Wassereinbruch / undichtes Dach

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  • Guten Tag Zusammen,

    ich habe das Problem, dass in einem Lagerbereich das Dach undicht ist und es massiv rein tropft, ähnlich Regendusche.

    Die ASR beinhalten nur Temperatur, Zugluft und Rutschhemmung. Damit gibt es aber keine Probleme.

    Gibt es eine gesetzliche Grundlage anhand ich das bemängeln darf?

    :017:

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  • Wozu nach gesetzlichen Grundlagen suchen? Durch die Dezentralisierung vor vielen Jahren ist doch die GB das erste Argumentationsmittel.

    Bei einer stehenden Wassersäule im Regen habe ich schon Hallenabschnitte sperren lassen, da es für Mitarbeiter nicht zumutbar ist. Gesunderhaltung der Mitarbeiter ist da erst einmal Prio.

    Außerdem kann man, wenn man möchte, argumentieren, dass die Reparaturkosten nur steigen, je länger man den Zustand bestehen lässt.

    Hat das Dach ein Holzunterbau, dann kann man auch noch Schimmel ins Rennen werfen.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • Hat das Dach ein Holzunterbau, dann kann man auch noch Schimmel ins Rennen werfen.

    Nicht nur Schimmel, auch die Statik ist dann gefährdet, wie wir spätestens seit Bad Reichenhall wissen müssten.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ein Neubau ist schon in Planung, denke aufgrund dessen möchte man sich die Reparatur sparen.

    Schimmel ist auch kein Argument, da Trapezblech/Stahlträger Konstruktion ohne Dämmung o.ä.

    Dachte das es evtl. eine gesetzliche Grundlage gibt wo drin steht "innenliegende /in Gebäude befindlichen Arbeitsplätze sind trocken zu halten".

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  • Hi,

    auf jeden fall den Bereich absperren und je nachdem wie groß die Fläche ist etwas unterstellen und alle möglichen Menschen die es betrifft (Betreiber etc.) in Kenntnis setzten.

    Wasser in der Halle birgt einige Gefahren. Wie sieht es mit Staplerverkehr oder ähnliches im diesem Bereich aus.

    Rutschgefahr usw. 8)

  • wie wäre es mit der Arbeitsstättenverordnung:

    § 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten

    (1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, hat er dafür zu sorgen, dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen.

    Bei einem eigentlich geschlossenen Gebäude würde ich ein undichtes Dach als Mangel betrachten

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Zitat von Nr. 5 ArbStättV

    5.1 Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien

    Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien sind so einzurichten und zu betreiben, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können. Dazu gehört, dass diese Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.

    Werden die Beschäftigten auf Arbeitsplätzen im Freien beschäftigt, so sind die Arbeitsplätze nach Möglichkeit so einzurichten, dass die Beschäftigten nicht gesundheitsgefährdenden äußeren Einwirkungen ausgesetzt sind.

    Moin,

    also wenn der Arbeitgeber bei Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossen Bereichen und Arbeitsplätzen im Freien die Beschäftigten vor Witterungseinflüssen zu schützen hat, dann gilt das im Umkehrschluss umso mehr für Arbeitsplätze in umschlossenen Räumen.

    Ein umschlossener Raum, der Witterungseinflüssen ausgesetzt ist, ist eigentlich kein allseits umschlossener Raum, sonst würde es da nicht reinregnen. ;)

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • wie wäre es mit der Arbeitsstättenverordnung:

    § 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten

    (1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, hat er dafür zu sorgen, dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen.

    Bei einem eigentlich geschlossenen Gebäude würde ich ein undichtes Dach als Mangel betrachten

    Genau das habe ich auch notiert.

    Moin,

    also wenn der Arbeitgeber bei Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossen Bereichen und Arbeitsplätzen im Freien die Beschäftigten vor Witterungseinflüssen zu schützen hat, dann gilt das im Umkehrschluss umso mehr für Arbeitsplätze in umschlossenen Räumen.

    Ein umschlossener Raum, der Witterungseinflüssen ausgesetzt ist, ist eigentlich kein allseits umschlossener Raum, sonst würde es da nicht reinregnen. ;)

    Gruß Frank

    Vielen Dank, werde es mit aufnehmen.

    Ich habe es jetzt erstmal mit "Der Zustand ist so nicht akzeptabel." weitergegeben.

    Falls jetzt das bekannte Frage- Antwort-Spiel "Wo steht das?" kommt, hilft das schonmal.