Moin,
bei uns werden in verschiedenen Gebäuden Holzpelletheizungen betrieben. Die dazugehörigen Holzpelletlager werden mit stationären CO-Warnern überwacht. Bei Störungsfällen kann es vorkommen, dass Beschäftigte von uns die Holzpelletlager betreten müssen, um die Störung zu beseitigen.
Zur Erhöhung der Sicherheit der Beschäftigten, haben wir zusätzlich zu den stationären CO-Warnern tragbare Melder angeschafft, die die Beschäftigten am Körper tragen. Gemäß Ziffer 11.3 der DGUV Information 213-056 (Merkblatt T021 der BGRCI) sind tragbare Gaswarngeräte vor jeder Arbeitsschicht einer Sichtkontrolle und einem Anzeigetest zu unterziehen.
Gemäß Ziffer 11.1.1 der DGUV-I 213-056 beinhaltet der Anzeigetest die Aufgabe geeigneter Prüfgase, Gasgemische zum Test der Anzeige und der Alarmfunktion. Die bedeutet, dass vor jedem Einsatz dieser Geräte eine Beaufschlagung der Melder mit Prüfgas erfolgen müsste.
Die Beschäftigten (Hausmeister), die Störungsbeseitigungen in den Holzpelletlagern vornehmen, befinden sich nicht in den entsprechenden Liegenschaften. In der Regel verläuft ein Einsatz zur Störungsbeseitigung wie folgt: Der Hausmeister wird angerufen, dass eine Störung an der Holzpelletheizung vorliegt. Der Hausmeister fährt zu der betroffenen Liegenschaft (5-15 Kilometer) und stellt fest, dass die Störung vor Ort nicht behoben werden kann, ohne das Holzpelletlager zu betreten.
In diesem Fall müsste er zurückfahren (5-15 Kilometer) , um den tragbaren CO-Warner durch eine befähigte Person einem Anzeigetest unterziehen zu lassen, und eine zweite Person mit zu dem betroffenen Objekt nehmen (5-15 Kilometer), der als Sicherungsposten außerhalb des Holzpelletlagers eingesetzt wird, während der Hausmeister die Störung beseitigt, da Alleinarbeit in engen Räumen mit toxischen Gasen nicht zulässig ist.
Diese Verfahrensweise ist nicht praktikabel. Die Alternative ist, die Geräte jeden Tag durch eine befähigte Person einem Anzeigetest inklusive der Beaufschlagung mit Prüfgas zu unterziehen und die Geräte dann an die Hausmeister auszugeben. Unter Beirücksichtung der Tatsache, dass solche Störungseinsätze nicht planbar sind und auch in der Regeln nur ein- bis zweimal pro Jahr vorkommen ist dieser Aufwand sehr hoch.
Gemäß dem Infoblatt Nummer 05 des Sachgebietes Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen der DGUV "Verfahrensweise zur Durchführung von Anzeigetests bei Gaswarneinrichtungen" ist es zulässig, bei Notfällen auf den Anzeigetest zu verzichten und lediglich eine Sichtkontrolle durchzuführen. Dafür muss nach der Verwendung eine Funktionskontrolle gemäß der DGUV-I 213-056 durchgeführt werden. Das Infoblatt Nummer 05 bezieht sich aber lediglich auf Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (siehe auch Beschluss des MEWAGG-Ausschusses vom 13.05.2014).
Existiert eine Regelung, die ein analoges Vorgehen auch Institutionen gestatten, die keine BOS-Behörden sind oder ist es tatsächlich notwendig, dass vor jedem Einsatz eines tragbaren Gaswarngerätes die Durchführung eines Anzeigetests erfolgt? Gruß Frank