Befähigte Person, Sachkundiger, ...

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  • Halllo,

    ich will z. Z. die befähigten Personen unseres Bereiches zusammenstellen.

    In einer Liste der BGFW über zu prüfende Arbeitsmittel (01/05) steht in einer Spaltenüberschrift "Befähigte Person" (gemeint ist sicherlich der jeweils Ausführende).
    Darunter finden sich dann aber:
    Sachkundiger, unterwiesene Person, Fahrer, Maschinenführer, Sachverständiger ....

    Ist z. B. der Fahrer eines Fahrzeugs durch die arbeitstägliche Prüfung seines Fahrzeugs eien Befähigte Person? ?(

    Gruß
    torki

    Klug ist, wer weiß, wann er mit seiner Weisheit am Ende ist.

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  • Hi Torki,

    die Anforderungen an befähigte Personen ergeben sich grundsätzlich aus der TRBS 1203 ff - aber!!! Du wirst auch hier nicht wirklich detaillierte Beschreibungen finden - nicht für alle möglichen Situationen und Arbeitsmittel. Zuerst ollten die Anforderungen an die Verpflichtung und das Vorhandensein einer befähigten Person geprüft werden (s. BetrSichV) und diese anschließend ausgewählt werden.

    Die wesentliche Grundlage hierfür ist - wie so oft in jüngster Zeit - die Gefährdungsbeurteilung. Du kannst also definieren, in welchem Umfang der Fahrer als beähigte Person "Prüfungen" durchführen kann und soll. Technische Prüfungen wie z.B. Funktionsfähigkeit der Bremsen wie sie auf einem Prüfstand bei der Hauptuntersuchung durchgeführt werden, kann dieser sicher nicht warnehmen.

    Also: gefährdungen ermitteln, beurteilen und Maßnahmen festlegen - dies kann auch die befähigte Person sein. Aber die Definition des Aufgabenbereiches nicht vergessen.

    http://www.baua.de/prax/abs/trbs.htm

    Schönen Tach und schönes WE
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hi Torki,

    wenn ich mich nicht irre, können wir den Sachkundigen streichen, denn der heißt jetzt befähigte Peson.

    Hierzu würde ich die Fahrer und Maschinisten nicht zählen.

    Definition nach der Betriebssicherheitsverordnung BetrsichV §2 (7)
    Befähigte Personen, sind Personen die durch ihre Berufsausbildung und Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über erforderliche Fachkunde zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

    Ich hoffe, die Definition hilft dir bei deiner Findung weiter...... :D :D

    Schönes WE

    Gruß Matthias

    "Wer nicht mit der Zeit geht, der geht mit der Zeit"

  • Soweit ich mich entsinne, war der Fahrzeugführer in der VBG 25 genau wie der Baumaschinenführer in der VBG 40 oder der Mobilkranfahrer bzw. jeder Kranführer in der VBG 9 dafür verantwortlich, Funktionsprüfungen vor Beginn der Arbeit durchzuführen.
    In einigen Fällen wurden diese *Prüfungen* sogar schriftlich nachgewiesen.

    Insofern ist ein Kraftfahrer selbstverständlich _befähig_, die erforderlichen *Prüfungen zur Fahrzeugsicherheit* vor Fahrtantritt durchzuführen.
    Das bedeutet ja nicht, dass er befähigt wäre, eine Sachkundigen oder Sachverständigenprüfung durchzuführen.

    Gruß
    gladis:-)

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    • Offizieller Beitrag

    hallo torki und die anderen,

    ich denke, hier muss man die zusammenhänge noch mal genau auseinanderhalten:

    - zunächst sagt die BetrSichV in §3 Abs. 3, dass der unternehmer art, umfang und fristen der erforderlicher prüfungen von arbeitsmitteln zu ermitteln hat. Dann hat er die notwendigen voraussetzungen für die dazu erforderlichen prüfpersonen zu ermitteln und festzulegen.

    - daraus ergeben sich im wesentlichen drei prüfmuster:
    1. prüfungen durch den arbeitgeber
    2. prüfungen durch befähigte personen und
    3. prüfungen durch zugelassene überwachungsstellen

    - zu 1.
    Der arbeitgeber oder eine von ihm angewiesene und geeignet unterwiesene person (z.b. verwender, instandhalter, mitarbeiter der werkzeugausgabe) führt prüfungen auf offensichtliche mängel durch, die sich aus festlegungen aufgrund der betriebserfahrung und von herstellerinformationen ableiten. Für diese prüfungen besteht keine zwingende dokumentationspflicht. Die prüfenden personen benötigen keine qualifikation als befähigte person im sinne des § 2 Abs. 7 der BetrSichV.
    Diese prüfungen sind im wesentlichen sicht- und funktionsprüfungen vor dem einsatz, dh. es werden beschädigungen gesucht, ölstände kontrolliert, leitern oder handwerkszeug in augenschein genommen, verschleiß-und wartungskontrollen durchgeführt usw.
    Diese prüfungen werden von einer unterwiesen person vorgenommen.

    - zu 2.
    Prüfungen durch befähigte personen sind ausdrücklich in den §§ 10, 14, 15 und 17 der BetrSichV benannt. Diese prüfungen erfordern besondere kenntnisse, um rechtzeitig schäden zu entdecken und zu beheben sowie die einhaltung des sicheren betriebs zu gewährleisten. Das sind z.b. „wiederholungsprüfungen“ nach vorgaben von technischen regeln, von herstellern oder aus der bertriebserfahrung, „außerordentliche überprüfungen“ nach ungewöhnlichen ereignissen oder „prüfungen nach instandsetzungen“.
    Die voraussetzungen und anforderungen an diese befähigten personen werden in den TRBS 1203 ff vorgegeben.
    Prüfungen durch befähigte personen von arbeitsmitteln aufgrund „schäden verursachenden einflüssen“ sind nicht erforderlich, wenn diese schäden nicht zu gefährlichen situationen führen können. Solche schäden können immer dann nicht zu gefährlichen situationen führen, wenn sie bei der prüfung durch den arbeitgeber (siehe 1.) offensichtlich sind.
    D.h., wenn ein handwerker z.b. zu arbeitsbeginn seine handbohrmaschine prüft und ein defektes kabel feststellt, darf er sie nicht benutzen. Dadurch kann es wegen diesem schaden nicht zu einer gefährlichen situation mehr für ihn kommen.

    - zu 3.
    Entsprechen der detaillierten anforderungen aus den §§ 14 und 15 der BetrSichV, sind in diesen fällen prüfungen durch zugelassene überwachungsstellen zwingend notwendig. Solche prüfungen sind teil der besonderen vorschriften für überwachungsbedürftige anlagen.
    Hier werden im wesentlichen sachverständige tätig.

    Mehr zu diesem thema gibt es z.b. im merkblatt 003 „Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung“ des „Fachausschusses Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau“ der Berufsgenossenschaften.

    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

  • Hallo,
    gibt es Erfahrungen mit Prüfungen und Ausbildungen, die den Mitarbeiter mit Berufsausbildung zu einer fachlich geschulten Befähigten Person macht? Es geht bei uns um die Prüfung von Steigmitteln (Leitern, Tritte, Steigleitern) und Anschlagmitteln.

    Die Vorgaben in der TRBS 1203 sind meiner Meinung nach zu wenig, oder verstehe ich das falsch und da steht zwischen den Zeilen, daß eine Ausbildung für diese Aufgabe notwendig ist?

    Vielen Dank.
    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

  • Hallo Frank,

    die BGV D36 Leitern und Tritte sieht unter § 30 "Prüfungen" eine Sachkundige Person vor.

    In den Durchführungsanweisungen hierzu ist eine sachkundige Person:

    - Fachkräfte der Herstellerfirmen oder sonstige Personen mit besonderer Sachkunde.

    Die Berufsgenossenschaften bieten hierzu einschlägige Seminare an, die ich auch besucht habe, und die die entsprechende Sachkunde vermittlen. Danch kann eurer MA die jährlichen Prüfungen durchführen.

    Gruß Zipfulant

    Die letzte Stimme, die man hört, bevor die Welt explodiert, wird die Stimme eines Experten sein, der sagt: 'Das ist technisch unmöglich!'
    (Sir Peter Ustinov)

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Martin,

    die BGV D36 „Leitern und Tritte“ ist außer Kraft, bitte beachten.
    Dafür deckt nun BGI 694 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“ das Thema ab.

    Unter Punkt 6 findest du dann den Passus mit der Sachkundigen Person.

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

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  • Hallo Toni,

    du hast recht die BGV D36 ist außer Kraft und gem . §3 Betriebssicherheitsverordnung hat der Unternehmer festzulegen, wer befähigt ist. Hierzu empfiehlt es sich aber (denke Ich), sich an die Regelungen aus der alten BGV zu halten. Weiterhin wird ja auch in der Checkliste im Anhang an die BGI 694 die Unterschrift des Sachkundigen/Beauftragten verlangt.

    Gruß Zipfulant

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  • Hallo,

    wo ist eigentlich die Verantwortung einer befähigten Person beschrieben?
    Was passiert, wenn einr Rundschlinge durch eine befähigte Person geprüft wurde und vor der nächsten Prüfung diese reißt und einen Unfall mit Personenschaden verursacht?
    Kann der befähigten Person in irgendeiner Weise dafür verantwortlich gemacht werden?

    Da ich keine Schriftstücke dazu finden kann, ist es auch sehr schwer den Mitarbeitern die Rechte und Pflichten dieser Aufgabe schmackhaft zu machen.

    Danke.

    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

  • Hi Frank,

    ...die Haftungsfrage wird auch hier im Falle eines Falles das Gericht zu klären haben...

    Grundsätzlich soll durch diese Regelung sichergestellt werden, dass eine regelmäßige Prüfung von jemandem durchgeführt wird, der Ahnung von der Materie hat, Stichwort: Qualifikation.

    Eine solche Prüfung schützt in keinem Fall zu 100% vor einem Schadensereignis. Dies ist analog zur TÜV-Prüfung zu sehen. Wenn Du mit neuem TÜV vom Hof fährst, können Deine Bremsen trotzdem nach 500 m versagen und Du baust einen Unfall. Hier könnte der Sachverständige (!!) nur bei Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden. Die Wahrscheinlichkeit eines Bremsversagens wird jedoch durch eine regelmäßige Prüfung durch einen Fachmann signifikant reduziert - und darum geht es im Kern eben auch.

    Der Unternehmer, der glaubt eine solche Prüfung macht ihn "unverwundbar" irrt sicherlich genauso wie der MA der seine Absturzsicherung vor Gebrauch nicht selbst einer Sichtprüfung unterzieht nur weil sie eine gültige Prüfplakette hat.

    In diesem SInne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo,

    ich weiss das Thema ist "erledigt" und schon alt, dennoch ein kurze Frage an die Gemeinschaft:

    wie handhabt ihr das mit der Auflistung / Ernennung der befähigtern Personen?
    Muss es dazu eine entsprechende Ernennung / Beauftragung geben, oder recht es aus, wenn auf dem Prüfungsunterlagen der Arbeitsmittel die befähigte Person als solche erscheint und unterschreibt?
    die gesetzlichen Vorgaben sind hier, wie immer, enorm aussagekräftig

    vielen Dank schon mal

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

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    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

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