GB beschädigtes Gefahrgut + Vorhaltung

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  • Hallo Community,

    vlt kommt ja jemand aus dem Logistikbereich (oder betreut dort) und hat entsprechende Erfahrungen bei der Thematik:

    Es geht um Gefahrgut, welches beim Umschlag beschädigt wird und auf dem Betriebsgelände vorgehalten werden muss, bis der beauftragte Fachbetrieb dieses zur Entsorgung abholt.

    Aktuell kommt hier die Frage auf, wie die Vorgaben sind, wenn beschädigte Gebinde (Fässer, Kanister, IBC's) vorgehalten werden müssen.

    Die Entsorgungstermine sind aktuell leider abenteuerlich...

    (Hinweis:

    Ich schreibe bewusst Vorhaltung, nicht 'Lagerung', da intern die Meinungen kursieren, dass keine Lagerung stattfindet (IMHO handelt es sich um Lagerung, insbesondere durch die Definition der Lagerung in der TRGS 510).)


    Der Anwendungsbereich der TRGS ist in meinen Augen erfüllt, da ausgetretener Stoff beseitigt wird und eine Abgabe an andere erfolgt (Entsorgungsbetrieb).

    Die Vorgaben greifen demnach, mit allem, was dazu gehört (natürlich abhängig von Stoff, Menge, etc.), aber auch mit allem was noch hinten dran hängen könnte -> WHG.


    Ist mein Gedankengang grundsätzlich richtig, wie seht ihr das?

    Gibt es jemanden der einen LogistikBetrieb betreut und Erfahrungswerte / Input hat?


    Schönes, sonniges WE

    Gruß,
    Marco


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    If you're going through hell...keep going!

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  • Bei beschädigten Gebinden muss zunächst einmal das Gebinde gesichert werden denke ich damit ein weiteres Austreten des Gefahrstoffs verhindert wird. Meiner Meinung nach seit ihr bei der Lagerung mitten in der TRGS 509 bzw. 510 und in der Störfallverordung drin. Gefahrgut bezieht sich nur auf den Transport von Gefahrstoffen.

    Siehe da auch:

  • Aktuell kommt hier die Frage auf, wie die Vorgaben sind, wenn beschädigte Gebinde (Fässer, Kanister, IBC's) vorgehalten werden müssen.

    Die Entsorgungstermine sind aktuell leider abenteuerlich...

    Deine Vorhaltung ist eindeutig eine Lagerung.

    In der Gefährdungsbeurteilung für den Warenumschlag müsste eigentlich auch der Havariefall abgedeckt sein! => Nacharbeit erforderlich.

    Es gibt Bergegefäße auch als Bergungsgroßverpackung für IBC. Allerdings halte ich die Vorhaltung einer solchen Spezialverpackung im Normalfall für überzogen, zumal diese Verpackungen ja auch zyklischen Prüfungen unterliegen. Daher würde ich die gängigen Entsorger ansprechen, ob man nicht von denen eine solche Verpackung bekommen kann.

    Alternative wäre umfüllen in geeignete Behälter.

    Bis zur Entsorgung/Verwendung müssen die Produkte sicher gelagert werden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • In der von Axel bereits angesprochenen GB sollten solche Dinge in der Tat Berücksichtigung finden.

    Hierbei ist u.A. sicher auch zu beachten, in welchem Aggregatzustand das GG sich befindet, welche Verpackung wie geschädigt ist.

    Ein in Bodenhöhe eingestochener IBC mit einem flüssigen Gefahrgut ist logischerweise anders zu behandeln, als ein beschädigter Karton, der eine Umverpackung eines festen GG darstellt...

    Da ihr hier nach deiner Schilderung die Fristen für transportbedingtes Zwischenlagern überschreitet, treffen wahrscheinlich die entsprechenden Lagervorschriften in Kraft.

    In diesem Sinne

    Der Michael

    PS: ...und eine gute Idee wäre wahrscheinlich die Menge/Anzahl an Beschädigungen auf eurem Gelände zu reduzieren, um solche Probleme gar nicht erst auftauchen zu lassen...

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Die abenteuerlichen Zeiten der Kunden, wann sie so etwas zu entsorgen gedenken, kennen wir auch. Da hatte die Behörde (der jüngere Kollege) schon mal gefordert, entsprechende Mengen an Gefahrgutwannen zu kaufen und vorzuhalten. Als Störfallbetrieb ist der Havariefall bei uns auch mit dem Stellen einer Gefahrgutwanne geregelt, diese ist aber kein Lagerplatz. Das wir zwar beim Auftreten einer Havarie die weitere Ausbreitung verhindern ist unstrittig. Bei der Erklärung, dass wir dafür aber keine große Stückzahl an Gefahrgutwannen hat sogar der ältere Kollege der Behörde mitgeholfen.

    Das Problem, dieses Zeug dann lange auf dem Platz zu haben, hat man ja in Beirut gesehen. Da muss man dem Kunden schon mit Kosten kommen, die eine Lagerung auf dem Gebindeplatz erfordert.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

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  • Hi,

    schau doch mal hier nach:

    So nutzt man die Abfrage der TUIS-Datenbank richtig | VCI

    Vielleicht findest du dort was. Im Rahmen eines TUIS Einsatzes können ggf. die Feuerwehren Kontakt zu Firmen herstellen, welche Lagermöglichkeiten haben. Kostet halt was, aber wenn es nicht oft vorkommt, wäre dies eine Möglichkeit.

    Gruß

    Peter

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint:

  • "...die Feuerwehren Kontakt zu Firmen herstellen, welche Lagermöglichkeiten haben. ..."

    Wenn du die beschädigten Gebinde transportieren willst, benötigst du sichere Umverpackungen. Da kannst du sie auch gleich bei dir behalten...

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Vielen Dank für eure Infos / Meinungen / Einschätzungen.

    Es verhält sich am ehesten so wie von AxelS und MichaelD beschrieben.

    Die GB ist grundsätzlich vorhanden, die Folgen einer Beschädigung sind auch bekannt, wurden bislang aber als 'nicht so wichtig' angesehen. Das Thema kommt aber nun endlich auch bei der GF an...

    Mir ging es grundsätzlich um den Gedanken, dass die TRGS 510 greift, da Lagerung, was bislang stoisch verneint wurde.


    Nochmals Danke und sonnige Grüße

    Gruß,
    Marco


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  • Hallo zusammen,

    unabhängig von der GB die vorhanden ist, solltet Ihr eine Ablauforganisation nach Gefahrgutrecht haben, welche solche Fälle regelt.

    Darauf müsste Eure Gefahrgutbeauftragte euch darauf hinweisen bzw. eure beauftragte Person so etwas vorhalten und anweisen können bzw. alle im Bereich tätigen Personen anwenden, was im Umkehrschluss die entsprechenden Schulungen voraussetzt.

    Grüße!

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