Hallo in die Runde,
ich möchte mit euch das Thema Hauptfluchtwege/Nebenfluchtwege nach ASR A2.3 diskutieren, zum einen um das Thema für mich selber glatt zu ziehen, zum anderen um vielleicht auch Anderen eine Hilfestellung zu bieten.
Hierzu stelle ich auf Grundlage der ASR A2.3 meine Thesen zur Diskussion, ich beziehe mich hierbei auf 35m Fluchtweglänge, ggf. längere Fluchtweglängen nach Bauordnungsrecht lasse ich zunächst Außen vor.
- die ASR ist zunächst einmal mit einem Hauptfluchtweg "zufrieden", siehe 4(2)
- wenn die Arbeitsstätte auf Grund ihrer räumlichen Ausdehnung (35m Fluchtweglänge wird nicht eingehalten) weitere Fluchtwege/Notausgänge benötigt, sind dies ebenso Hauptfluchtwege, siehe 5(1)?!
- erst wenn der Hauptfluchtweg oder einer der weiteren Hauptfluchtwege nicht mehr sicher begehbar ist (Kriterien siehe 6(1)) ist die Einrichtung eines Nebenfluchtweges erforderlich?!
- trifft der Nebenfluchtweg wieder auf einen Hauptfluchtweg (wenn mehrere vorhanden sind), dann ist das so OK, siehe 6.1, ansonsten ist 6.2 zu beachten?!
Teilt ihr die o.g. Punkte so?
Gruß Bauermann