Beiträge von felix78oioi

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    Moin,

    so nun muss ich als Ausbilder für Staplerfahrer auch mal meinen Senf dazugeben.

    Für sogenannte Mitgänger-Flurförderzeuge genügt es, dass die Bedienpersonen in der Handhabung dieser Geräte unterwiesen sind. Die Beauftragung der Bedienpersonen muss in diesem Fall nicht schriftlich erfolgen. Die Unterweisung in der Handhabung von Mitgänger-Flurförderzeugen sollte aus einem praktischen und einem theoretischen Teil bestehen und sicherstellen, dass Bedienpersonen alle für ihre Tätigkeit erforderlichen rechtlichen Grundlagen kennen und Fahrmanöver sicher beherrschen.

    Eine vollumfängliche Ausbildung nach dem DGUV Grundsatz 308-001 ist nicht notwendig.

    Zum Thema veraltetes Material. Der DGUV Grundsatz 308-001 wurde im Dezember 2022 überarbeitet.

    Hallo ReiseSiFA,

    ich bin ebenfalls Ausbilder und wir machen es so das FFZ mit Fahrerstand und einer Höchstgeschwindigkeit max. 6 km/h nur eine Unterweisung (Betriebsanweisung) vor Ort am Gerät (praktisch) bekommen. Da de Beauftragung hier nicht Pflicht ist haben wir aber trotzdem gesagt alle bekommen eine (um sicherer zu sein). Allerdings nicht vom Unternehmer oder seiner beauftragten Person (ich) sondern vom Abteilungsleiter. Siehst du da ein Problem?