Fehlendes Not-Aus bei Haspeln und Bestandsschutz

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  • Guten Morgen Kollegen,

    ich habe bei uns in der Firma die ewige Diskussion mit dem Thema Bestandsschutz.

    Wir haben mehrere Haspeln, die kein Not-Aus verbaut haben, diese sind allerdings schon mehrere Jahre alt und dementsprechend in Betrieb.

    In der Gefährdungsbeurteilung habe ich das fehlende Not-Aus vermerkt und bei jeder neuen Haspel ist das Stand der Technik.

    Soweit so gut.

    Wir schleppen das Thema jetzt schon ewig mit uns herum und in der ersten ASA Sitzung dieses Jahr, kam unser Werksleiter mit dem Thema Bestandsschutz um die Ecke und wir können ja in der Gefährdungsbeurteilung aufnehmen, nur geringe Drehzahl usw, da Ihm die Kosten für den Umbau zu hoch sind. Alles recht und schön, ich gehe aber nicht immer nur von dem Normalfall aus, sondern berücksichtige auch immer Fehlfunktion und fehlerhafte Handhabung, da durchaus auch hohe Drehzahlen einstellbar sind und ein Not-Aus, gerade in diesen Fällen, für mich unabdingbar ist!

    Für mich gibt es auch keinen Bestandsschutz, da wir uns ja eher am Stand der Technik orientieren sollten.

    Im Endeffekt, habe ich in der Gefährdungsbeurteilung und in den ASA Protokollen den Nachweis dass ich darauf hingewiesen habe.

    Jetzt zur meiner Frage, da ich nicht 100% sicher bin zum Thema Bestandsschutz.

    Bin ich mit meiner Argumentation daneben oder liege ich richtig?


    Vielen Dank für Eure Unterstüzung vorab.

    Gruß Daniel

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  • kam unser Werksleiter mit dem Thema Bestandsschutz um die Ecke

    Dann kann er bestimmt auch die Rechtsquelle benennen, in der der Bestandsschutz geregelt ist. ;) Ohne entsprechende Regelung gibt es keinen Bestandsschutz.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Der Arbeitgeber muss bei älteren Arbeitsmitteln im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich entscheiden, ob und welche Nachrüstmaßnahmen erforderlich sind, damit die Schutzziele der Betriebssicherheitsverordnung erreicht werden.

    § 8 Abs.6 der Betriebssicherheitsverordnung zum Not-Halt ausgeführt:

    "Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit einer schnell erreichbaren und auffällig gekennzeichneten Notbefehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen des gesamten Arbeitsmittels ausgerüstet sein, mit der Gefahr bringende Bewegungen oder Prozesse ohne zusätzliche Gefährdungen unverzüglich stillgesetzt werden können. Auf eine Notbefehlseinrichtung kann verzichtet werden, wenn sie die Gefährdung nicht mindern würde; in diesem Fall ist die Sicherheit auf andere Weise zu gewährleisten."

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  • Vielen Dank, für die schnelle Hilfe!

    Das deckt sich ja komplett mit meiner Einschätzung. Das wird eine herrliche Diskussion werden.

    Bin mal auf seine windige Argumentation gespannt, vor allem wenn unser neuer GF dabei ist, denn er war ja auch bei der ASA Sitzung ein wenig verblüfft wie lange wir eigentlich alle offenen Themen vor uns herschieben seit er Werksleiter ist.

    Grüße Daniel

  • Hallo zusammen,

    den Rechtsbegriff "Bestandsschutz" gibt es nur im Grundgesetz zum Thema Eigentum/Erbrecht und im Baurecht (Schutz vor baurechtlichen Änderungen). Es hat ihn nach meinem Wissen nie im Maschinenrecht/- richtlinie gegeben. Entsprechungen (z.B. die Forderung nach einem Not-Halt), wie in BetrSichV § 8 Abs.6, gab es bereits in früheren Rechtsgrundlagen und UVV`en.

    Gruß Holger

  • "Bestandsschutz" gibt es nur

    Es gibt schon noch einige Rechtsgebiete, die einen gewissen Bestandsschutz gewähren, dieser muss dann aber in der Rechtsnorm explizit genannt werden. Auch das Arbeitsstättenrecht hat solche Regelungen.

    Es hat ihn nach meinem Wissen nie im Maschinenrecht/- richtlinie gegeben.

    Ich meine, ich kenne da ein Beispiel wo es das im Maschinenrecht doch gibt, das sind die Paternoster. Dort allerdings sehr umstritten und nur als "technisches Kulturgut" geduldet.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo AxelS,

    Betrieb Paternoster in Deutschland:

    nach Anhang 1 Nr. 4.4 der Betriebssicherheitsverordnung Ausgabe BGBl. I 2015, 63 - 69, ist ja der Betrieb nicht untersagt ist. Es gibt Einschränkungen (unterwiese Benutzer, usw....). Das Wort "gewisser Bestandschutz" oder ähnliches kann ich nicht finden.

    MFG

    Holger

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  • Natürlich steht da nicht "Bestandsschutz" aber diese Regelung stellt den Bestandsschutz dar, obwohl Paternoster sicherheitstechnisch nicht auf den aktuellen Stand zu bringen sind. Ansonsten müssten sie auf jeder Ebene anhalten und zumindest ein kurzes Signal abgeben, bevor sie wieder starten. Dieses Vorgehen funktioniert allerdings auch nicht, denn die Kabinenhöhe ist in der Regel unterschiedlich zur Geschosshöhe und somit müsste die Fahrt ständig unterbrochen werden, die Kabinen hängen ja alle hintereinander und irgendeine ist immer gerade plan zu einem Geschossfußboden.

    Mit "gewissem Bestandsschutz" meinte ich z.B. die Regelung in der ASR A3.4 zur Sichtverbindung. Da gibt es die klare Ausnahme für Gebäude, die vor dem 3.12.2016 eingerichtet waren oder deren Einrichtung begonnen war. Oder die ASR A1.8 mit den Türbreiten. Auch in diesen Regelungen findest Du den Begriff "Bestandsschutz" nicht, dieser ist aber durch entsprechende Formulierungen gegeben.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

    Einmal editiert, zuletzt von AxelS (5. März 2024 um 15:54)

  • Moin.

    1. Das mit dem Bestandsschutz ist geklärt. Gibts nicht.

    Nur mal so nebenbei...

    2. Wenn ich da Haspeln lese... Wie sind bei euch die "Durchtritte" gesichert? Kette? Ich könnte wetten... (Ich betreue einen Hersteller der Haspeln an seinen Richtzentren verbaut). Da muss gem. FB HM-084 "Nebenbewegungen von Pressen" ein Schutzgitter dran... Findest du in 3.2...

    ;)

    Mike

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

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    Mike

  • Im Arbeitsschutz gibt es den "Stand der Technik" und den fordert das ArbSchG. Was nicht dem Stand der Technik entspricht, darf als Arbeitsmittel grundsätzlich erstmal nicht zur Verfügung gestellt werden. Einen Bestandsschutz wie z.B. bei alten Fahrzeugen gibt es also nicht.

    Der AG muss prüfen, ob er durch technische, organisatorischen Maßnahmen das Mindestschutzniveau erreichen kann.

    Einmal editiert, zuletzt von Regelwerk (5. März 2024 um 19:19)

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  • […]

    Ich will dir da nicht reinreden...

    Aber in dem Fachblatt steht NIX von "wenn sich die Haspel schnell bewegt", "Gruben", "Abstand oder Durchtritt"... Da steht "Bei Bandanlagen sind weiträumige Absicherungen des Gefahrbereichs (i. d. R. ausreichend hohe Umzäunungen) erforderlich, wenn an den Einzelmaschinen (z. B. Coil-

    ladewagen, Haspeln, Richtmaschinen, Vorschübe, )ungesicherte Gefahrstellen vorhanden sind.

    Ich bin im Metallbereich seit über 10 Jahren "unterwegs" und habe verschiedene Begehung mit der BG und der GAA geführt. Die haben dazu ihre eigene Meinung....

    Ich betreue einen Maschinenbauer, der GENAU solche Anlagen baut (Richtmaschinen mit zugehöriger Haspel)... die bauen die Dinger auch NUR noch so. Egal wie groß, breit, schnell, mit oder ohne Gruben...

    ICH an deiner Stelle würde das mit der BG abklären.

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

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    Mike

  • Guten Morgen,

    ich hab das Fachblatt gelesen, keine Sorge.

    Bei der Begehung mit der AP der BG wurde dies nie beanstandet. Auch für mich ist das Risiko gering und akzeptabel bei uns, ausser das mir an einigen Haspeln das Not-Aus fehlt.

    Gruß Daniel