und zur Prüfung befähigte Personen im Gerüstbau (Gerüsterstellerinnen und -ersteller)"

    Hier erhält man alle benötigten Informationen. Unsere Poliere haben dieses Seminar, um kleine Gerüste zuerrichten, die Großen werden durch entsprechende Fachfirmen erstellt. Dann klappt das auch mit dem Erstellen der Gerüstfreigabe.

    schöne Grüße

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  • Im Gewerbe braucht man eine Gerüstabnahme durch eine befähigte Person.

    Wenn der Maler auf ein privat aufgebautes Gerüst steigen will muss auch dieses abgenommen werden, das ist dann auch eine gewerbliche Nutzung.

    Krieg ist Verbrechen!

  • Danke für die Infos.

    Cristal Otti Danke für die Checkliste

    learn2move An dem Kurs bin ich dran, mal sehen ob das klappt

    Ich habe zwischenzeitlich mit der Präventions- Kontrollhotline der BG Bau gesprochen. Die meinten, es sei keine Prüfung notwendig, da auf unserem Gelände. Hmm.

    Gruß

    Ralf

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

  • Die Betriebssicherheitsverordnung unterscheidet nicht nach Verwendungsort.

  • Wenn Beschäftigte auf dem Gerüst sind, gilt die BetrSich mit den TRBS.

    Das ist in der TRBS 2121-Teil 1 geregelt:

    5.2 Prüfung nach dem Auf- und Umbau eines Gerüstes Der Gerüstersteller hat gemäß § 3 Absatz 2 ProdSG ein sicheres Gerüst bereitzustellen. Den Nachweis, dass das Gerüst sicher ist, kann der Gerüstersteller gegenüber dem Gerüstnutzer durch das Protokoll einer Abnahmeprüfung erbringen. Der Arbeitgeber, der ein Gerüst für den Gebrauch durch seine eigenen Beschäftigten erstellt, hat gemäß § 14 Absatz 1 BetrSichV vor dem erstmaligen Gebrauch durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen.

    Zur Prüfung befähigte Personen sind in der TRBS 1203 geregelt:

    - entsprechende Berufsausbildung +

    - ausreichende Berufserfahrung +

    - zeitnahe Tätigkeit mit dem zu prüfenden Arbeitsmittel +

    - schriftlich beauftragt

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  • Das ist in der TRBS 2121-Teil 1 geregelt:

    5.2 Prüfung nach dem Auf- und Umbau eines Gerüstes Der Gerüstersteller hat gemäß § 3 Absatz 2 ProdSG ein sicheres Gerüst bereitzustellen. Den Nachweis, dass das Gerüst sicher ist, kann der Gerüstersteller gegenüber dem Gerüstnutzer durch das Protokoll einer Abnahmeprüfung erbringen. Der Arbeitgeber, der ein Gerüst für den Gebrauch durch seine eigenen Beschäftigten erstellt, hat gemäß § 14 Absatz 1 BetrSichV vor dem erstmaligen Gebrauch durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen.

    Wenn ein Gerüst länger steht lassen wir es nach 6 Wochen von einer befähigten Person nachprüfen.

    Es gibt ja immer wieder Spezialisten die sich das Gerüst an ihre Bedürfnisse anpassen schei..egal was die Statik dazu sagt :rolleyes:

    Krieg ist Verbrechen!

  • Wenn ein Gerüst länger steht lassen wir es nach 6 Wochen von einer befähigten Person nachprüfen.

    Es gibt ja immer wieder Spezialisten die sich das Gerüst an ihre Bedürfnisse anpassen schei..egal was die Statik dazu sagt :rolleyes:

    Das ist auch vorgeschrieben; siehe §14 BetrSichV ;)

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