Hallo "Sicher.Arbeiten", das stimmt ja auch, gebe ich dir voll recht. Umfasst aber immer noch mein Problem nicht. Es geht um den Normadressat der ArbStättV. Ein letztes mal versuche ich es noch einmal auf dem Punkt zu bringen, aber scheinbar bin ich nicht in der Lage das so zu transportieren, dass es jeder versteht. Sorry dafür. Also mein letztes Posting dazu, dann bin ich ruhig.
Natürlich gilt die ArbStättV auch für die Nebenräume, habe ich auch zur keiner Zeit in Frage gestellt und steht auch nicht zum Widerspruch meiner Ausführung. Normadressat der ArbStättV ist der Arbeitgeber. Und zwar im Zusammenhang des "Errichtens" (hier bereits erfüllt, die Gebäude sind ja da) und des Betreibens. Welcher Arbeitgeber? Es ist der Arbeitgeber der seine Arbeitsplätze in der Arbeitsstätte betreibt. Das kann zur Miete sein, oder auch als Eigentümer, in beiden Fällen ist man "Besitzer" und voll im Boot. Dieser Arbeitgeber ist dafür verantwortlich die "Beurteilung der Arbeitsbedingungen" für seine Beschäftigten vorzunehmen (§ 5 ArbSchG). Zu berücksichtigen ist das ganze Arbeitssystem (TRBS 1151). Ich glaube das ich bis hier noch nicht auf Widerstand stoße. Alles ist gut.
Jetzt aber: Die Gebäude müssen auch technisch betreut werden, da kommen Elektriker, Gas und Wasserinstallateure usw. (nachfolgend Handwerker genannt) ins Haus um zu warten und zu reparieren. Auch diese Menschen haben einen Arbeitgeber, der die gleichen Voraussetzung an die GB haben. Um beim Besp. Lüftungsanlage zu bleiben: Die Firma Max Pumpe mbH schickt seinen "befähigten" (TRBS 1203) Handwerker morgens los um Pumpen auszutauschen. Er beginnt im Gebäude des Kunden "Dingsbumsversicherung", danach in der Lüftungszentrale "Kunde Hotel Schlaf gut" und am Nachmittag noch mal den "Kunden "Flughafen XY". Alles zweifelsohne Arbeitsstätten an denen nun der Handwerker für die Dauer seiner Pumpenwechsel seinen temporären "Arbeitsplatz" hat.
Angenommen der Arbeitgeber Max Pumpe ist ein Herzblutarbeitsschützer, so wie ich;-). Er hält eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG (Tätigkeiten) bereit, die sich mit den Tätigkeiten seines Handwerkers befasst und auch für alle möglichen und "typischen" Gefährdungen (besondere Wechselwirkungen jetzt mal ausgeschlossen) beinhaltet. Dazu gehört natürlich u. a. auch der Gefährdungsfaktor "Klima". Der Arbeitgeber legt als Maßnahme fest, wie der Handwerker mit erhöhten Raumtemperaturen umgeht, z. B: über Pausen, Getränke, Kühlwesten,- weiß der Geier noch was alles. Damit ist das Unternehmen "Max Pumpe" maximal aufgestellt. Alles immer noch gut.
Jetzt mein Problem: Liest man die ASR A3.5 als konkretisierende Regel zur Erreichung des Schutzzieles der ArbStättV ohne die beschriebenen Zusammenhänge zu kennen (und das erwarte ich von einer guten Sifa), könnte man interpretieren, dass auch Max Pumpe GmbH vor Aufnahme der Tätigkeit seines Mitarbeiters erst eine GB für diesen konkreten Arbeitsplatz vornehmen muss (das wäre das Ende des Handwerks). Und gegen diese Interpretation wehre ich mich vehement und stütze mich auf die extra dafür geschaffene Ausname, die hier scheinbar völlig ignoriert wird, obwohl ich sie nun schon ein paar mal genannt wird. " (...) ArbStättV Paragraf 2 (3) definiert : "Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind." Das trifft auf die Technikräume somit nicht zu und somit findet die ASR A3.5 für Max Pumpe GmbH keine Anwendung !!!!!!!!!!!!!!!!!!. Wäre das nicht so, müssten wir auch die anderen ASR berücksichtigen wir z. B. "Sichtverbindung" nach außen. Die haben wir in einem Heizungskeller oder Lüftungszentrale auch nicht.
FAZIT: Der Normadressat der ASR ist der Arbeitgeber der die Arbeitsstätte betreibt (bitte nicht verwechseln mit dem Gebäudebetreiber) und nicht das Handwerksunternehmen XY, der da etwas repariert oder inspiziert. Übrigens, ich wollte es eigentlich nicht erwähnen, um die Anonymität zu wahren. Meine "These" (die eigentlich gar keine ist) ist von einem hochrangigen Vertreter des BMAS auch bestätigt worden, denn die Diskussion führe ich nicht erst seit gestern, sondern seit Monaten im Zusammenhang mit Audits und "übermotivierten" Funktionsträgern, die ich hier nicht nennen kann will. Die die mich kennen, wissen wen ich meine.
Damit will ich es jetzt belassen, sonst krieg ich noch nen Herzkasper ;-). War nur ein Scherz.
Und nein, es gibt keine persönlichen Animositäten mit dem Kollegen, es stand als Synonym für den eigentlichen "Sachverhalt".
VG Sifuzzi