wie wäre es mit der Arbeitsstättenverordnung:
§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
(1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, hat er dafür zu sorgen, dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen.
Bei einem eigentlich geschlossenen Gebäude würde ich ein undichtes Dach als Mangel betrachten
Genau das habe ich auch notiert.
Moin,
also wenn der Arbeitgeber bei Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossen Bereichen und Arbeitsplätzen im Freien die Beschäftigten vor Witterungseinflüssen zu schützen hat, dann gilt das im Umkehrschluss umso mehr für Arbeitsplätze in umschlossenen Räumen.
Ein umschlossener Raum, der Witterungseinflüssen ausgesetzt ist, ist eigentlich kein allseits umschlossener Raum, sonst würde es da nicht reinregnen.
Gruß Frank
Vielen Dank, werde es mit aufnehmen.
Ich habe es jetzt erstmal mit "Der Zustand ist so nicht akzeptabel." weitergegeben.
Falls jetzt das bekannte Frage- Antwort-Spiel "Wo steht das?" kommt, hilft das schonmal.