Maschinenrichtlinie
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awen -
17. Oktober 2006 um 09:17 -
Erledigt
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Sichere Maschinen - Die neue Maschinenrichtline - CE-Management
Der erste Teil des diesjährigen Kolloquiums war der neuen Maschinenrichtlinie gewidmet. Die Teilnehmer erhielten von den Referenten, die federführend an der Erarbeitung der Richtlinie beteiligt waren, Informationen aus erster Hand zu diesem aktuellen Thema.
Der zweite Teil des Kolloquiums beschäftigte sich mit praktischen Fragen der Gestaltung der Unternehmensprozesse für eine effiziente Umsetzung der CE-Konformitätsbewertung. Die Referenten gingen an Beispielen aus der Praxis auf die Einordnung in die betrieblichen Abläufe und Strukturen ein und stellten Hilfsmittel für die Umsetzung vor.
Inhalte:
Änderung des Anwendungsbereichs
neue Anforderungen an das Inverkehrbringen von Teilmaschinen
Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen nach Anhang IV
Neuregelungen in den AnhängenEinordnung in das nationale Regelwerk
Zeitschiene für die Umsetzung
ÜbergangsfristenAnforderungen an eine umfassende Qualitätssicherung in Entwicklung, Herstellung und Prüfung (PDF-Datei, 77 KB)
Anwendung von ISO 9001 im Rahmen der Maschinenrichtlinie,
Qualitätssicherung in Entwicklung, Herstellung und Prüfung - ein UnternehmensbeispielPraxisbeispiele
Marlies Kittelmann, BAuA:
Anwendung der Maschinenrichtlinie auf komplexe Maschinenanlagen (PDF-Datei, 316 KB)Hans-Peter Jahn, BMW AG:
Das Interpretationspapier des Bundes und der Länder - Inhalt und Anwendungsbeispiele (PDF-Datei, 1,6 MB)Dr. Jürgen Mäder, LINDE-KCA-DRESDEN GmbH:
Gestaltung des CE-Managements im Unternehmen (PDF-Datei, 4,1 MB)Einordnung in die betriebliche Aufbauorganisation
Einordnung in den Projektablauf
HilfsmittelGefahrenanalyse - Dokumentation - Betriebsanleitung im CE-Prozesses (PDF-Datei, 281 KB)
praktische Durchführung von Gefahrenanalysen als Mittel zur Konstruktion sicherer Maschinen
Aufgabe und Schwerpunkte der Technischen Dokumentation und BetriebsanleitungDa die BAuA gern mal eben ihre Seiten ändert und man dann den geneuen Wortlaut zum suchen braucht udnauch für dei Suche hier im Forum noch ein paar Zitate zum Inhalt.
Eine interessante Sache - und Einiges an Diskussionsstoffs cheint mir auf den ersten Blick.
Aber erst mal in Ruhe lesen.Danke awen - ein klasse Link.
Gruß
gladis:-) -
Ein Unternehmen betreibt einen Autoklaven, dessen Verschlusseinheit gesteuert ist.
Damit man beim Schließen keine Hand oder Finger einquetscht, ist das Auslösen des Schließmechanismusses nur mit beiden Händen möglich.Die Verschlusseinheit schließt erst in 90 sec.
Dies kommt laut Hersteller daher, dass ein Mitarbeiter, der in dem Autoklaven tätig ist, noch rechtzeitig herauskommt.
Unser Autoklav ist baugleich, aber viel kleiner, so dass sich kein Mitarbeiter darin afhalten kann.
Aus diesem Grund sehen wir nicht ein, warum das Schließen 90 sec. dauern muss.
Der Hersteller besteht jedoch darauf und weist darauf hin, dass die Konformität bei solch einer Änderung nicht mehr gegeben sei und wir auf eigene Gefahr und handeln würden und wir "mit Vorsatz" auf eine Schutzeinrichtung verzichten würden.Die Konformtät kann meines Wissens wieder hergestellt werden, wenn die Anlage nicht wesentlich geändert wird (vgl. VDMA).
Aber wer beurteilt nun die Anlage?
Ist nach der Änderung der Schließzeit die Gefahr größer geworden - und ich muss eine eigen Konf.-Erklärung erstellen?
Oder "reicht" eine GefB?Wer weiß sonst noch einen Rat?
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...warum sind die 90 sec. ein Problem?!?
However, wenn der Hersteller, aus welchen Gründen auch immer, eine Sicherheitseinrichtung installiert, darf diese nicht ausser Kraft gesetzt werden. In diesem Fall ist die Aussage des Herstellers m.E. also völlig richtig und nachvollziebahr. Wenn Du also hier etwas ändern willst entläßt Du erstens den Hersteller aus seiner Verantwortung, musst zweitens die Konformität bescheinigen und drittens dies ausreichend begründen.
Eine Argumentation wie : "...Aus diesem Grund sehen wir nicht ein..." ist hier sicher nicht wirklich ein überzeugendes Argument.
In diesem Sinne
Der Michael -
- Offizieller Beitrag
hallo a.r.ni,
es ist sicherlich ein interessantes problem, was du da auf dem tisch hast :
- Mal mit meinen worten formuliert: Wie kann ich die vorgegeben sicherheitseinrichtungen des herstellers an meine betrieblichen bedürfnisse anpassen und dabei "konform" bleiben? -Aber ich denke, dass in diesem fall (soweit man das aus deiner anfrage überhaupt herauslesen kann) die verhältnismäßigkeit nicht gegeben ist.
Soweit ich mich aus meinen früheren tätigkeiten erinnere, dauert sowohl die beschickung als auch die entleerung seine zeit. Und ganz besonders die laufzeit des autoklaven an sich kann stunden betragen. Was spielen da die 90 sec. bis zur verriegelung für eine rolle?? Was rechtfertigt den aufwand??
Ich hätte aus meiner sicht nur den rat, es dabei zu belassen und das nächste problem in angriff zu nehmen.
peter
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Zitat
Original von peter
Was spielen da die 90 sec. bis zur verriegelung für eine rolle?? Was rechtfertigt den aufwand??
Die betroffenen Mitarbeiter bedienen den Autoklaven "nur nebenbei" und nur 6-7 mal pro Schicht; sie haben im Wesentlichen andere Aufgaben, bei denen sie relativ hohe Aufmerksamkeit zeigen müssen - und dann nervt es sie, 90 sec. "gefangen" vor dem Autoklaven zu stehen.ZitatIch hätte aus meiner sicht nur den rat, es dabei zu belassen und das nächste problem in angriff zu nehmen.
Danke für die Einschätzung. Das war auch meine erste Reaktion, es wäre jedoch auch eine schöne Gelegenheit, den Mitarbeitern zu zeigen, dass die FASi nicht nur etwas verbietet oder anmahnt, sondern auch mal Erleichterungen schafft -
- Offizieller Beitrag
o.k.
... ist das problem erst mal etwas "klarer" geworden.
Mal so ein gedanken:
Müssen die mitarbeiter während der 90 sec. irgendwelche bedienelemente festhalten oder müssen sie aus sicherheitsgründen nur bis zum verschluss am autoklaven stehen bleiben, damit sich niemand während dieser zeit nähert und gefährdet wird? Vielleicht könnte man sonst durch eine abschrankung, für diese verschließzeit den zugang zum autoklaven für "nichtbediener" sichtbar unterbinden.peter
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Zitat
Original von peter
Müssen die mitarbeiter während der 90 sec. irgendwelche bedienelemente festhalten ...
Ich muss meine Aufgabenstellungen in Zukunft sogfältiger formulieren, damit nicht so viele Nachfragen erforerlich sind ...Die Mitarbeiter müssen den Schließmechanismus mit beiden Händen die 90 sec lang bedienen.
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- Offizieller Beitrag
hallo a.r.ni
... wenn das so ist, sehe ich nur zwei lösungsmöglichkeiten:
1. ARBEITSORGANISATION, versuchen, den stress den die leute mit dem autoklaven haben zu minimieren
2. deine ausgangsfrage: KLÄREN, ob und unter welchen umständen die sicherheitszeit beim verschließen angepasst werden kann.peter
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Vielen Dank, peter,
zu 2: Die Herstellerfirma war und bleibt stur, von uns will niemand eine neue Konformitätserklärung erstellen ...zu 1: wir haben den betroffenen Mitarbeitern unsere Bemühungen, unser Engagement, geschildert und den Sachverhalt verdeutlicht; hier halfen auch meine Ausführungen zur Beurteilung im Schadensfall hinsichtlich "fahrlässig", "grob fahrlässig" und "vorsätzlich" ...
Die Mitarbeiter akzeptieren nun den Mechanismus und die 90-sec-Zwangspause ...also kein weiterer Handlungsbedarf - und die Mitarbeiter sind trotzdem zufrieden, weil sie jetzt wissen, was wir versucht haben, um eine Lösung zu finden.
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- Offizieller Beitrag
na prima,
wenigstens ein kleines stück weitergekommen
peter