Start der Ausbildung & TRGS 510

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  • Ich habe nun die erste Woche von sechs Wochen hinter mir. Die Stofffülle ist riesig groß aber so ganz langsam wird der Dschungel heller. Ich habe am Samstag noch ein paar Stunden nacharbeiten müssen was unter der Woche liegen geblieben ist oder was ich nicht verstanden habe und am Sonntag werde ich da auch noch mal aktiv werden müssen. Zum Glück ist das Ende absehbar. Schon am 23.2. ist die LEK 1 und mal schauen wie das wird. Die Dozenten (die Ausbildung findet noch nicht nach dem neuen Modell statt) versuchen uns die Furcht davor zu nehmen.

    Ich versuche mich auf das Gedankenmodell hinter dem ganzen Konzept einzulassen denn nach meiner Erfahrung aus dem Studium ist das die beste Möglichkeit Stofffülle zu erfassen. Dauert zwar am Anfang länger aber ist auch nachhaltiger. Ich bin nicht der Typ Mensch der nur auf Prüfungssituationen lernt da ich meinen Job irgendwann einfach gut machen möchte denn wenn ich eine Aufgabe übernehme dann will ich die gut machen oder überhaupt nicht. ;)

    Mit dem ganzen Zeug um Gefährdungsmodell tue ich mich noch schwer – nicht vom Verstehen her aber vom Konzept her. Aber das ist das Sonntagsthema. Leider sind die Sachen von der DGUV auf dem USB-Stick entweder mit Bugs belastet oder nicht unbedingt immer hilfreich.

    Soweit meine bisherigen Erfahrungen nach einer Woche Sifa-Ausbildung als Crashkurs.

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  • Wir sind alles keine Rocketsientists und haben es auch geschafft.

    Nur Mut. Kein Grund zu verzweifeln. Das kannste später im Job dann immer noch.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Vielen Dank für die Links und so langsam lichtet sich der Dschungel glaube ich bei mir. Leider kommt ständig neuer Stoff dazu der einen schier erschlägt. Für die LEK2 und LEK3 werde ich die Begehung bei der hiesigen Berufsfeuerwehr in der KFZ-Werkstatt machen aber vorher am kommenden Donnerstag die LEK1. Ich fühle mich teilweise in die Zeit des Studiums katapultiert denn ich bin davon am späteren Nachmittag total müde so das ich tatsächlich in der vergangenen Woche in der Sauna eingepennt bin und richtig spät wars noch nicht. Angeblich soll es nach der LEK1 etwas entspannter werden – mal schauen. Am Montag ist Pause wegen Rosenmontag (der Bildungsträger sitzt im Rheinland) und da werde ich mal ein paar Lücken aufarbeiten, Mittwoch Termin bei der Berufsfeuerwehr und Donnerstag LEK1 – dann hoffentlich:pros:

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  • Das wird schon :)

    Am 10.01. habe ich die LEK1 bestanden und war jetzt vom 13. bis 17.02. in der Präsenzphase2.

    Jetzt geht es los mit der Planung für LEK2 (Praktikumsarbeit) und vorbereiten auf P3 I/II im April.

    Ich drücke dir auf jeden Fall die Daumen. Das mit der Müdigkeit kann ich ebenfalls nachvollziehen, das ging mir in P2 nach der Sauna genauso.

    Herzliche Grüße

    Sascha

  • LEK2 ist am Mittwoch abgegeben und Ergebnis kommt erst nach Ostern. Nun noch LEK3 kommende Woche und ich habe schon in der Vorbereitung darauf einen Schnitzer entdeckt den ich in der LEK2 übersehen habe. TRGS510 sagt ein Gefahrstoffcontainer muss >10 m von der nächsten Gebäudewand entfernt stehen und genau das habe ich da übersehen weil die anderen Mängel so gravierend waren. Das ganze Setup ist Mist. Man kauft einen Gefahrstoffcontainer von der Stange der OK ist und stellt den in einer Gebäudeecke auf die allerdings schräg vom Untergrund her ist und gleicht das dann mit Bruchstücken von Betonelementen aus die nicht dafür geeignet sind und weils noch passt wird die Treppe auch noch damit improvisiert. Im Container sind allerdings etwa 1000 l Treibstoff (Benzin, Diesel, Zweitakt).

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  • TRGS510 sagt ein Gefahrstoffcontainer muss >10 m von der nächsten Gebäudewand entfernt stehen und genau das habe ich da übersehen

    Wo in der TRGS 510 soll denn das stehen?

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Abschnitt 9 ist für oxidierende Stoffe.

    Deine brennbaren Flüssigkeiten sind nicht oxidierend, sondern fallen unter Abschnitt 12.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Abschnitt 9 ist für oxidierende Stoffe.

    Deine brennbaren Flüssigkeiten sind nicht oxidierend, sondern fallen unter Abschnitt 12.

    Stimmt aber dort stehen auch Abstände zu Gebäuden:

    Bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 200 kg und weniger als 1.000 kg müssen ortsbewegliche Behälter mindestens 5 m von Gebäuden entfernt sein. Bei einer Gesamtlagermenge ab 1000 kg müssen ortsbewegliche Behälter mindestens 10 m von Gebäuden entfernt sein.

    Der Container ist aber eh nicht zulässig da er für passive Lagerung gebaut wurde und dort wird aktiv gelagert d.h. umgefüllt. Oxidierende Stoffe hatte ich in 9 überlesen vor lauter LEK3-Vorbereitung. LEK3 ist aber seit letzter Woche auch bestanden und damit durch. :)

    Einmal editiert, zuletzt von codc (7. April 2023 um 16:43)

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  • Bei den ortsbeweglichen Behältern sind die direkten Lagerbehälter gemeint, nicht der als Gebäude verwendete Container.

    Die gängigen Gefahrstoffcontainer können durchaus zur aktiven Lagerung verwendet werden. Da ändert sich dann bei den brennbaren Stoffen eben die EX-Zonen Einteilung.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Der Hersteller des Containers sieht es anders und exakt so wie ich das aus der TRGS 510 zitiert habe. Die haben deshalb auch zwei Containermodelle ein Modell für passive und ein Modell für aktive Lagerung mit ex-geschützten Lüftungsmotoren. Bei dem Abschnitt in der TRGS war ich mir erst unsicher und habe daher mit dem Hersteller telefoniert.

  • Die Lagercontainer stehen üblicherweise dauerhaft und gelten je nach Landesbauordnung als Gebäude mit notwendiger Baugenehmigung bzw. -anzeige.

    Ich bin von technischer Lüftung ausgegangen, denn ohne diese hat man möglicherweise schnell Probleme mit einzuhaltenden AGW.

    Worauf man allerdings achten muss ist die maximale Lagermenge im Container und die Zusammenlagerungsregelungen. Bei uns spielt da das Wasserrecht eine gravierende Rolle, aber das muss nicht überall zutreffen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Wenn wir hier schon zum Thema Lagerung von Gefahrstoffe abgedriftet sind, nutze ich doch gleich mal den Elan!

    Kunde möchte peroxide Lagerklasse 5.2 ca. 75kg Lagern.

    --> Lagermengechecker (Denios) ergibt H242 --> außerhalb vom Lager bis 100kg --> GefStffSchrank bis 200kg

    Ergo keine Lagerung im Gefahrstofflager (ist vorhanden aber rappelvoll mit Klasse 3, also nicht zusammenlagerfähig mit 5.2) oder Gefahrstoffschrank notwendig.

    Jetzt habe ich eine Verständnisproblem.

    Im Abschnitt 1 steht unter anderem :"(9) Die Abschnitte 5 bis 13 gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 4 beschriebenen Maßnahmen für die in Tabelle 1 genannten Gefahrstoffe in den jeweils genannten Mengen. --> Abschnitt 5-13 muss nicht beachtet werden, da nach Tabelle unter 100kg.
    (10) Abweichend von Absatz 9 brauchen die Maßnahmen des Abschnitts 13 nicht ergriffen zu werden, wenn die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg nicht überschreitet. --> heißt das, dass ich die Zusammelagerungsverbote nicht beachten muss? Und beziehen sich die 200kg auf alle bereits gelagerten oder auf die noch einlagerungswilligen Gefahrstoffe?


    Und bedeutet das beim Lagern außerhalb vom Lager der Abschnitt 4 eingehalten werden muss?

    Da steht dann ja wieder:

    "4 Allgemeine Maßnahmen
    4.1 Grundsätze
    (1) Die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten sowie anderer Personen und die Gefährdung der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen bei der Lagerung von Gefahrstoffen ist durch folgende Maßnahmen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren:
    1. Gestaltung des Lagers und der Lagerbedingungen...

    Drehe ich mich da nicht im Kreis?

  • Gehe stur nach Tabelle 1.

    Alles was kleiner der Grenzmenge in Spalte 3 ist, ist als geringe Menge anzusehen => Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 erforderlich.

    Wird die Menge in Spalte 3 überschritten ist ein spezielles Gefahrstofflager nach Abschnitt 5 erforderlich mit Zusammenlagerungsregelung nach 13.

    Wird auch noch die Menge in Spalte 4 überschritten ist auch das dann dort vorzufindende Kapitel zu beachten.

    Achtung, den letzten Eintrag in Tabelle 1 nicht übersehen => max. 1500 kg sind außerhalb eines speziellen Gefahrstofflager möglich.

    Natürlich ist es wenig sinnvoll, bei Kleinmengen von Stoffen vollständig auf das Zusammenlagerungsverbot zu verzichten. Alles was gefährlich miteinander reagieren kann gehört sinnvoll getrennt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Okay, danke.
    Irgendwie hab ich mich da im Kreis gedreht...

    Und worauf beziehen sich die 200kg für das Zusammenlagerverbot? Auf die einzulagernde Menge oder auf alle vorhandenen? Ich lese das schon auf alle vorhandenen.


    Schönen Start ins Wochenende!