Moin,
die Teilnehmer des ASA sind in §11 Arbeitssicherheitsgesetz geregelt. Allerdings ist dies keine abschließende Aufzählung, da sich aus anderen Rechtsvorschriften weitere Teilnehmer ergeben können. In §95 (4) SGB IX ist z.B. das Recht zur Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an den ASA-Sitzungen geregelt.
Generell lief das hier bei uns bisher mit folgenden Teilnehmern ab:
Betriebsarzt
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Vertreter des Arbeitgebers
2 x Vertreter Personalrat
Sicherheitsbeauftragte
Meine Wenigkeit
Mein Scheffe
1 x Vertreter Gebäudemanagement (hat sich als sinnvoll herausgestellt, weil die fast bei allen technischen Maßnahmen mit im Boot sind)
Bei Bedarf Beschäftigte aus verschiedenen Bereichen, die mit Fachwissen die Themen ergänzen oder Fragen beantworten konnten.
Zugegebenermaßen ist die Vorschrift des §95 (4) SGB IX bislang nicht auf meinem Schirm gewesen. Ab sofort wird der Kollege natürlich eingeladen. Mir stellt sich jetzt die Frage, ob es noch weitere Rechtsvorschriften gibt, nach denen andere Funktionsträger einzuladen sind (Frauenbeauftragte, Gleichstellungsbeauftragte, was weiß ich für Beauftragte...) Eigentlich sind wir im ASA immer recht produktiv, und ich möchte die Runde auch nicht unnötig aufblähen, um weiterhin effizient zu arbeiten. Natürlich möchte ich aber auch niemanden ausschließen, der das Recht zur Teilnahme hat. Vielleicht kann mich ja einer von Euch erhellen, ob ich jetzt alle Schäfchen in der Herde habe oder ob mein Hütehund noch eines von der Weide zur Herde treiben muss.
Gruß Frank