Beiträge von Autofit

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    Hallo AxelS,

    Betrieb Paternoster in Deutschland:

    nach Anhang 1 Nr. 4.4 der Betriebssicherheitsverordnung Ausgabe BGBl. I 2015, 63 - 69, ist ja der Betrieb nicht untersagt ist. Es gibt Einschränkungen (unterwiese Benutzer, usw....). Das Wort "gewisser Bestandschutz" oder ähnliches kann ich nicht finden.

    MFG

    Holger

    Hallo zusammen,

    den Rechtsbegriff "Bestandsschutz" gibt es nur im Grundgesetz zum Thema Eigentum/Erbrecht und im Baurecht (Schutz vor baurechtlichen Änderungen). Es hat ihn nach meinem Wissen nie im Maschinenrecht/- richtlinie gegeben. Entsprechungen (z.B. die Forderung nach einem Not-Halt), wie in BetrSichV § 8 Abs.6, gab es bereits in früheren Rechtsgrundlagen und UVV`en.

    Gruß Holger

    Hallo zusammen,

    was mir immer gut geholfen hat: Konstruieren sicherheitsgerechter Produkte Neudörfer/VDI Springer Methoden und systematische Lösungssammlungen zur EG-Maschinenrichtlinie MFG Holger

    Hallo zusammen,

    folgender Vorschlag:

    "Schwerlastauflagen" - für Produktion/Lagerung/Transport von Bauteilen mit Massen > 150 KN

    1. Abklärung, ob Bauteil (Auflage/Bock usw,) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (europäische Bauproduktenverordnung) zum Inverkehrbringen von Stahl- und Aluminiumtragwerken unterliegt?

    2. Dann Anwendung von EN 1090 1 - 3 als Konformitätsnachweis, für die werkseigene Produktionskontrolle, die Herstellerzertifizierung und die CE-Kennzeichnung für tragende Stahl- und Aluminiumbauteile, die als Bauprodukte in Verkehr gebracht werden - auch bei Eigenvertigung.

    3. Einmalige Verwendung oder mehrmaliger Gebrauch?

    4. Dann Konstruktion mit ggf. a. statische Berechnung nach DIN EN 1993, b. Festigkeitsberechnung, c. Festigkeitsnachweiss rechnerisch und erxperimentell und d. ggf. Standfestigkeitsnachweiss gegen Kippen; einschl. Dokumentation, Fertigungskontrolle und Kennzeichnung der Bauteile (Tragfähigkeit, Eigenmasse, CE/Baujahr, Hersteller, Invent./Identifikations Nr.).

    Ich spreche hier von Schwerlastauflagen nach Schwerlasthakenversicherung (richtige Definition Schwergutversicherung) für Transport/Lagerung - in der Regel ab 150 KN Gesamtmasse Bauprodukt (Druckbehälter, Stahlbauteile, Apparate, Maschinen usw,), je nach Versicherer und Land unterschiedlich.

    MFG

    Holger


    Hallo zusammen,

    leider wieder ein Unfall mit Stickstoff - ich bin zutiefst betroffen von dem tragischen Unfall und seinen Folgen.

    Hier ein Link zum Thema: Sauerstoffverdrängende Gase/Vorfälle/Unfälle

    2023 03 EIGA Neuigkeiten

    EIGA – ist eine sicherheits- und technisch orientierte Organisation, die die überwiegende Mehrheit der europäischen und auch außereuropäischen Gase - Unternehmen vertritt.

    Hallo Andrè,

    wir sind hier sicherlich im Bereich DGUV Regel 113-004 - Behälter, Silos u. enge Räum u.

    DGUV Regel 112-190 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten

    Gefährdungen:

    Betreten von oder Arbeiten in engen Räumen, die nicht für den ständigen Aufenthalt von Mitarbeitern gedacht sind z. B.: Container, Lagertanks, Silos, Rohrleitungen, fensterlose Keller, Öfen und in denen zusätzliche Gefahren vorhanden sind oder auftreten können

    z. B.:

    ØBildung gefährlicher Atmosphäre (z.B. CO, CO2, O2 < 20,93 V % usw.)

    Øelektrische Gefährdung (Maßnahmen z.B. Akku Maschinen, Schutzklein-, Trenntrafo)

    Øenge Ein- oder Ausstiegsmöglichkeit (fehlender Fluchtweg, Notfallrettung), Sicherungsposten

    Øandere ernste Gesundheits- und Sicherheitsgefahren, div.

    Maßnahmen - auch ein standardisierte Arbeitsscheingenehmigungsverfahren für wiederholende Tätigkeiten ist hier möglich:

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    erfahren anwenden

    Grundlage ist immer die GBU/Job Safety Analysis für Schleif- /Putzarbeiten in engen Räumen mit den notwendigen Maßnahmen. Grundsätzlich stellt sich die Frage, was hat der Kunde für einen Nutzen bei einer geputzten Oberfläche eines Gußteils im Innenraum?

    MFG

    Holger

    Anhang Definition:

    Behälter und enge Räume sind allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene Bereiche, in denen aufgrund ihrer räumlichen Enge, von zu geringem Luftaustausch oder der in ihnen befindlichen bzw. eingebrachten Stoffe, Gemische, Verunreinigungen oder Einrichtungen besondere Gefährdungen bestehen oder entstehen können, die über das üblicherweise an Arbeitsplätzen herrschende Gefahrenpotenzial deutlich hinausgehen. Auch Bereiche, die nur teilweise von festen Wandungen umgeben sind, in denen sich aber aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Konstruktion Gefahrstoffe ansammeln können bzw. Sauerstoffmangel entstehen kann.

    Besondere Gefährdungen durch Stoffe oder Gemische können in engen Räumen und Behältern bestehen bzw. entstehen

    • durch Arbeitsverfahren, z.B. Schweißen, Schleifen, Reinigen mit Flüssigkeiten oder Feststoffen,

    • durch Oberflächenbehandlung,

    • durch Aufrühren von Rückständen,

    • durch biologische Vorgänge, z.B. Gärung, Fäulnis,

    • durch chemische Reaktionen,

    • durch zum Spülen verwendete Gase,

    • durch Stoffe und Gemische, die durch undichte Auskleidungen oder undichte Absperreinrichtungen eindringen können,

    • durch Sauerstoffmangel; dieser kann auftreten durch Inertgase, die zum Spülen verwendet wurden, oder durch Stoffe (auch Behältermaterial), die den Sauerstoff absorbieren, chemisch oder physikalisch binden oder verdrängen; Sauerstoffverbrauch bei der Arbeit, ungeeignete und unzulängliche Lüftung während der Arbeit in Behältern, Silos oder engen Räumen können ebenfalls zu Sauerstoffmangel führen,

    • durch Anreicherung mit Sauerstoff; z.B. durch Fehlbedienungen oder Undichtigkeiten bei Schweißarbeiten.

    Arbeiten in engen Räumen sind z. B.:

    • Instandhaltungsarbeiten, wie:

    – Instandsetzungsarbeiten, z. B. Ausbessern und Austauschen

    – Wartungsarbeiten, z. B. Konservieren, Schmieren oder Nachstellen

    – Inspektionsarbeiten

    • Reinigungsarbeiten einschließlich Restmengenbeseitigung

    • Änderungsarbeiten

    • Tätigkeiten bei Fertigungsprozessen

    • Störungsbeseitigung

    • Feuerfestbau

    Das Aufhalten schließt ein:

    • Betreten, • Befahren, • Einfahren, • Einsteigen, • Hineinbeugen

    Freimessen ist das Ermitteln einer möglichen Gefahrstoffkonzentration bzw.. des Sauerstoffgehalts mit dem Ziel der Feststellung, ob die Atmosphäre im Behälter, Silo oder engen Raum ein gefahrloses Arbeiten ermöglicht.

    siehe hierzu: Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fachkundigen zum Freimessen nach DGUV Regel 113-004 – Teil 1, DGUV Grundsatz 313-002

    Rollen:

    a: Aufsichtsführende(r) ist eine vom Unternehmer oder von der Unternehmerin eingesetzte Person, die mit der Aufsicht über die Vorbereitung und Durchführung der Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen beauftragt ist.

    b. Sicherungsposten ist eine Person, die mit den im Behälter, Silo oder engen Raum tätigen Personen ständige Verbindung hält und gegebenenfalls Maßnahmen der Rettung durchführt oder einleitet

    c: Ausführende(r) ist eine Person, die die Arbeiten in den Behältern/engen Raum durchführt.