Hi,
in Bayern gibt es diesbezüglich die Verordnung über die Verhütung von Bränden:
§ 19 Ausschmücken von Räumen
(1) 1Räume, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen dienen, und Rettungswege aus solchen Räumen dürfen nicht mit leicht entzündbaren Stoffen ausgeschmückt werden.
schöne Grüße