ASR A3.5 Raumtemperaturen

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  • Guten Morgen liebe Fachkolleginnen und Fachkollegen, ich kann die neue ArbStättV und die konkretisierenden ASR studieren wie ich will, in einem Sachverhalt komme ich einfach nicht weiter. Eure/ Ihre Meinung ist gefragt.
    Wir erbringen technische Dienstleistungen in Arbeitsstätten Dritter. Unsere Monteure reparieren deshalb alles was mit der Technik von Immobilien zu tun hat. Dafür gehen sie in die nicht regelmäßig mit Personen besetzten Technikräumen der Kunden. Ein Kunde hat in seinen Raumluft- Technikräume (da stehen die Lüftungsanlagen drin) aufgrund von Energieeinsparungsmaßnahmen Bedingungen geschaffen, die die Raumtemperatur in diesen Räumen im Sommer manchmal auf über 35 °C ansteigen lässt, nach den „Empfehlungen“ der ASR A3.5 ist damit der Arbeitsplatz als nicht mehr „geeignet“ beschrieben. Im Sommer versprechen auch die kurzfristigen manuellen Lüftungsmaßnahmen vor Beginn der Arbeit durch offenstehende Türen, nur marginale Besserungen in der Temperatur. Je nach Wartung oder Reparatur, kann ein Aufenthalt von ca. 20 Minuten bis hin zu 2-3 Stunden dauern. Übrigens passiert das durchaus auch in Heizungsräumen, oder anderen Technikräumen, z. B. in Wasseraufbereitungsanlagen von Schwimmbädern, oder Serverräume.
    Mit der alten ArbStättV habe ich für diese temporären typischen Handwerkerarbeiten immer mit den zeitlichen (Ausnahmen) Einschränkungen (siehe auch LASi- LV 40- < 2 Std/ Tag oder 30 Tage im Jahr) argumentiert, sodass die Anwendung der alten ArbStättV nicht zu Anwendung kam, dieser Passus ist mit der neuen ArbStättV aber ersatzlos gestrichen worden. Als Arbeitgeber konnten wir als Maßnahme bisher nur Getränke stellen … ich habe keine Ahnung was wir noch tun könnten.
    Frage: Wie beurteilt(en) Ihr/ Sie die Sachlage? Darf der Servicetechniker z. B. die Arbeit verweigern/ niederlegen?

    Gruß
    Sifuzzi

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

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  • Guten Morgen,

    Besteht die Möglichkeit, dass der MA regelmäßige Pausen außerhalb des Raums einlegt?
    Also z.B. alle 30min, 10min zum Abkühlen?
    Bei einer 3h Wartung wäre somit 1h als zusätzliche Pause nötig.

    Das ganze ergibt natürlich nur Sinn, wenn der MA nicht schon 10min zur Reparaturstelle benötigt und wenn sich die Wartung regelmäßig unterbrechen lässt.

    Gruß Daniel

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.
    Goran Kikic

    Ich befrage mal meine Glaskugel
    Kelte - 2017

  • Hallo Sifuzzi,

    ich finde die organisatorischen Maßnahmen von Daniel ganz richtig. Wenn Maßnahmen wie frühes Lüften, arbeiten in den morgenstunden etc. nicht hilfreich ist oder nicht geht, können andere Maßnahmen entwickelt werden.
    ....
    Diese ASR A3.5 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.....

    Ich würde den Betriebsarzt zu Rate ziehen. Ich glaube bei ausreichenden Pausen, genug trinken und des Ausschöpfens von Lüften, Ventilatorennutzung etc. wird er nichts dagegen einzuwenden haben. Du willst den Mitarbeiter ja nicht drei Stunden im Raum einschließen...


    Die ASR ist ja "nur" eine Richtlinie und weiterhin lässt sie ja auch andere Möglichkeiten (siehe Zitat oben) zu.

    Gruß aus Köln

    Anton

  • Hallo,

    soweit ich das sehe hat die ASR doch für genau den Fall ein Schlupfloch geschaffen:


    (5)
    An Arbeitsplätzen mit erheblichem betriebstechnisch bedingten Wärmeeinfluss mit Belastungen durch Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit, Wärmestrahlung, Arbeitsschwere oder Bekleidung ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob und welche technischen, organisatorischen oder personenbezogenen Maßnahmen erforderlich sind und ob Hitzearbeit vorliegt.

    Ich lese das so, dass es natürlich Bereiche geibt, in denen technisch bestimmte Bedinungen nicht ausgeschlossen werden können, die den "zulässigen Bereich" der ASR verlassen.
    Dann muss innerhalb der Gefährdungsbeurteilung analysiert werden, welche Belastung für den Beschäftigten vorliegt und ob das Risiko noch akzeptabel ist.
    Je nach Ergebnis der Beurteilung müssen Maßnahmen getroffen werden.
    Niederlegen darf der Beschäftigte aufgrund dieser Lage, nach meiner Meinung, die Arbeit nicht. Aber je nach Rahmenbedinungen (Klimadaten, Schwere und Dauer der Arbeiten) kann, darf und muss er sie sicherlich gelegentlich unterbrechen können.
    Und die Rahmenbedingungen für Hitzearbeit bleiben davon unberührt - d.h. wenn tatsächlich Hitzearbeit vorliegt, sind die damit verbundenen Maßnahmen zu erfüllen.

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

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    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

  • Moin zusammen, danke für die ganzen gut gemeinten Hinweise. Einen entscheidenden Hinweises eines Fachkollegen möchte ich euch nicht vorenthalten. Ich glaube er trifft den Nagel auf dem Kopf, das hilft mir auch wirklich weiter. Die ASR spricht im Anwendungsbereich von Arbeitsräumen für die sie gilt. Dieser Begriff ist in der ArbStättV Paragraf 2 (3) definiert : "Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind." Das trifft auf die Technikräume somit nicht zu und somit findet die ASR A3.5 keine Anwendung. Oft liegt die Lösung im Detail.

    Allen einen schönen Sonntag!
    Sifuzzi

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

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  • Hallo, @Sifuzzi
    leider kann ich hier nicht zustimmen - natürlich findet die ArbStättV und ASR bei Technikräumen Anwendung.

    Die ArbStättV gibt im Anwendungsbereich so ca. 7 verschiede Absätze mit Gültigkeitsbereichen vor. Diese Absätze dienen nicht dazu, sich das "passende" auszusuchen. ;) So interpretieren Arbeitgeber gerne das Regelwerk.

    Es heißt ganz klar:
    {2 ABS. 2: Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen,Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie ......
    somit fallen Maschinenräume ganz klar unter die ArbStättV, unabhängig der Verweildauer.

    Der Ansatz von @Thorsten S. wäre hier der richtige.

    Schönen Sonntag.

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

    4 Mal editiert, zuletzt von AL_MTSA (30. Juli 2017 um 14:34)

  • Hi AL_MTSA, ja der Ansatz von Thorsten S. gefällt mir auch, weil er im Rahmen des ArbSchG § 5 anwendbar ist (Tätigkeiten). Was die Auslegung des ASR angeht bin, ich auf einer anderen Schiene unterwegs, weil meines Erachtens die Tatsachen zur Sachherrschaft nicht ausreichend berücksichtigt werden. Der Betreiber von Gebäuden ist nicht zwangsläufig der Betreiber der Arbeitsstätten. Ich könnte dir nur dann folgen, wenn der Arbeitgeber auch gleichzeitig der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber wäre. Das ist bei uns nicht der Fall, wir arbeiten in Arbeitsstätten Dritter. Du wirst keinen Handwerksmeister finden, der für seine Monteure vor Aufnahme der Tätigkeit durch eine Fachkundige Person eine GB erstellen lässt. Dann kämen wir wohl in der Dienstleistungsbranche nicht mehr zum Arbeiten und müssten eine Armee einstellen bei zig tausend Gebäude und Millionen von Equipments (TGA). Für mich völlig praxisfremd.

    Dazu habe ich dir ein Mail geschickt, das würde den Rahmen dieses Chats sprengen.

    Viele Grüße
    Sifuzzi

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

  • Ich verstehe zwar deine Denkweise, ist aber nicht korrekt.

    Das würde ja bedeuten dass in einem angemieteten Gebäude, die Büros bspw. keine Fenster haben könnten. Wer ein Gebäude vermietet, muss dafür Sorge tragen, dass das Arbeitsstättenrecht eingehalten werden kann. Normadressat gegenüber den Beschäftigten bleibt natürlich der Arbeitgeber.

    Ein gutes Beispiel wo ein Eigentümer "nachbessern" musste ist das Bielefelder Klimaurteil.

    Fazit: Die Eigentumsrechte haben keinerlei Auswirkung bei der Betrachtung des Regelwerkes. Es kann zwar schwieriger sein, aber da müssen wir durch....


    PS: rufe mich die Tage an, dann klären wir das mal :)

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Ja ok, ich glaube auch das wir aneinander vorbei reden. Die ArbStättV richtet sich ja klar an das Errichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Deshalb glaube ich schon, das das mit den Fenstern nicht sein kann. Es geht mir einzig und alleine darum, dass unsere Monteure in Arbeitsstätten Dritter handwerkliche Dienstleistungen erbringen (meist in Technikräumen ohne Fenster) und es nicht sein kann, dass wir als Arbeitgeber dort eine GB nach ArbStättV machen müssen. Wäre auch definitiv nicht zu leisten. Für mich ist die GB nach ArbSchG das Maß aller Dinge, also die zu verrichtende Tätigkeit. Für unsere eigenen Arbeitsstätten haben wir natürlich eine GB nach ArbStättV. Für die Gefährdungsbeurteilungen nach ArbStättV unserer Kunden kann auch nur der Arbeitgeber "Kunde" Normadressat sein, eben der, der sie betreibt. Und das sind unsere Kunden selbst.

    Viele Grüße
    Sifuzzi

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

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  • Hi...

    einen kleinen Punkt möchte ich an der Stelle noch einwerfen:
    Das Arbeitsschutzgesetz sagt ja auch in §8, dass die Arbeitgeber (also alle) wenn Beschäftigte mehrerer Gewerke zusammen in einem Betrieb arbeiten, auch beim Arbeitsschutz zusammenarbeiten müssen.

    Das wäre ja jetzt ein Klassiker zu dem Thema.
    Sifuzzi: hast Du den "Hausherrn" mal zu seinen Gefährdungsbeurteilungen zu dem Thema befragt?

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

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  • ..... Du wirst keinen Handwerksmeister finden, der für seine Monteure vor Aufnahme der Tätigkeit durch eine Fachkundige Person eine GB erstellen lässt. Dann kämen wir wohl in der Dienstleistungsbranche nicht mehr zum Arbeiten und müssten eine Armee einstellen bei zig tausend Gebäude und Millionen von Equipments (TGA). Für mich völlig praxisfremd.

    Dazu habe ich dir ein Mail geschickt, das würde den Rahmen dieses Chats sprengen.

    Viele Grüße
    Sifuzzi

    Guten Morgen @Sifuzzi

    das mag ja sein, aber ich denke, dass man präventiv eine GB erstellen kann, in der der Meister die Tätigkeiten als solches abarbeiten kann. Und auch hier ist es durchaus möglich, im Vorfeld schon die erhöhten 'Temperaturen in einer GB darzustellen und korrigierende Maßnahmen vorzuschlagen. Natürlich kann man nicht alle Bedingungen vor Ort "präventiv" erfassen. Aber da wäre dann nur noch ein kleiner Schritt zum großen Rest zu erbringen.
    Unklarheiten kann man dann vor Ort beurteilen. Jede Baustelle wird im Vorfeld vom Meister bei einer Ortsbesichtigung besucht, so dass die Räumlichkeiten bekannt sein müssten. Es gibt Mittel und Wege eine noch kl. erbringbare Menge zur GB leisten zu können.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Hallo

    @Thorsten, natürlich, vor allem dann wenn entsprechende Wechselwirkungen zu erwarten sind, greift natürlich § 8 ArbSchG und DGUV V1 § 6. Berücksichtigen wir.

    Mick: Na klar, wir haben ja Gefährdungsbeurteilungen für die Tätigkeiten an RLT Anlagen für unsere befähigten Personen. Aber eben nach § 6 ArbSchG und nicht nach ASR A3.5. Unsere GB beinhalten auch alle möglichen Gefährdungen, die bei Arbeiten an Lüftungsanlagen vorkommen können.

    Ich muss sicher noch einmal klarstellen. Es geht um die ASR A 3.5. Da steht "Der Arbeitgeber hat ..." hat eine GB zu erstellen und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit (siehe Ursprungs- Post). Da hieße streng genommen. Bevor ein Monteur rausfährt zu einem Kunden im Gebäude XY muss vorher eine fachkundige Person vorausfahren und vor Aufnahme der Tätigkeit eine GB machen. Sorry, das ist doch praxisfremd. Bisher reichten meine GB immer aus, nie hat einer was zu beanstanden gehabt. Jetzt kommt auf einmal das Thema hoch weil ein Servicetechniker in einer Klimazentrale diese warmen Temperaturen (35 °C) um die Ohren haute und das er seine Arbeit nicht aufnimmt (Wartung). Und deshalb ignoriere ich diesen tollen Hinweis meines Fachkollegen eben nicht, der klar herausstellt, das die die ASR A3.5 hier nicht anzuwenden ist. Ich hätte auch keine Möglichkeit in die "Sachherrschaft" eines fremden Unternehmens einzugreifen. In Technikräumen kann es bei solchen sommerlichen Temperaturen auch mal wärmer sein, als normal. Das interessiert unsere Kunden nicht, in dessen Gebäude wir arbeiten. Ich war jetzt in den Technikflächen eines Schwimmbades (Wasseraufbereitung). Auch da herrschten Verhältnisse die mit der ASR A3.5 nicht zu vereinbaren sind. Und auch da müssen hin und wieder Techniker rein.

    VG
    Sifuzzi

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

  • Hallo,

    ungeachtet dessen ob jetzt ASR oder doch nicht, die Arbeitsbedingungen für deine Mitarbeiter sind scheinbar so nicht tragbar.
    Konnte der Gedankenaustausch hier dir bei der Frage helfen, welche Maßnahmen ihr als Arbeitgeber noch ergreifen könnt?
    Denn dahin ging ja deine ursprüngliche Fragestellung.

    Gruß

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  • Jawoll, ich bin sehr zufrieden, danke der Nachfrage. Solche Dinge und diese Diskussionen erweitern ja auch den Horizont als Arbeitsschützer. Ich werde diese Fragestellung aber auch noch für den ASTA aufbereiten. Bin scheinbar nicht der Einzige mit dem Problem, bei melden sich viele außerhalb dieses Chats. Es betrifft ja fast nur Arbeitgeber aus dem Bereich der Dienstleistung und dem Handwerk, weil diese eben nicht in eigenen Arbeitsstätten stattfinden sondern in anderen Arbeitsstätten. Und Baustellen sind hier mal ausgenommen. Es geht um den bestehenden Immobilienbestand. Jedes Gebäude besteht auch aus Medien (Gas-Wasser-Strom)- und Technikräume (oft im Keller). Da ist in der Regel die Technische Gebäudeausrüstung (TGA) verbaut. Da sind die Arbeitsbedingungen auch manchmal speziell.

    Meine Maßnahmen in diesem Fall sind ein "Lüftungsplan" vor Beginn der Arbeit und kostenfreie Erfrischungsgetränke (Gutschein). Die angebotene "Kühlweste" hat der Kollege abgelehnt, weil diese Exposition eher selten vorkommt, die nächste Wartung steht erst wieder im Herbst an, da sind die Temperaturen wieder erträglich.

    VG
    Sifuzzi

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

  • Mick: Na klar, wir haben ja Gefährdungsbeurteilungen für die Tätigkeiten an RLT Anlagen für unsere befähigten Personen. Aber eben nach § 6 ArbSchG und nicht nach ASR A3.5. Unsere GB beinhalten auch alle möglichen Gefährdungen, die bei Arbeiten an Lüftungsanlagen vorkommen können.


    Ich muss sicher noch einmal klarstellen. Es geht um die ASR A 3.5. Da steht "Der Arbeitgeber hat ..." hat eine GB zu erstellen und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit (siehe Ursprungs- Post). Da hieße streng genommen. Bevor ein Monteur rausfährt zu einem Kunden im Gebäude XY muss vorher eine fachkundige Person vorausfahren und vor Aufnahme der Tätigkeit eine GB machen. Sorry, das ist doch praxisfremd. Bisher reichten meine GB immer aus, nie hat einer was zu beanstanden gehabt. Jetzt kommt auf einmal das Thema hoch weil ein Servicetechniker in einer Klimazentrale diese warmen Temperaturen (35 °C) um die Ohren haute und das er seine Arbeit nicht aufnimmt (Wartung). Und deshalb ignoriere ich diesen tollen Hinweis meines Fachkollegen eben nicht, der klar herausstellt, das die die ASR A3.5 hier nicht anzuwenden ist. Ich hätte auch keine Möglichkeit in die "Sachherrschaft" eines fremden Unternehmens einzugreifen. In Technikräumen kann es bei solchen sommerlichen Temperaturen auch mal wärmer sein, als normal. Das interessiert unsere Kunden nicht, in dessen Gebäude wir arbeiten. Ich war jetzt in den Technikflächen eines Schwimmbades (Wasseraufbereitung). Auch da herrschten Verhältnisse die mit der ASR A3.5 nicht zu vereinbaren sind. Und auch da müssen hin und wieder Techniker rein.

    Ähh, vielleicht habe ich ja in der Ausbildung etwas verpasst? Ist es für Dich nicht möglioch die Aspekte der ASR 3.5 mit in die GB gem. §6ArbSchG mit einzuarbeiten? Raum zu klein, zu warm, zu dunkel......und dann die von Euch geplanten korrigierenden Maßnahmen. ?(
    Das ist mir jetzt zu hoch, warum dieses nicht leistbar ist. Die genaue Beurteilung, ob die Maßnahmen ausreichend sind, können dann am Ort bei der Begehung der Baustelle besprochen werden und abgearbeitet werden. Zumindestens für die neuen Baustellen. Wahrscheinlich habt ihr längerfristige Verträge für immer wiederkehrende Wartungen und Reparaturen. Dann führt man das beim ersten Mal durch und dann nur noch bei Änderungen oder fünf Jahren, je nach GB. Aber das ist ja alles bekannt.

    Ansonsten schließe ich mich den Aussagen von Poste Nummer 4 und 6 an. Die Wahrheit liegt wie immer in der Mitte.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • @Sifuzzi

    ich bin im öffentlichen Dienst und wir haben rund 60% angemietete Flächen.

    Mein Dienstsitz ist ein solches angemietetes Hochhaus, wo wegen fehlender Isolation (Gebäude/Fenster) im Sommer die Temperaturen über 35° C gingen, auch bei geringeren Außentemperaturen (Treibhauseffekt) aufgrund großer Glasflächen.

    Trotzdem hat die ArbStättV in Verbindung mit der ASR mein Grundgerüst für die sicherheitstechnische Stellungnahme gebildet. Die Rechtsvertreter beider Parteien haben sich vor der Einigungsstelle zunächst auf außenliegnden Sonnenschutz verständigt. Entsprechend der Maßnahmenhierarchie T-O-P. Natürlich wurden auch organisatorische Festlegungen getroffen wie Arbeitszeiten, Hitzegetränke u.ä. aber diese sind eher nachrangig anzusehen.

    Den Sonnenschutz musste der Vermieter einbauen lassen (10 Geschosse).

    Es soll nur ein Beispiel sein, wo der Eigentümer bei vermieteten Flächen sehr wohl bei der Umsetzung der ArbStättV und ff. eingebunden werden kann/muss. Natürlich war es nicht einfach und hat mich 2 Jahre Kampf und Ärger gekostet - ABER die Räume sind im Durchschnitt 5-6 °C kühler als vorher.....

    Gruß
    AL_MTSA

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    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • @ AL_MTSA: Ja, kann ich so nachvollziehen und ich kann dem auch 100 % zustimmen, das ist aber nicht mein Problem. Du sprichst schließlich von euren genutzen ständig besetzten Räumen. Ich spreche von Unterverteilungen, Heizungskeller, Lüftungszentralen, Mittelspannungsanlagen, Batterieräume usw.. Das sind nicht ständig mit Personen besetzte Räume. Das sind Technikräume. Und Handwerker arbeiten in Technikräume.

    @ Mick 1204: Nein hast nichts verpasst, ich bin ja selbst als Dozent in der Sifaausbildung tätig. Natürlich ist auch die Gefährdung Klima mit Bestandteil unserer Gefährdungsbeurteilung. Sie ist aber Standardisiert. Die GB heisst: "Tätigkeiten an RLT- Anlagen" und sie umfasst alle Gefährdungen rund um eine RLT. Wir bewirtschaften deutschlandweit zig tausend Anlagen in hunderten von Objekten. Und eine Lüftungszentrale bleibt eine Lüftungszentrale. Mal ist sie kleiner, mal ist sie größer, mal ist sie wärmer mal kühler. Leute, ich wehre mich doch nur dagegen, der Normadressat nach ASR A3.5 zu sein, weil das nicht unsere Räume sind, wir dort nur temporär für kurze Zeit tätig werden. Wenn das so wäre, müsste ich für jeder Anlage vor Aufnahme der Tätigkeit eine GB erstellen. Ich stelle nicht die GB nach ArbSchG in Frage.

    Beste Grüße
    Sifuzzi

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

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  • Hallo nochmal an alle von meiner Seite,

    ich habe hier allmählich den Eindruck, dass hier wenigstens teilweise Äpfel mit Birnen verglichen werden.
    Letztlich hatte Uwe 2 wesentiche Probleme:
    1. "sein" Unternehmen ist als Arbeitgeber nicht für die Arbeitsstätten verantwortlich, da er handwerklich tätige Dienstleister betreut
    2. die Räumlichkeiten, um die es geht sind bewusst nicht als "ständige" Arbeitsräume sondern nur als "Aufenthaltsort" der verbauten Technik geplant.

    Punkt 1 ist glaube ich hinreichend diskutiert worden.
    An Punkt 2 ist zu beachten, dass man an eine Räumlichkeit, die nur vielleicht 4 mal im Jahr für Wartung / Instandhaltung für höchstens 8 Stunden betreten werden (was sicherlich schon sehr hoch gegriffen ist) doch nicht mit einem dauerhaft besetzten Büro-Bereich gleichsetzen kann. Und auch das sieht ja auch die ASR A 3.5 so...
    Die vorgeschlagenen organisatorischen und persönlichen Maßnahmen sind sicherlich insgesamt geeignet, das Risiko für die Beschäftigten zu minimieren - ob ausreichend kommt immer auf den Einzelfall an, den keiner von uns im Detail kennt.

    Jetzt kommt auf einmal das Thema hoch weil ein Servicetechniker in einer Klimazentrale diese warmen Temperaturen (35 °C) um die Ohren haute und das er seine Arbeit nicht aufnimmt (Wartung).

    Das klingt in meinen Ohren ein bischen nach einem Problem auf persönlicher Ebene...
    Hattest Du einmal die Gelegenheit, mit dem betroffenen Kollegen selbst zu sprechen?

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

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  • @ Mick 1204: Nein hast nichts verpasst, ich bin ja selbst als Dozent in der Sifaausbildung tätig. Natürlich ist auch die Gefährdung Klima mit Bestandteil unserer Gefährdungsbeurteilung. Sie ist aber Standardisiert. Die GB heisst: "Tätigkeiten an RLT- Anlagen" und sie umfasst alle Gefährdungen rund um eine RLT. Wir bewirtschaften deutschlandweit zig tausend Anlagen in hunderten von Objekten. Und eine Lüftungszentrale bleibt eine Lüftungszentrale. Mal ist sie kleiner, mal ist sie größer, mal ist sie wärmer mal kühler. Leute, ich wehre mich doch nur dagegen, der Normadressat nach ASR A3.5 zu sein, weil das nicht unsere Räume sind, wir dort nur temporär für kurze Zeit tätig werden. Wenn das so wäre, müsste ich für jeder Anlage vor Aufnahme der Tätigkeit eine GB erstellen. Ich stelle nicht die GB nach ArbSchG in Frage.

    OK, ich habe das verstanden. :)


    An Punkt 2 ist zu beachten, dass man an eine Räumlichkeit, die nur vielleicht 4 mal im Jahr für Wartung / Instandhaltung für höchstens 8 Stunden betreten werden (was sicherlich schon sehr hoch gegriffen ist) doch nicht mit einem dauerhaft besetzten Büro-Bereich gleichsetzen kann. Und auch das sieht ja auch die ASR A 3.5 so...

    Die vorgeschlagenen organisatorischen und persönlichen Maßnahmen sind sicherlich insgesamt geeignet, das Risiko für die Beschäftigten zu minimieren - ob ausreichend kommt immer auf den Einzelfall an, den keiner von uns im Detail kennt.

    Muss man das kennen? Bei einer GB speziell wie hier in nicht eigenen Gebäuden, bei begrenzter Aufenthaltzeit ist meiner M. n. die Sache doch reicht einfach.

    Raumklima zu warm --> ausreichende Belüftung (Ventilator), Luft von Aussen zuführen --> Aufenthaltszeit begrenzen oder häufiger kurze Trinkpausen --> ausreichend Getränke zur Verfügung stellen --> Schutzziel erreicht.
    Auf bauliche Änderungen hat ja der Fragesteller keinen Einfluss.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Das trifft auf die Technikräume somit nicht zu und somit findet die ASR A3.5 keine Anwendung. Oft liegt die Lösung im Detail.


    Da bin ich anderer Meinung!
    Grundsätzlich gelten die Forderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der konkretisierenden Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) für alle Arbeitsräume sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind. Dies ist unabhängig von der Nutzungsdauer. Somit ist die ArbStättV in Verbindung mit der ASR A3.5 auch für den Technikraum anzuwenden.


    Gruß