Kompressorprüfung

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  • Hallo zusammen,

    ich stehe bei der Beantwortung einer Frage gerade auf dem Schlauch:

    Ein Verein ohne Arbeitnehmer (!) möchte gerne einen 300bar-Kompressor zum Befüllen von Kartuschen für den Schiesssport anschaffen. Allen ist klar, dass 300bar nicht so ganz ohne ist. Einfacher wäre sicherlich ein Befüllen der Kartuschen beim Tauchsport gegen einen Obulus. :rolleyes:

    Welche Vorschrift würde hier für die Prüfpflicht der Anlage greifen? :16:

    Die TRBS1201 Teil 2 bezieht sich ja auf die BetrSichV, aber keine Arbeitnehmer, somit kein Hebel dafür ---> alles spielt sich auf einem privaten Sektor ab. Über die Sinnigkeit einer Prüfung müssen wir nicht reden, die ist allen klar.

    Ich blicke es nicht. Es kann doch auch nicht sein, das Privatleute solche Bomben ohne technische Unterstützen betreiben. Letztlich kann man damit die Allgemeinheit gefährden.

    :15:

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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • Hallo, muss es ein Kompressor sein?
    Oder würde auch die Befüllung über eine Gasflasche mit Druckluft ausreichen??
    Wie machen es die anderen Vereine in der Nähe?

    Schöne Grüße Tobi

    Heute hier morgen dort. |?

  • Letztendlich steht der Vereinsvorstand in der Verantwortung wenn etwas hier passieren sollte, sofern es ein eingetragener Verein ist. Leider greifen hier die Vorschriften und Regeln wie im gewerblichen Bereich nicht da alles privat ist. Der Vereinsvorstand ist hier auch privat mit in der Haftung.Sollte also im eigenen Interesse sein, das alles sicher und regelmäßig geprüft wird.
    Ihre Öl und Gasheizungen zuhause werden ja sicherlich auch geprüft und gewartet.


    Gruß Martin

  • Hi Tobi,

    über eine Befüllung beim "Taucher" (oder auch Atemschützer) oder eben per Kompressor selber.

    Der Hintergedanke war: Selber füllen und damit keine Flaschen schleppen und natürlich immer vorrätig. Wann ist die Luft alle? Am Sonntag und Co.

    Zu normalen Kompressoren mit 8bar, kein Thema. Da würde eine Anlage vom Discounter gehen. Doch 300bar.

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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • @martin s

    Logisch. So ein Ding verdient Respekt. Ich hätte da Angst. Es geht ja auch nicht darum etwas nicht zu tun, sondern aufgrund welcher Grundlage "was richtig tun".

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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • alles spielt sich auf einem privaten Sektor ab

    Nicht ganz. Ein Verein ist eine juristische Person. Verantwortlich ist in der Regel der Vorstand. Im Schadensfalle wird man kaum damit argumentieren können, dass man ja zum Privatvergnügen gehandelt hat. Gerichte setzen da in der Regel immer die gewerblich relevanten Vorschriften als Stand der Technik ein und orientieren sich daran. Ich würde auch mit dem Haftpflichtversicherer des Vereins Kontakt aufnehmen, denn von dort könnten ähnliche Forderungen kommen. Ohne Prüfung analog zu einem Gewerbebetrieb würde ich eine solche Anlage nicht betreiben.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 würde ich heranziehen.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Moin,

    wenn die BetrSichV als Grundlage greifen würde, hätte ich die Antwort schon.

    Mein Gedanke ist aber, wir haben es hier mit KEINEN AN und keinem AG zu tun. Alle Leute der Aktion machen etwas privat.


    Vielleicht ist das so knibbelig, dass man am besten einen Anwalt fragt, wie denn überhaupt das Rechtsverhältnis der Situation wäre. Damit ist man auf der Spur einer Grundlage.
    Irgendwie finde ich sonst keine Antwort.


    Danke euch für die "Gedanken" zu dieser Frage.

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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • § 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
    (1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies
    soll insbesondere erreicht werden durch
    1. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung,
    2. die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren
    sowie
    3. die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
    Diese Verordnung regelt hinsichtlich der in § 18 und in Anhang 2 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen zugleich Maßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich, soweit diese aufgrund der Verwendung dieser Anlagen durch Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 gefährdet werden können.

    § 2 Begriffsbestimmungen
    (1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.
    (2) ...
    (3) Arbeitgeber ist, wer nach § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes als solcher bestimmt ist. Dem Arbeitgeber
    steht gleich,
    1. wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige
    Anlage verwendet, sowie
    2. ...
    (4) Beschäftigte sind Personen, die nach § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes als solche bestimmt sind. Den
    Beschäftigten stehen folgende Personen gleich, sofern sie Arbeitsmittel verwenden:
    1. ...
    2. ...
    3. sonstige Personen, ...

    Laut Deiner Schilderung im Eingangspost sind die Rahmenbedingungen gegeben.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

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  • Moin,

    https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/2331
    gibt die Arbeitsmittel für die Beschäftigten vor.

    Sind denn Vereinsmitglieder "Beschäftigte"? Ich sehe es so, der Arbeitsschutz nach BetrSichV (und damit auch der komplette Prüfmodus) bezieht sich immer auf die Schiene Arbeitgeber --> Arbeitnehmer.

    Wie gesagt, das finde/sehe ich dabei nicht. Die Lösung der Frage liegt sicher bei einem Anwalt und seiner Rechtsdeutung.

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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Ich blicke es nicht. Es kann doch auch nicht sein, das Privatleute solche Bomben ohne technische Unterstützen betreiben. Letztlich kann man damit die Allgemeinheit gefährden.

    Waldmann,

    ...doch, das kann sein... ;)

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Privatpersonen haben selten Kompressoren/Druckbehälter mit 300 bar. Die Bombe ensteht übrigens aus dem Produkt aus Volumen und Druck.
    Viele Vereine wissen vielleicht auch nichts über das Thema Arbeitssicherheit.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Ich blicke es nicht. Es kann doch auch nicht sein, das Privatleute solche Bomben ohne technische Unterstützen betreiben. Letztlich kann man damit die Allgemeinheit gefährden.

    Hallo Waldmann,

    den Kompressor sehe ich nicht als Problem an. Viele Tauchsportvereine verfügen über Kompressoren für Atemluft. Diese werden von einem "Gerätewart", welcher entsprechend eingewiesen und ausgebildet ist, betrieben. Die Wartung erfolgt nach Herstellerangaben und die Instandhaltung wird von autorisiertem Personal durchgeführt. Spezielle Prüfungen des Kompressor sind mir nicht bekannt. Im "Kompressorbuch" werden die Betriebsstunden erfasst. Nach Erreichen einer gewissen Stundenzahl sind Wartungsarbeiten fällig.

    Die Atemluftflaschen, die mit dem Kompressor gefüllt werden, stellen das Risiko beim Befüllen dar. Diese müssen sich alle 2 Jahre bei Stahlflaschen einer TÜV-Prüfung unterziehen.

    Wie das bei den Kartuschen im Schießsport, weiß ich nicht. Unterliegen diese einer maximalen Benutzungsdauer, darf diese natürlich nicht überschritten werden.

    Wir haben einen solchen Kompressor ohne Probleme viele Jahre für unseren Tauchsport privat und im Verein betrieben.

    VG

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  • Waldmann,

    was ist denn bei der Fragestellung Dein Problem? Weshalb wirfst Du hier Anwälte, Rechtsabteilungen etc. pp. in den Ring? Bist Du vom Vereinsvorstand gebeten worden das zu prüfen? Oder weigert er sich diesbezüglichen Empfehlungen Folge zu leisten?

    Unabhängig von Verpflichtungen kann ich doch den Kompressor nach geltenden Normen prüfen lassen, wann immer ich möchte - wenn ich es den möchte!

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo,

    weder noch.

    Mein Kollege wäre der, der sich mit dem Kompressor beschäftigt. Er hat seine Frage nach der Prüfung gestellt. Er möchte (löblich!!!) alles richtig machen, wenn er sich denn solch einen Kompressor anschafft.
    Einige andere Leute wurden ebenso befragt. Jeder hatte, genau wie hier, einen Einwand. Jetzt dreht sich mein Kollege im Kreis und weiss nicht weiter. Der gute Wille wird dann vielleicht überhaupt nicht ausgeführt und die Sache stirbt dann.

    Wohlgemerkt: Keiner sucht eine Lücke! Man möchte halt alles richtig machen und das Erforderliche erfüllen!
    ----Nur, was ist das?

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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Na denn...s.o.

    Wenn er sich an bestehenden Regularien für den gewerblichen Betrieb orientiert, kann er gar nichts verkehrt machen. Also, Problem gelöst! :)

    Gut, nä?!?!?

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

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  • Frage: Haben die Kompressoren für Taucher etc. einen Druckspeicher wenn die Flasche selber den Speicher darstellt?
    Sollten kein Druckspeicher vorhanden sein, entfällt die BetrSichV.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist die Grundlage für die Regelungen zum Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen innerhalb der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Im Anwendungsbereich des ProdSG heißt es "Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen.

    Bei kleineren Vereinen gehen wir davon aus, dass weder eine gewerbliche noch wirtschaftliche Nutzung vorliegt. Auch wird der Verein i.d.R. keine Arbeitnehmer beschäftigen. Die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung sind daher nicht anzuwenden.

    Trotzdem ist ein Kompressor ein Druckgerät, von dem gewisse Gefahren auf Grund der gehandhabten Drücke ausgehen. Es ist daher empfehlenswert, das Gerät entsprechend den Vorgaben des Herstellers in der Betriebsanleitung regelmäßig zu warten und zu prüfen.

    Eine Empfehlung stellt aber keine Forderung dar.

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),