Vorschrift geändert: Staplerschein zum führen von Mitgänger-Flurförderzeugen, V max 6km/h ??

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  • Guten Abend zusammen,

    ich würde gerne gleich meinen ersten Thread starten, da ich nun über die Suchfunktion nichts passendes gefunden habe. :)

    Hintergrund: Wir haben eine FK, die kürzlich einen Lehrgang besucht hat, der nichts mit dem Thema zu tun hatte. Jedoch beharrt sie darauf, dort mitgeteilt bekommen zu haben, dass sich dieses Jahr die Bestimmungen geändert haben und fortan ein vollumfänglicher Staplerschein zum Führen unserer Elektroameisen von Nöten ist. Damit macht sie die anderen FKs verrückt (und mich auch :D ).

    Wir nutzen bei uns im Betrieb ausschließlich Mitgänger-Flurförderzeuge, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis maximal 6km/h. Bisweilen wurden die MAs, nach einer schriftlichen und praktischen Prüfung, schriftlich beauftragt. Jene Beauftragungen werden physisch ausgestellt, sowie digital als PDF abgelegt.

    Nun wurde bei unserer externen Sicherheitsfachkraft und unserer Versicherung nachgefragt: Beide dementierten.
    Ich habe einen AP, direkt bei der BG, gefragt: Er dementiert.
    Jene FK beharrt jedoch weiterhin darauf. Selbst die BG würde diesbezüglich mit veraltetem Material arbeiten.

    Konkret soll sich die Grundsatzverordnung 3008-001 geändert haben, diesbezüglich soll nach DGUV Vorschrift 68 § 2 Abs. 4 auch ein Staplerschein zwingend erforderlich sein. Die einzige Änderung, die ich finden kann, betrifft lediglich eine Änderung vom Fokus auf die Maximalgeschwindigkeit, hin zur praktischen und theoretischen Prüfung.
    Ich finde keine 2023er-Fassung, die jene Behauptung bestätigt. Ich verstehe den genannten Paragraphen auch lediglich als eine Begriffsdefinition. Aber auch das habe ich jener Person vergeblich versucht zu erklären.

    Wie ist euer Kenntnisstand dazu?

    Vielen Dank und viele Grüße! :)

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  • Konkret soll sich die Grundsatzverordnung 3008-001 geändert haben, diesbezüglich soll nach DGUV Vorschrift 68 § 2 Abs. 4 auch ein Staplerschein zwingend erforderlich sein.

    Moin,

    warum springen SiFas so oft auf unbewiesene Behauptungen an? Die Führungskraft soll Dir einfach die Stelle zeigen, in der das explizit so steht. Eigentlich ganz einfach. ;)

    Der §2 (4) DGUV 68 definiert nur, was ein Mitgänger-Fluförderzeug ist, sonst erst einmal gar nichts.

    Ansonsten ist die DGUV 308-001 aktuell aus dem Dezember 2022. Wenn Deine Führungskraft eine neuere Version hat, soll sie diese doch bitte vorzeigen.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Moin.

    Genau so wie Guudsje es schreibt....

    "Super dass du das vom Lehrgang mitgebracht hast.... Wo steht das? Und zwar mit Textstelle. Ansonsten machen wir das weiter wie gehabt."

    Mal ketzerisch... kennt die den Unterschied zwischen den unterschiedlichen Flurförderzeugen?

    Ich hab auch so nen Auditor gehabt, der das behauptet hat; ist Jahre her. Der meinte aus nem 9001 Audit ein Arbeitsschutzaudit zu machen, hatte aber keine Ahnung. Das ging dann so los, dass er steif behauptet hat dass auch Lagerregale geprüft werden müssen (die kleinen mit 150kg Feldlast). Dann wollte er ALLE Fluchtwegeschilder austauschen lassen (er drohte mit Auditabbruch, weil gegen Gesetze verstoßen wird...). Zum Schluss hieß es immer nur "Wo steht das?". Und ganz zum Schluss... "Wir lehnen den Auditor ab..."

    Lass dich von solchen Vorgesetzten nicht ins Bockshorn jagen..

    Mike

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

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    Mike

  • Hallo Pete4Safety,

    vorweg: Du hast es richtig erkannt, eine aktuelle Änderung des DGUV Grundsatzes 308-001 gibt es nicht. Die aktuelle Version ist die aus 12/22.

    Dort findest Du unter 1.2:

    Der Bezug zur DGUV 68 §7 Abs. 2 erläutert, dass bei Mitgängern eine Unterweisung ausreichend ist.

    Zu der DGUV Vorschrift 68 gibt es eine Durchführungsanweisung. Dort findest Du folgende Info:

    Zu § 7 Abs. 2: Mitgänger Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchst geschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, gelten als Flurförderzeuge mit Fahrer stand. Insofern gilt dann § 7 Abs. 1

    Daraus folgt:

    Ihr macht alles richtig. Eure externe Sifa hat Recht, auch die vorherigen Kommentare der Foristen sind selbstredend 100% korrekt...

    Viel Erfolög bei weiteren Aber-Diskussionen ;)

    LG

    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Vielen Dank für die Rückmeldungen! :)

    Nun, die Person hat immer Recht. Dementsprechend verläuft auch eine Diskussion darüber. Die BGH arbeite ja mit veraltetem Material und auch eine Erklärung, dass es in jenem Paragraphen lediglich um die Definition der Gerätschaften geht, wird ignoriert.
    Er wollte mir sogar die betreffende Stelle zeigen und aktuelles Material schicken. Das fand er aber zufällig im letzten Call dazu nicht "auf die schnelle". :D

    Grüße

    Pete

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  • Servus,

    ganz Unrecht hat Deine FK nicht: Die TRBS 1116 "Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln" wurde im November 22 geändert und im März 23 veröffentlicht. Dort sind auch die Flurförderzeuge die durch Mitgänger geführt werden mit aufgezählt. Schau Dir auch mal die Punkte 3 und 4 an. Darin wird auch auf die Ausbildung usw eingegangen, immer im Hinblick auf alle Arbeitsmittel.

    Dennoch hab ich auch schon eine Info erhalten, das die BGHM sagt, für Flurförderzeuge unter 6km/h genügt interne Unter-/Einweisung und Beauftragung, nach Beurteilung der Gefahren. Sie empfiehlt aber die Ausbildung der Fahrer nach DGUV Grundsatz 308-001, aufgrund der erhöhten Gefährdung auch bei niedrigeren Geschwindigkeiten (unter 6km/h).

    Viele Grüße aus der Oberpfalz

    Michael


    Freile d´Erfahrung is na ned aso do, owa des wird scha... (Max Grünzinger)


  • Hi,

    die TRBS 1116 schreibt zu Flurförderzeuge, die durch Mitgänger geführt werden, dass eine Beauftragung der Beschäftigten erforderlich ist. Die Qualifizierung gemäß DGUV Grundsatz 308-001 wird dort "nur" für das Bedienen eines Flurförderzeuges mit Fahrersitz oder Fahrerstand genannt.

    schöne Grüße

  • Moin,

    so nun muss ich als Ausbilder für Staplerfahrer auch mal meinen Senf dazugeben.

    Für sogenannte Mitgänger-Flurförderzeuge genügt es, dass die Bedienpersonen in der Handhabung dieser Geräte unterwiesen sind. Die Beauftragung der Bedienpersonen muss in diesem Fall nicht schriftlich erfolgen. Die Unterweisung in der Handhabung von Mitgänger-Flurförderzeugen sollte aus einem praktischen und einem theoretischen Teil bestehen und sicherstellen, dass Bedienpersonen alle für ihre Tätigkeit erforderlichen rechtlichen Grundlagen kennen und Fahrmanöver sicher beherrschen.

    Eine vollumfängliche Ausbildung nach dem DGUV Grundsatz 308-001 ist nicht notwendig.

    Zum Thema veraltetes Material. Der DGUV Grundsatz 308-001 wurde im Dezember 2022 überarbeitet.

    "Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu Handeln: Erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste, und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste."

    (Konfuzius, 551 v.Ch.- 479 v.Chr.)

    Einmal editiert, zuletzt von ReiseSiFa (5. Juli 2023 um 11:42)

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  • Da hast Du wohl ein "nicht" vergessen.

    Jupp. Danke. Habs geändert

    "Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu Handeln: Erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste, und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste."

    (Konfuzius, 551 v.Ch.- 479 v.Chr.)

  • Moin,

    so nun muss ich als Ausbilder für Staplerfahrer auch mal meinen Senf dazugeben.

    Für sogenannte Mitgänger-Flurförderzeuge genügt es, dass die Bedienpersonen in der Handhabung dieser Geräte unterwiesen sind. Die Beauftragung der Bedienpersonen muss in diesem Fall nicht schriftlich erfolgen. Die Unterweisung in der Handhabung von Mitgänger-Flurförderzeugen sollte aus einem praktischen und einem theoretischen Teil bestehen und sicherstellen, dass Bedienpersonen alle für ihre Tätigkeit erforderlichen rechtlichen Grundlagen kennen und Fahrmanöver sicher beherrschen.

    Eine vollumfängliche Ausbildung nach dem DGUV Grundsatz 308-001 ist nicht notwendig.

    Zum Thema veraltetes Material. Der DGUV Grundsatz 308-001 wurde im Dezember 2022 überarbeitet.

    Hallo ReiseSiFA,

    ich bin ebenfalls Ausbilder und wir machen es so das FFZ mit Fahrerstand und einer Höchstgeschwindigkeit max. 6 km/h nur eine Unterweisung (Betriebsanweisung) vor Ort am Gerät (praktisch) bekommen. Da de Beauftragung hier nicht Pflicht ist haben wir aber trotzdem gesagt alle bekommen eine (um sicherer zu sein). Allerdings nicht vom Unternehmer oder seiner beauftragten Person (ich) sondern vom Abteilungsleiter. Siehst du da ein Problem?