Hallo,
einige Gedanken: Unter Artikel 1 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) ist der Anwendungsbereich definiert:
"(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:
a) Maschinen; b) auswechselbare Ausrüstungen;
c) Sicherheitsbauteile; d) Lastaufnahmemittel;
e) Ketten, Seile und Gurte; f) abnehmbare Gelenkwellen;
g) unvollständige Maschinen."
Wenn dies ein Lastaufnahmemittel ist, dann gilt
Artikel 5 „Inverkehrbringen und Inbetriebnahme“ der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist Folgendes zu beachten:
„(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine
a) sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;
b) sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind (z.B. zum Prüfen nach BetrSichV § 3 Abs. 3 durch den Betreiber - Betreiberpflicht);
c) insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen;
usw.
Wenn diese Annahmen zutreffen, dann ist nach den technischen Unterlagen durch den Betreiber zu Prüfen - Festlegung Prüfumfang/Zyklus und benannte Person siehe TRGS 1201, Plakette ist hier nicht ausreichend.
Grüße aus Oberbayern