Beiträge von Dan_Hart

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    Über mir sehen Sie die perfekten Beispiele für
    (1) einen konstruktiven und
    (2) einen unkonstruktiven Forumsbeitrag.


    Als Einstieg ist die Aufzählung von @AxelS super!


    Die Mindestanforderungen sollten auch erfüllt sein, wie du es beschreibst.

    Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

    • Bezeichnung des Gefahrstoffes,
    • Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften,
    • Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb,
    • Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird.

    Was noch durchaus sinnvoll wäre, ist die Möglichkeit aktuelle Sicherheitsdatenblätter abzulegen.
    In der Excelauswertung dann Anzeige von Stand des SDB und vielleicht, ob es einer Plausibilitätsprüfung unterzogen wurde.


    Wenn man weiterdenkt, wird es ja sicherlich eindeutige Zuordnungen der Stoffe geben... nennen wir sie mal SAP-Nummern. Damit könnten auch Substitutionsprüfungen bzw. Substitutionen abgebildet werden.
    Also Stoff A erhält in Spalte "ersetzt durch" den Wert "Stoff B".

    Moin,


    von AKW habe ich keine tiefer gehende Kenntnis, aber ist das Schutzprinzip dann nicht die Flucht in einen "gesicherten Bereich"?


    3.5 Gesicherter Bereich ist ein Bereich, in dem Personen vorübergehend vor einerunmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind. Als gesicherte Bereichegelten z. B. benachbarte Brandabschnitte oder notwendige Treppenräume.


    Heißt nach meinem Verständis, Schleuse als eigenen Brandabschnitt planen, fertig.
    Da sollten unsere Brandschutzprofis aber weiterführende Infos haben.


    Grüße
    Dan

    Also der TETRA Standard und BOS, sind
    (1) der Technikstandard TETRA: Wellenlängen, Netzaufbau, Verschlüsselung
    (2) Behördenfunk BOS sind THW, Feuerwehr, Rettungsdienste, Polizei, sonstiger Katastrophenschutz.


    Es gibt auch andere Funksysteme, die auf TETRA Standard aufbauen.
    Wenn die Kollegen nicht zu den BOS gehören, sind sie sicher nicht im BOS-Funk unterwegs.

    Zitat von Hytera

    Die Handfunkgeräte PD785 und PD785G (Variante mit GPS) sind nach dem DMR-Standard konzipiert.

    Ist also DMR und nicht TETRA, damit sind die BOS Vorschriften schon mal hinfällig und alle Feuerwehrmänner und THW'ler auch. :/
    Vielleicht sind ja ein paar Amateurfunker unter uns, die sich auch mit Medizin auskennen. (DL1XXX hilf :D )

    Das SDB gilt für reine Zitronensäure als z.B. Entkalkungsmittel oder für Labors, dieses enthält auch:
    P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
    Sollte also wenn dann vom Erzieher gemacht werden.


    In dem Rezept, geht es allerdings m.M.n. um Zitronensäure im Sinne einer Backzutat, wie oben bereits genannt, als Pulver.
    Das ist keine reine Zitronensäure.


    Gibt es Zitronensäure nicht auch als diese kleinen gelben Flaschen?
    Das ist auch keine reine Zitronensäure.


    2 EL wäre nach meinem Verständnis noch im Bereich der "geringen Gefährdungen" und H319 ist jetzt nichts, was Vollschutz erfordert.

    Moin,

    Zitat von Hytera

    Frequenzbereich: 400-470 MHz, 136-174 MHz (je nach Variante)
    RF-Leistung: 4W/1W

    Der Frequenzbereich stellt damit exakt die Wellenlängen der alten A-, B- und C- Handynetze dar (die wurden dann nach und nach durch D-Netz (D1) bis heutzutage LTE+ ersetzt).
    UKW-Radiosender sind auch in dem Bereich unterwegs.
    Die Sendeleistung ist höher als die von Smartphones.

    Handys müssen in Deutschland und Europa den SAR-Grenzwert gemäß der Norm EN 50360 einhalten, der mit den Empfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) übereinstimmt. SAR ist die Abkürzung für Spezifische Absorptionsrate. Diese ist ein Maß für die Aufnahme von Feldenergie durch den Körper pro Zeiteinheit und wird in Watt pro Kilogramm Körpergewebe gemessen.
    Der SAR-Grenzwert beträgt 2 Watt pro Kilogramm Körpergewebe für die Teilkörperabsorption im Kopfbereich – also für die Benutzung eines Handys, wenn es am Kopf gehalten wird. Da jedes Handy unterschiedlich aufgebaut ist, muss der SAR-Wert mit einem speziellen Messverfahren für jedes Handy gesondert ermittelt werden. Das Messverfahren ist standardisiert und in der Europäischen Norm EN 50361 festgelegt. Sämtliche heute auf dem Markt erhältlichen Handys halten diesen Grenzwert sicher ein.

    Ob und wie es dafür Grenzwerte gibt, weiß ich nicht. Bei Induktionsöfen, bei denen ein tatsächlicher Sicherheitsabstand einzuhalten ist, haben ein viel höhere Leistung (bei uns 24 kW).


    Ich weiß, die Antwort ist nichts Halbes und nichts Ganzes, aber ich hätte bei der Verwendung von Funk-Geräten NIE an Gefährdungen durch EMF gedacht. Müssten dann nicht Handys auch betrachtet werden, und die Maßnahme ist dann, dass der SAR eingehalten wird? ?(

    Ich glaube die erste Frage die noch beantwortet werden muss, ist die Technikfrage.
    Handelt es sich tatsächlich um BOS-ähnlichen Digitalfunk basierend auf dem TETRA-Netz, um PMR-Funk (Baumarkt-Funkgeräte) oder GSM-basierten Funk, o.ä.?


    Basierend auf den Wellenlängen und Sendeleistungen, kann dann eine Bewertung der EMF passieren.


    Aus dem "normalen" BOS-Behördenfunkausbildungen sind mir keine Einschränkungen zum Thema EMF bekannt.
    Für ex-Bereiche gibt es entsprechende ex-geschützte Varianten der HRTs


    Für den Fahrzeugbetrieb gibt es Fahrzeugfunkgeräte (MRT), hast du ja bereits beschrieben.
    Das bedienen eines MRT während der Fahrt fällt übrigens momentan -noch- nicht unter das Handyverbot.

    Eine Vorlage habe ich keine, aber wie @leachim schon schreibt, sollte es doch eigentlich ausreichen:


    ISO 14001 2018 2019 2020
    Abteilung 01 xx.yy aa.bb ...
    Abteilung 02
    Abteilung 03
    Abteilung 04


    Also dokumentierte Info ins Standardlayout gebracht und für alle veröffentlich und chic is. :)

    Hallo ISO,


    beide deiner Fragen lassen sich aus der AwSV zitieren und für beide gibt es als Antwort ein wohl bekanntes "kommt drauf an".

    benötige ich nach WGK1 nicht zwingend eine Wanne, sofern die
    internen Maßnahmen ausreichend (Leckagensensorik etc.)

    AwSV §18 (3)
    Auf ein Rückhaltevolumen kann bei oberirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 mit einem Volumen bis 1 000 Liter verzichtet werden, sofern sich diese auf einer Fläche befinden, die
    1. den betriebstechnischen Anforderungen genügt, und eine Leckerkennung durch infrastrukturelle Maßnahmen gewährleistet ist, oder
    2. flüssigkeitsundurchlässig ausgebildet ist.

    Wie ist das Rückhaltevolumen nach WGK1 im Vergleich zu den anderen Klassen.

    auch AwSV §18(3)
    (3) Rückhalteeinrichtungen müssen für folgendes Volumen ausgelegt sein:
    1. bei Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe muss das Rückhaltevolumen dem Volumen an wassergefährdenden Stoffen entsprechen, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann,
    2. bei Anlagen zum Abfüllen flüssiger wassergefährdender Stoffe muss das Rückhaltevolumen dem Volumen entsprechen, das bei größtmöglichem Volumenstrom bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann,
    3. bei Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe muss das Rückhaltevolumen dem Volumen entsprechen, das aus dem größten Behälter, der größten Verpackung oder der größten Umschlagseinheit, in dem oder in der sich wassergefährdende Stoffe befinden und für den oder für die die Anlage ausgelegt ist, freigesetzt werden kann.

    Benötige ich , wenn ich Fachbetrieb "bin" eine entsprechende Wanne nach WHG --> JA aber benötige hierzu auch ein Zertifikat nach WHG?

    Das verstehe ich nicht ganz, ob du eine Wanne benötigst, hängt doch davon ab, mit welchen Stoffen du umgehst und was du damit machen willst.
    Ein WHG-Zertifikat würde dich als Betrieb doch "nur" dazu berechtigen, bestimmte Anlagen abzunehmen bzw. zu prüfen (was z.B. TÜV Rheinland macht).


    Grüße
    Dan

    Moin,


    die folgende Klarstellung des Ausschuss für Gefahrstoffe hast du vermutlich schon gefunden:
    Klick


    Sagt mal wieder alles und nichts.


    Kann ein Meister (Schlosser oder Elektro) diese GFB erstellen?

    Klare Aussage: Kommt drauf an. Wenn er schon Kenntnisse mit Gefahrstoffen hat, weiß wie man ein SDB liest und welche Maßnahmen sich daraus ableiten lassen, natürlich. Eine entsprechende Weiterqualifikation durch Lehrgänge in dem Gebiet sollte aber immer angestrebt werden und sobald du einen MA hast, der die Lehrgänge hat, nutze ihn als Multiplikator für andere MA.
    Für den Anfang hol dir tatsächlich den BA dazu. Lass die MA, die die "normalen" GBUs machen, erstmal die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beschreiben. Zeig die Beschreibung dem BA und du hast einen Anfang für die GBU nach GefStoffV.


    Grüße
    Dan

    Sieht bei uns so aus:


    Folgen bei Nichtbeachtung
    Gesundheitliche Folgen: Verletzung (je nach Tätigkeit, Gefahrstoff etc.), Krankheit (insbesondere Gefahrstoffe), Tod
    Arbeitsrechtliche Folgen: Abmahnung, Verweis - den Wortlaut habe ich nicht exakt parat


    Soll halt nochmal die Pflichten der Arbeitnehmer nach DGUV Vorschrift 1 mit einbinden.


    1. Alle Kranführer und Kranführerinnen müssen arbeitstäglich den Zustand des Krans gewissenhaftin diesem Kontrollbuch dokumentieren und mit Datum, Namen und Unterschriftbestätigen.Stellen sie z.B. fest, dass das Hubseil einzelne Drahtbrüche aufweist,müssen sie diesen Mangel in das Kontrollbuch eintragen.
    2. Kranführer und Kranführerinnen müssen vor Arbeitsbeginn die Funktion der Bremsen undder Notendhalteinrichtungen (Begrenzer) prüfen. Bei kabellos gesteuerten Kranen müssensie die Zuordnung von Steuergerät und Kran prüfen. Sie müssen in das Kontrollbuchauch eintragen, dass keine Mängel festgestellt wurden.


    EDIT
    In unserer Prüfliste wird explizit auf § 30 (1) DGUV 52 „Krane“ - "Pflichten des Kranführers" verwiesen.

    Zitat von DGUV V52

    § 30Pflichten des Kranführers
    (1) Der Kranführer hat bei Arbeitsbeginn die Funktion der Bremsen und Notendhalteinrichtungen– ausgenommen Rutschkupplungen – zu prüfen. Er hat den Zustand desKranes auf augenfällige Mängel hin zu beobachten. Bei drahtlos gesteuerten Kranen hater die Zuordnung von Steuergerät und Kran zu prüfen.

    Die Dokumentationsempfehlung ergibt sich dann aus §30 (3) Satz 1 "Der Kranführer hat alle Mängel am Kran dem zuständigen Aufsichtführenden, beiKranführerwechsel auch seinem Ablöser, mitzuteilen."
    In Satz 2 wird es für ortsveränderliche Krane nochmal explizit gefordert.

    Die wollen sogar vier LED-Blickleuchten, damit sie im Parkhaus nicht von unachtsam ausparkenden Autofahrern vom Gerüst geschubst werden.

    Das liegt doch wohl eher daran, das so ein Gerüst mit LEDs richtig fett aussieht. Das geht sogar als Weihnachtsdeko durch. :thumbup:


    Solange die Kollegen nicht anfangen zu piepen, wenn sie das Gerüst verschieben, gib ihnen was sie wollen.