Beiträge von sicher.arbeiten

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    Ist nicht notwendig, da kein LQ Transport.


    Hallo Axel,

    UN 3373 Sondervorschrift (Kap. 3.3) 319
    angewendet wird die Verpackungsvorschrift P 650 ( Kap. 4.1.4.)

    vielleicht glaubst du dem Landesamt für Arbeitsschutz (Berlin) eher als mir.

    Die Beförderung in Fahrzeugen, die zum Straßenverkehr zugelassen sind, ist grundsätzlich erlaubt. Dies gilt auch für PKW und Kombi, die für die Beförderung von Personen und deren Gepäck gebaut sind. Jedes Fahrzeug mit gefährlichen Gütern muss mit mindestens einem tragbaren Feuerlöscher für die Brandklassen A, B, C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel ausgerüstet sein. Ist das Fahrzeug kennzeichnungspflichtig, werden weiterreichende Ausrüstungen erforderlich.

    https://www.berlin.de/lagetsi/gesund…ikel.319757.php

    Ich hätte dich nur auf Kap. 8.5 und S 3 verwiesen. Es entfallen die Forderungen nach der Kennzeichnung des Fahrzeugs, nach der zusätzlichen Ausrüstung ( außer Feuerlöscher und Warnweste), nach dem ADR Schulungsausweis, nach dem Mitführen von Unfallmerkblättern, nach der Einschränkung für die Mitnahme anderer Personen und nach dem Beförderungspapier.

    Gruß

    es ist der Top Handschuh für schlappe 69.- € das Paar

    Meine Ergebnisse sehen z.B. so aus:

    Naturlatex 10 min.
    Chloropren 10 min.
    Nitril 10 min.
    Viton 30 min
    Butyl 60 min.
    Dazu gibt es noch verschiedene Handschuhstärken und Ausführungen. Dazu noch die Angaben der Quellbeständigkeit.

    Ich kenne deine Erfahrungen nicht, meine sind bezogen auf die Ausführungen dieses Unternehmens durchweg positiv.

    Gruß

    Hallo Mick,

    aus der Info " Patientenproben richtig versenden" der BGW Themenreihe stehen auf Seite 14 Angaben zum Postversand. Hier ist die Forderung nach einer Bauartkennzeichnung angegeben.
    Bei Transport mit dem Auto ist mir eine solche Forderung nicht bekannt. Bei unseren Kunden stellt das Labor die Verpackungen zur Verfügung.

    Gruß

    Hallo Mick,

    der Transport von Patientenproben mit einem Taxi ist immer so eine Sache. Selbst wenn die Außenverpackung ausreichend ist und die Kennzeichnung korrekt vorgenommen wurde, bleibt die Unsicherheit, beim Transport. Mangelnde Kenntnis des Fahrers beim Transportschaden, mangelnde Ladungssicherung, vom richtigen Verhalten beim Unfall ganz zu schweigen.
    Da bedarf es schon eines Unternehmens, das mit dem Transport solcher Proben vertraut ist und das Personal entsprechend geschult ist.
    Schließlich ist der Laborleiter als Absender, für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften verantwortlich.


    Gruß

    Solche Dinge und diese Diskussionen erweitern ja auch den Horizont als Arbeitsschützer. Ich werde diese Fragestellung aber auch noch für den ASTA aufbereiten. Bin scheinbar nicht der Einzige mit dem Problem,

    Hallo "Siffuzzi", ich möchte nicht der Auslöser für deinen Herzkasper sein.

    Wie du so trefflich bemerkt hast, erweitern solche Dinge und Diskussionen den Horizont einer (guten) Sifa und wie du festgestellt hast ,bist du mit diesem "Problem" nicht alleine. Audits und "übermotivierte" Funktionsträger sind nicht alleine in deinem Arbeitsalltag zu finden.
    Aus diesem Grund würde ich es für meine Person begrüßen, wenn das Ergebnis aus dem ASTA, auch den Weg in diesem Forum finden würde.

    Eine Aussage des ASTA ( ähnlich die des hochrangigen Vertreters des BMAS) zu dieser Fragestellung könnte u.U. einigen Sifas in diesem Forum einen erheblichen Arbeitsaufwand bei der Gefährdungsbeurteilung ersparen. Immer gesetzt den Fall deine o.a. Sachverhalte stimmen bei der Beurteilung überein.


    Gruß

    Das trifft auf die Technikräume somit nicht zu und somit findet die ASR A3.5 keine Anwendung. Oft liegt die Lösung im Detail.


    Da bin ich anderer Meinung!
    Grundsätzlich gelten die Forderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der konkretisierenden Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) für alle Arbeitsräume sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind. Dies ist unabhängig von der Nutzungsdauer. Somit ist die ArbStättV in Verbindung mit der ASR A3.5 auch für den Technikraum anzuwenden.


    Gruß

    Hallo,

    ungeachtet dessen ob jetzt ASR oder doch nicht, die Arbeitsbedingungen für deine Mitarbeiter sind scheinbar so nicht tragbar.
    Konnte der Gedankenaustausch hier dir bei der Frage helfen, welche Maßnahmen ihr als Arbeitgeber noch ergreifen könnt?
    Denn dahin ging ja deine ursprüngliche Fragestellung.

    Gruß