Hallo zusammen,
ich bin gerade auf der Suche nach Regelungen zu Fluchtwegen auf Baustellen. Insbesondere Baugruben und Gräben für den Rohrleitungsbau allgemein.
Außerdem habe ich gerade auch einen akuten Fall in dem es um einen auf dem Außengelände eines Werk liegenden ca. 100 m langen begehbaren Kabelkanal mit einer Tiefe von 2 m und einer Breite von 1 m geht. Der Kanal ist normalerweise mit Platten abgedeckt, die Platten werden für die Maßnahme jedoch komplett entfern, sodass der Kanal auf ganzer Länge oben offen ist.
In diesen Kanal werden im Rahmen einer Anlagenbaumaßnahme über mehrere Wochen immer wieder neue Leitungen eingezogen. Es stellt sich die Frage wie die Zugänge zu gestalten sind. Insbesondere, wie viele Zugänge es geben soll.
Das dies im Zweifelsfall in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen ist, ist klar, aber ich wüsste gern ob es im Regelwerk dazu was gibt, da ich selbst bislang nicht fündig geworden bin.
- Die ASR 2.3 passt vom Anwendungsbereich her zwar für eine Gebäudebaustelle, jedoch meines Erachtens nach nicht für Baugruben
- In der BGV C22 steht zwar einiges über Verkehrswege, aber nichts zu Fluchtwegen.
- In der BGR 500 Kap. 2.31, steht immerhin folgendes:
"Arbeitsplätze müssen schnell und gefahrlos verlassen werden können. Es sind mindestens
zwei Fluchtwege, möglichst in unterschiedliche Richtungen einzurichten. Leitern müssen
mindestens 1 Meter überstehen."
Ist euch ggf. sonstiges Regelwerk bekannt, das mit dem genannten als Anhaltspunkt dienen kann.
Gruß Bertakel