Wegeunfall - Wo endet er und ab wann ist es ein Arbeitsunfall.

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  • Hallo zusammen,

    ich benötige mal euer Schwarmwissen und Meinung. Im o.g. Thema Wegeunfall weiß ich die gesetzliche Bedeutung.

    „Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit bzw. auf dem Heimweg ereignen.“

    hierzu ist es auch so, dass der Weg (Arbeitsweg) endet, sobald das Betriebsgelände betreten wird. Hierzu hatten wir eine rege und gute Diskussion mit Argumenten, wie z.B. Endet die Arbeit ja beim Ausstempeln, dann ist es ja Wegeunfall.

    Gibt es Euer Meinung nach eine weitere gesetzliche Definition, die den Wegeunfall genauer beschreibt, beim googeln wird man ja narrisch ;-).

    Weitere Frage, wenn Menschen mit Behinderung in den Zubringer steigen und dann stürzen (noch Betriebsgelände) ist es meine Meinung nach die Pflicht des Zubringerdienstes dieses mit der zuständigen BG zu melden? Wir auch , aber zählen tue ich den Unfall nicht.

    Ich danke Euch vorab schonmal für die Unterstützung.

    Sonnige Grüße aus Düren

    Patrick ;)

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  • Moin,

    wie bei so vielem im Arbeitsrecht ist das auch Richterrecht. Das heißt, dass die vorstellbare Zahl an Situationen und Einzelfällen so zahlreich ist, dass sie sich nicht in eine einfache Formel gießen lässt. Im Zweifel den Unfall so melden wie er passiert ist und die BG bitten einem mitzuteilen wie die das sehen. Wenn das was dabei rauskommt einem nicht passt könnte man dann Einspruch einlegen oder den Rechtsweg gehen.

    Einstufen tu ich nach besten Wissen und Gewissen, das ist der BG tatsächlich aber auch egal wie die internen Zahlen aussehen.

    Gruß

    Moritz

    Einmal editiert, zuletzt von moritz_p (18. März 2024 um 17:00)

  • Also ...

    Die Annahme eines Wegeunfalls setzt voraus, dass auf eine

    versicherte Person auf einem versicherten Weg (innerer Zusammenhang)

    ein Unfallereigniss einwirkt (Unfallkausalität) und dadurch
    ein Gesundheitsschaden verursacht wird (haftungsbegründender Ursachen-Zusammenhang).

    Damit ist ein Versicherungsfall gegeben.

    Nur Unfallfolgen führen zur Entschädigung (Leistungsfall).

    (Versuch einer schematischen Darstellung nach BSG Urteil vom 09.06.2006 B2U1/05 R)

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • So ist es.

    Die Unterscheidung zeigt auf, wo die Grenzen der gesetzlichen Unfallversicherung sind. Arbeitsweg ist versichert, private (Um-)Wege nicht.

    Und weil das Ganze so völlig klar ist gibt es da auch gar keine Rechtsstreitigkeiten, die sich über Jahre und verschiedene Instanzen hinziehen... :)

  • Und weil das Ganze so völlig klar ist gibt es da auch gar keine Rechtsstreitigkeiten, die sich über Jahre und verschiedene Instanzen hinziehen... :)

    Doch, die gibt es durchaus und zwar nicht zu knapp :)

    Bei einem "Arbeitsunfall" gibt es in der Regel weniger Unklarheiten, als bei einem "Wegeunfall".

    Anhalten zum Brötchen holen ist nicht versichert, der Umweg, um das Kind zur Schule zu bringen schon. Wenn man nun aber anhält, um dem Kind auf dem Umweg zur Schule beim Bäcker ein Brötchen zu holen, oder eine Flasche Selters für den Geburtstag des Vorgesetzten ....

    Ich bin froh, dass das nicht mein Metier ist :saint:

  • Anhalten zum Brötchen holen ist nicht versichert

    Man muss einfach ein paar Brötchen mehr einkaufen, die sind dann für das Team und schon ist der Einkauf versichert. ;)

    Nicht alles ist im Gesetz ganz eindeutig definiert und da unsere Richter ja unabhängig sind, gibt es dann zu ähnlichen Gegebenheiten manchmal ganz unterschiedliche Urteile.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Man muss einfach ein paar Brötchen mehr einkaufen, die sind dann für das Team und schon ist der Einkauf versichert. ;)

    Nicht alles ist im Gesetz ganz eindeutig definiert und da unsere Richter ja unabhängig sind, gibt es dann zu ähnlichen Gegebenheiten manchmal ganz unterschiedliche Urteile.

    Ja, gerade bei den Wegeunfällen ist die Sache oft nicht ganz klar.

  • Es gibt ja auch recht exotischen Versicherungsschutz. Wenn z.B. ein Gastarbeiter bei uns eine Wohnung hat, seine Familie im Ausland wohnt, dann ist die Heimreise, ebenfalls wie der Arbeitsweg, versichert.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Das muss dann aber auch für deutsche Wochenendpendler gelten.

    Ja, das gilt da auch. Ich habe eben auf das besondere Verhältnis bei Beschäftigten verwiesen, deren Familie im Ausland lebt. Daran denkt man je eher selten.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Weitere Frage, wenn Menschen mit Behinderung in den Zubringer steigen und dann stürzen (noch Betriebsgelände) ist es meine Meinung nach die Pflicht des Zubringerdienstes dieses mit der zuständigen BG zu melden? Wir auch , aber zählen tue ich den Unfall nicht.

    Was unterscheidet den Zubringer von einem Bus oder einer Straßenbahn? Er ist doch ein Verkehrsmittel, mit eine Gruppe von Beschäftigten den Arbeitsweg bewältigt. Die Unfallanzeige wird vom Arbeitgber gestellt.