Gefährdungsbeurteilung beim Gerüst?

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  • Ich hab da mal ne Frage:

    bei uns wird ein Gerüst aufgebaut (Fremdfirma), nun wird das Gerüst auch von einer anderen Firma benutzt, die sollen die Hallen-Decke streichen. Muss mein Betrieb nun eine Gefährdungsbeurteilung machen oder ist das die Aufgabe der Fremdfirmen?

    Danke schon mal

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  • Hallo,
    die Gefährdungsbeurteilung muss immer der Betreiber der "Anlage" machen. Also in Deinem Fall des Gerüstes. Ich denke Du musst da nichts machen.
    Wenn das Gerüst länger steht, würde ich einen Info oder Anweisung für meine Mitarbeiter machen. Von wegen betreten verboten usw. Wenn einer meiner Mitarbeiter das Gerüst auch benützen müsste, würde ich auf jeden Fall eine Sicherheitsbelehrung durchführen.

    LG
    Michael Kasper

    _______________________________________________________
    Nicht jeder der viel redet, sagt auch viel !

  • Hallo,

    neben dem Gerüstbauer trägt natürlich auch dieFirma Verantwortung die das Gerüst benutzt. Diese muss ebenfalls eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Jeder Unternehmer, der eigene Beschäftigte oder Leiharbeitnehmer Gerüste benutzen lässt, trägt Verantwortung dafür, dass sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, denn er ist verantwortlich für die Sicherheit seiner Beschäftigten.

    Sofern also Mitarbeiter von cossi`s Firma mit dem Gerüst nichts zu tun haben, braucht er bzw. seine Firma auch nichts zu tun.

    Ich würde mir das Gerüst allerdings schon anschauen und mir ggf. auch die Gefährdungsbeurteilung zeigen lassen. Denn wenn am nächsten Tag in Zeitung steht: Schwer Verletzter oder Toter bei Firma xyz ist das nicht so prima

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • Ja anschauen werde ich mir das schon, ich hab mir auch schon die BGI 663 raus gesucht, da ist im Anhang 2 ein Prüfprotokoll, das soll der Bereichsverantwortliche mit dem Gerüstersteller abarbeiten. Sowie die Checkliste für den Gerüstbenutzer (Anhang 3)

  • Die Frage ist wer ist der Auftraggeber für den Rüster also wer übernimmt vom Rüster das Gerüst?

    Wenn Ihr Auftraggeber seid dann müsst ihr sowieso eine Gefährdungsbeurteilung für die Gerüstbenutzung durchführen, ansonsten könnt ihr ja nicht festlegen welches Geüst Ihr braucht. Dann müsst Ihr das Gerüst bei Übernahme prüfen und dies dokumentieren (die BGI 663 hast Du ja schon.).
    Z.Z. mache ich viele Gerüstabnahmen und bin immer wieder überrascht was Rüster als ordnungsgemäßen Aufbau betrachten. (achso lass Dir auf jedenfall vom Kolonnenführer die
    Aufbau und Verwendungsanleitung zeigen die wird gerne mal im Büro liegengelassen)

    Dann übergebt Ihr das Gerüst an die Anstreicher wobei wiederum der Anstreicher prüft ob das Gerüst in Ordnung ist. Diese Übergabe auf jeden Fall dokumentieren damit klar ist, dass ein ordentliches Gerüst übergeben wurde und z.B. der innenliegende Seitenschutz vorhanden war (der wird gerne mal bei der Arbeit demontiert und dann stürzt man ab und der Seitenschutz war nie nicht da!!!).

    Wenn der Maler der Auftraggeber des Rüsters ist seid Ihr formal erstmal raus aber ich würde immer ein Auge auf das Gerüst werfen.

    viele Grüße

    Kuddel

  • Zitat

    Original von peter
    ... und wenn ich mehrere firmen auf einer baustelle habe, sollte ich da nicht einen Sigeko haben, der alles abstimmt und im auge behält ???

    peter

    moment.......

    Die eigenverantwortlichkeit der Unternehmen bleibt jederzeit unberührt und das Thema Prüfung von Arbeitsmitteln ist ureigenste Zuständigkeit des Arbeitgebers!

    Viele Grüße

    kuddel

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  • Zitat

    Original von peter
    ... provokative frage

    WER ist den hier der arbeitgeber ???

    peter

    Schöne Frage.
    Das ist doch immer mehr das Problem, da haben wir den Gerüstbauer, die Malerfirma und den Auftraggeber. 3 Arbeitgeber die das irgendwie miteinander regeln müssen.

    Ich würde sagen Koordination ist das Stichwort.
    Ein Sigeko gemäß Baustellenverordnung hängt aber von der Dauer der Baustelle und den Manntagen ab.
    Sobald jedoch Mitarbeiter von mindestens zwei Firmen aufeinandertreffen und sich gegenseitig gefährden können muss ein Koordinator vorhanden sein.

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    ich würde sagen ein sigeko muss in jedem fall einbezogen werden.
    der sigeko ist nicht abhängig von den manntagen bzw. der dauer sondern ist immer mit einzubinden oder eine dritte person wenn mind. 2 firmen an einer baustelle tätig sind.

    die manntage bzw, die dauer oder die gefährlichkeit der arbeiten besagen nur ob ein sigeplan erstellt werden muss oder nicht.

    was gefährliche arbeiten sind kannst du im anhang 2 der BaustellV.

    im anhang ein verfahrensfließbild und und die baustellenbedingung zur bestellung eines sigekos

  • Zitat

    Original von toni
    Hallo,

    ich würde sagen ein sigeko muss in jedem fall einbezogen werden.
    der sigeko ist nicht abhängig von den manntagen bzw. der dauer sondern ist immer mit einzubinden oder eine dritte person wenn mind. 2 firmen an einer baustelle tätig sind.

    die manntage bzw, die dauer oder die gefährlichkeit der arbeiten besagen nur ob ein sigeplan erstellt werden muss oder nicht.

    :39:oh wie recht du hast.

    Ich hab aber noch eine gute Ausrede, ich würde das Streichen der Hallendecke nicht als Bauvorhaben betrachten und daher eine Sigeko nach BaustellV für nicht erforderlich halten. Es sei denn die Halle ist höher als 7 m :45: Aber einen Koordinator braucht es ja immer wenn Mitarbeiter von mindestens zwei Firmen aufeinander treffen.

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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    • Offizieller Beitrag

    Hallo awen,

    ich hatte jetzt nicht genau verfolgt was in der halle gemacht werden soll aber wie du schon richtig sagst wird ein sigeko gebraucht wenn eine "bauliche veränderung" durchgeführt wird.
    Das kann man wiedrum in der RAB 10 nachlesen (regel zum arbeitsschutz auf baustellen)

    • Offizieller Beitrag

    ... nun,

    ich denke meine provokativen denkanstöße haben uns zu einer lösung gebracht.

    Ab zwei firmen auf einer baustelle ist selbstverständlich ein sigeko erforderlich!
    Der hat dann mit den beteiligten firmen abzustimmen, ob und welche arbeitsmittel unter welchen bedingungen und für welche arbeiten zulässig sind oder nicht.
    Aber auch der auftraggeber, der betrieb, bei dem gebaut wird, trägt zumindest eine organisations- und auswahlverantwortung den baubetrieben und der sigeko gegenüber und hat auch das recht zu kontrollen und notwendige nachweise abzufordern. Schließlich hat er auch das hausrecht.

    peter

    • Offizieller Beitrag

    hallo peter,
    genau so ist es! der sigeko wird ja dur den bauherren bzw. auftraggeber bestellt insofern kortrolliert er ja die baumaßnahme.

    in punkto sifa und sigeko sollten sich die parteien im vorfeld absprechen welche aufgaben von wem übernommen wird (wenn es auf einen firmengelände stattfindet)
    ansonnsten hat der sigeko freie hand wenn es um die arbeitssicherheit geht (bezogen auf diese baustelle).

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  • Zitat

    Original von toni
    hallo peter,
    genau so ist es! der sigeko wird ja dur den bauherren bzw. auftraggeber bestellt insofern kortrolliert er ja die baumaßnahme.

    Der SiGeKo nach Baustellenverordnung kontrolliert nicht die Baumaßnahme sondern er koordiniert Maßnahmen bei gegenseitiger Gefährdung. Z.B. in der Planungsphase hat er empfohlen eine bestimmte Gerüstklasse einzusetzen oder eine Baustellenordnung erarbeitet. In der Ausführungsphase koordiniert und berät er die Abstimmung der Arbeitgeber bei gegenseitiger Gefährdung. Z.B. koordiniert er die Übergabe des Gerüstes aber er nimmt es nicht ab!!!! Dies ist eine Erfüllung von Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers die der SiGeKo nicht zu überwachen hat. Der SiGeKo ist eindeutig vom Koordinator nach § 6 BGV A1 zu unterscheiden der zur Abwehr besonderer Gefahren weisungsbefugt ist.

    Zitat

    Original von toni

    in punkto sifa und sigeko sollten sich die parteien im vorfeld absprechen welche aufgaben von wem übernommen wird (wenn es auf einen firmengelände stattfindet)
    ansonnsten hat der sigeko freie hand wenn es um die arbeitssicherheit geht (bezogen auf diese baustelle).

    Ich denke die Aufgaben sind klar definiert der SiGeKo kooerdiniert die Maßnahmen der gewerkübergreifenden Gefährdungen die FaSi berät die jeweiligen Arbeitgeber

    Viele Grüße

    kuddel

    • Offizieller Beitrag


    viele grüße

    toni

  • Hi Jungs,

    ...eure Diskussionen sind ja recht nett aber ihr solltet nicht vergessen, dass der SeGeKo gem. BaustellenV einen ganz anderen Stellenwert hat als die SiFa. "Ja, ja, der Kleingeist schlägt wieder zu!" werdet ihr vielleicht jetzt sagen.

    Dennoch ist die rechtliche Verantwortung und auch das einstehen für Folgen beim SiGeKo ein ganz anderes - also obacht.

    Zum Thema Gefährdungsbeurteilung steht hier der Gerüstbauer bzw. Maler als ausführender Unternehmer in der Pflicht. Lokale, d.h. sich aus der Arbeitsumgebung (Halle) ergebende Risiken muss selbstverständlich der Auftraggeber beisteuern.

    SChönen Tach
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)