Guten Morgen zusammen,
bei dem Studium der BGI 556 Anschläger gibt es einen Satz der bei uns im Kollegenkreis zu Dskussionen geführt hat.
Zitat: aus BGI 556 Die Last - Gewicht und Schwerpunkt
Für versandfertige Ware sowie an technischen Arbeitsmitteln der Werften, die schwerer sind als eine Tonne, ist die Kennzeichnung vorgeschrieben.
Bei uns ist der Diskussionsansatz für diesen Bereich -Für versandfertige Ware sowie an technischen Arbeitsmitteln der Werften,.
Die eine Seite sagt dieser Abschnitt ist zweigeteilt zu sehen
1) Für versandfertige Ware
2) sowie an technischen Arbeitsmitteln der Werften
die zweite Seite interpretiert das diese Aussage nur für Werften gilt.
Eure Meinung ist da gefragt.
Ich danke im vorraus,
RaBau