Beiträge von General

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    Das ist ein beliebtes Spiel um sich dem oft lästigen Arbeitsschutz zu entziehen. Die rechtliche Frage ist ja mittlerweile eindeutig geklärt. Im Ergebnis kann man dann als SIFA seinen Job nicht mehr zu 100% ausüben und man hat außerdem ein Anerkennungsproblem in der betrieblichen Hackordnung. Ich würde mir zuerst Mitstreiter z.B. Betriebsrat suchen und für den worst case bleibt dann nur die Klage oder den Arbeitgeber wechseln.

    http://vdsi.de/files/1499/602…rnehmen_NEU.pdf

    Mir geht es um getrennte Sanitärräume (schließt die Aufzählung von Florian ein) und für wen gilt die Ausnahme.

    Nach meiner bisherigen Auffassung muss eine Arbeitgeber mit mehr als 9 Beschäftigten in jedem Fall getrennte Sanitärräume vorsehen. Die Frage nach der Notwendigkeit von Duschen und Umkleiden stellt sich später, da diese von der Tätigkeit abhängig ist. Büroarbeitsplätze brauchen keine Duschen und Waschräume, etc.

    Die 1500 Leute sind an einem Standort, lediglich das Gebäude der einen Abteilung ist abgelegen (300m Fußweg bis zum nächsten Gebäude)

    Mir erschließt sich der Sinn der Regelung noch nicht ganz.

    Sollen dort finanzielle Erleichterungen für Kleinbetriebe getroffen werden, oder soll für dislozierte Gebäude eine Erleichterung gelten.

    Wie ist das bei großen Discountern die viele Zweigstellen haben,aber vor Ort jeweils unter 9 Beschäftigte?

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.

    Folgendes Problem:

    Wir sind ein Betrieb des öffentlichen Dienstes mit ca. 1500 Beschäftigen, verteilt auf eine große Anzahl von Gebäuden.

    Nun sollen in einem Gebäude des Altbestandes Arbeitsplätze mit insgesamt 6 Mitarbeitern eingerichtet werden. Dieses Gebäude verfügt lediglich über einen Toilettenraum.

    In der ASR A 4.1. findet man nun unter dem Punkt 4 folgendes:

    (6) Für weibliche und männliche Beschäftigte sind getrennte Sanitärräume einzurichten. In Betrieben mit bis zu neun Beschäftigten kann auf getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume für weibliche und männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sicher gestellt ist. Dabei ist ein unmittelbarer Zugang zwischen Wasch- und Umkleideräumen erforderlich.

    Ich lese das nun so, dass wir für dieses Gebäude in jedem Fall 2 Sanitärräume brauchen, da wir als Gesamtbetrieb mehr als neun Beschäftigte haben.

    Oder liege ich falsch und die "neun" bezieht sich auf das Gebäude?

    Vielen Dank für die Hilfe!

    AxelS,

    Du hast nicht wirklich Spass in Deinem Job, oder?!?! Bist Du als Reichsbedenkenträger eingestellt oder König des Konjunktivs?!?!

    In diesem Sinne
    Der Michael

    ...und hey, ist wie so häufig nicht ganz Ernst gemeint!!! ;)


    Ich reihe mich hier mal bei den Bedenkenträgern ein.

    Es geht aus den Ausführungen von Eranio nicht klar hervor, welche Zielrichtung das Konstrukt haben soll.

    Eine Sifa ohne fachliche Weisungsfreiheit, oder eine beauftragte Person nach § 12 Arbeitsschutzgesetz eventuell ohne Machtbefugnisse?

    Für beide gelten Regeln, die einzuhalten sind.

    Insofern teile ich die Ansicht von Axel, dass man dort schnell in eine Haftungsfalle geraten kann. Sowohl als Unternehmer der den Rat beim Falschen eingeholt hat, oder auch als Akteur.

    Gruß

    Klaus

    Nein, da § 5 des Arbeitssicherheitsgesetzes die Schriftform vorschreibt.
    Gruß
    Klaus

    Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
    § 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

    (1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf 1.die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
    2.die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,
    3.die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
    4.die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.
    (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,
    ich bitte zu folgendem Problem um Eure Meinung:
    In einem Gebäude befindet sich eine große Abstellhalle und verschiedene Werkstätten und Büros.
    Der Zugang zu Werkstätten findet normalerweise über die Abstellhalle statt.
    Nun soll der Hallenboden saniert und neu beschichtet werden, während dieser Arbeiten (ca. 3 Wochen) kann die Werkstatt nicht auf dem normalen Weg, d.h. über die Halle betreten werden.
    Zur Vermeidung eines enorm aufwändigen Zwischenumzugs, möchte der Nutzer einer Elektronikwerkstatt in der ca. 10 Personen arbeiten, nunmehr den Zugang als Übergangslösung über ein vorhandenes Fenster bewerkstelligen.
    Ich habe hier starke Bauchschmerzen, zumal auch bei einer Brüstungshöhe von ca. 1,30 m nur handelsübliche Tritte ohne Geländer verwendet werden sollen.
    Wie ist Eure Meinung?