Moin,
obwohl ich Paragraphen und Verordnung liebe, stehe ich momentan etwas auf dem Schlauch.
Zitat von Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz§2 MuSchArbV
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende oder stillende Mütter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen über die Ergebnisse der Beurteilung nach § 1 und über die zu ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterrichten, sobald das möglich ist. Eine formlose Unterrichtung reicht aus. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie weitergehende Pflichten nach dem Betriebsverfassungs- und den Personalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.
Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Einbeziehung der Fürhungskraft, Abstimmung mit schwangerer Kollegin, Information des Betriebsrats - alles klar und ohne Probleme. Aber was bitte schön umfasst die Unterrichtung der übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen?
Ich kann es noch nachvollziehen, wenn in einer Fertigungshalle an zehn Arbeitsplätzen die gleiche Tätigkeit verrichtet wird und man die Gefährdungsbeurteilung durchführt, dass man alle Beschäftigten, die diese Tätigkeit verrichten, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sowie die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis setzt. Denn wer weiß schon, wer nach der nächsten Betriebsfeier genau diese Gefährdungsbeurteilung benötigt?
Aber die Arbeitnehmerinnen, die nebenan in der Buchhaltung sitzen und vollkommen andere Tätigkeiten ausführen, unterrichten?
Zweites Problem: In der Fertigungshalle existieren fünf Arbeitsplätze. Zwei Männer, drei Frauen. Eine der Frauen ist 61 Jahre alt. Jetzt teile ich den Arbeitnehmerinnen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sowie die getroffenen Maßnahmen mit.
Zitat von §5 MuSchG(1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben.
Ja was denn nun? Spätestens nach meiner Mitteilung ist klar, wer von den fünf Beschäftigten schwanger ist (zumindest die Frauen wissen es dann). Unterrichten darf ich Personen, die mit der Umsetzung der Vorschriften des Mutterschutzes direkt betraut sind, aber sonst niemanden ohne die Zustimmung der Schwangeren. Hier beißt sich doch die Katze in den Schwanz.
a) Wer sind die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen?
b) Wie soll in diesem Fall der Datenschutz eingehalten werden?
Gruß Frank, der zwar so aussieht, als ob er schwanger wäre, aber trotzdem keine thematische Erleuchtung hat.
P.S. Für Schwangere scheidet natürlich dieser Smiley aus