CE für mobile Brücke?

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  • Hallo Zusammen,


    mein Arbeitgeber ist im Bereich des mobilen Wegebaus tätig, sprich temporäre Fahrstrassen für Bauvorhaben im Freileitungsbau, Windkraftanlagen etc.
    Zusätzlich befinden sich auch einige Panzerbrücken aus alten russischen Armeebeständen im Vermietpark. Diese wurden auch in der NVA eingesetzt, vielleicht gibt es hier ja den ein oder anderen Zeitzeugen ;)
    Da es für diese Brücken keinerlei Dokumentation gibt und das einzige Schriftstück was ich dazu auftreiben konnte eine Beschreibung der NVA aus dem Jahr 1980 ist, habe ich zunächst eine CAD-Zeichnung anfertigen lassen und die Tragfähigkeit von einem Statiker berechnen lassen. Nun die Frage: Da meine Firma Inverkehrbringer einer Maschine (?) ist, benötige ich dann auch zwingend eine CE-Konformität???


    Danke schonmal im Voraus!

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  • Brücke so etwas? Oder wie muss man sich das vorstellen?

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

  • Militärische Ausrüstung ist von vielen Vorgaben befreit, bei anschließender ziviler Nutzung muss man diese dann aber in der Regel beachten. Ich gehe davon aus die Brücke stammt aus einer Zeit vor der Maschinenrichtlinie. Somit ist eine Konformitätsbewertung nach Maschinenrichtlinie nicht erforderlich, allerdings muss ein entsprechendes Sicherheitsniveau erreicht werden. Dürfte auf eine umfangreiche Gefährdungsbeurteilung hinauslaufen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Militärische Ausrüstung ist von vielen Vorgaben befreit, bei anschließender ziviler Nutzung muss man diese dann aber in der Regel beachten. Ich gehe davon aus die Brücke stammt aus einer Zeit vor der Maschinenrichtlinie. Somit ist eine Konformitätsbewertung nach Maschinenrichtlinie nicht erforderlich, allerdings muss ein entsprechendes Sicherheitsniveau erreicht werden. Dürfte auf eine umfangreiche Gefährdungsbeurteilung hinauslaufen.

    Also alles was vor 1989 hergestellt wurde hat quasi Bestandsschutz oder wie meinst Du das?
    Was gab es denn vor der Maschinenrichtlinie an Bestimmungen?

  • Also alles was vor 1989 hergestellt wurde hat quasi Bestandsschutz oder wie meinst Du das?

    Nicht ganz.
    Für alte Maschinen und Anlagen gilt in der Regel, dass sie das Sicherheitsniveau und die Anforderungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens erfüllen müssen. Bei Deinem Spezialfall mit militärischem Gerät würde ich als Inverkehrbringen den Zeitpunkt der zivilen Nutzung sehen. Wann erfolgte also die Nutzungsänderung?
    Hat die Maschine die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens vorgegebenen Vorschriften eingehalten, darf sie weiter betrieben und auch veräußert werden. Allerdings muss sie immer das aktuelle Schutzniveau einhalten, sei es nun durch technische Nachrüstung oder organisatorische Regelungen. Bei Deiner Brücke handelt es sich nach meiner Auffassung um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine oder evt. Baumaschine. Welche Regelungen gab es da zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens? Ich könnte mir vorstellen, dass es da Abgasvorschriften, max. Lärmemissionswerte usw. und Schutzvorschriften z.B. bei hydraulischem Gerät usw. gegeben hat. Eine Nachrüstpflicht in Richtung Lärm und Abgas gibt es oft nicht, aber möglicherweise ergeben sich dadurch Einsatzeinschränkungen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Die Brücke ist nicht selbstfahrend (Foto anbei) sondern wird mit Bagger o. Kran ausgelegt. Daher ja auch meine Frage ganz oben, ob es sich dabei überhaupt um eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie handelt ...
    Eine Gefährdungsbeurteilung dazu ist im Übrigen das Thema meines Praktikumsberichts, den ich endlich mal fertig machen muss :wacko:
    Danke für Deine Einschätzung!

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  • Ich bin von so einem Teil ausgegangen, welches Mick1204 verlinkt hatte.


    Hat die Brücke einen Antrieb? Wird irgendwie mechanisch Arbeit gespeichert (z.B. Federkraft)? Wird beides verneint, wäre es für mich keine Maschine und würde somit auch nicht unter die Maschinenrichtlinie fallen. Für Brücken gibt es eine Norm, die DIN EN 1991. Dort dürften die notwendigen Daten abrufbar sein.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ich bin von so einem Teil ausgegangen, welches Mick1204 verlinkt hatte.


    Hat die Brücke einen Antrieb? Wird irgendwie mechanisch Arbeit gespeichert (z.B. Federkraft)? Wird beides verneint, wäre es für mich keine Maschine und würde somit auch nicht unter die Maschinenrichtlinie fallen. Für Brücken gibt es eine Norm, die DIN EN 1991. Dort dürften die notwendigen Daten abrufbar sein.

    Genau aus diesem Grund hatte ich gefragt....... wenn es nur um die auslegbare "Fahrspuren" geht, sieht die Sache anders aus.
    Jetzt stellt sich nur noch die Frage, welcher Mechanismus die Brücke aufklappt. Ich nehme an über Hydraulikantrieb am Bagger oder so.
    Ist im Moment ein wenig wie lesen in der Glaskugel.

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  • Es sind im Prinzip zwei einzelne "Fahrspuren" die mittig zusammengeklappt werden. Transport erfolgt auf einem Auflieger, Aufbau der Brücke entweder mit Bagger (Kettengehänge) oder Autokran, je nach Begebenheit vor Ort.
    Nach dem Auslegen der beiden Brückenteile werden diese noch untereinander mit Streben verbunden und fertig. Keine Hydraulik, keine mechanische Arbeit. Quasi Playmobil.

  • Keine Maschine, ergo nix CE (meine Meinung)
    Ist aber ein Arbeitsmittel gem. BetrSichV
    GBU ist natürlich zu erstellen inkl. Prüfumfang und Fristen, ggf. BAW und natürlich ne Unterweisung.
    LG

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  • sehe ich wie @sifafettie.
    Ich würde noch ein Typenschild mit den relevanten Daten (Eigengewicht, Tragfähigkeit, Abmaße) anbringen. GBU, Prüfsiegel und Betriebsanweisung. Vielleicht noch ein Prüfbuch.


    Ist schon ein interessantes und tolles Thema für eine Praktikumsarbeit.

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  • Keine Maschine, ergo nix CE (meine Meinung)
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    LG

    Guten Abend zusammen. Sehe ich genauso wie sifafettie. Solche mobilen Übergänge/Brücken werden auch im Bereich Rohrleitungsbau/Tiefbau etc. eingesetzt und dort als Arbeitsmittel gemäß BetrSichv behandelt .
    LG Zausel

  • Keine Maschine, ergo nix CE (meine Meinung)
    Ist aber ein Arbeitsmittel gem. BetrSichV
    GBU ist natürlich zu erstellen inkl. Prüfumfang und Fristen, ggf. BAW und natürlich ne Unterweisung.
    LG

    Hmm, wer prüft denn eine solche Brücke? Sachkundiger, Sachverständiger? Ich?
    Bislang konnte ich nichts an Regelwerk dazu im Netz finden, Jemand eine Idee?
    Danke!

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  • Hmm, wer prüft denn eine solche Brücke? Sachkundiger, Sachverständiger? Ich?


    Bislang konnte ich nichts an Regelwerk dazu im Netz finden, Jemand eine Idee?
    Danke!

    Wer prüft denn bei Euch die Leitern? Viel prüfen kann man an diesem Teil ja nicht. Beschädigungen, Lager, Beulen und Biegungen.
    Zusätzlich durch externe Materialprüfer (Röntgen oder ähnlich) in regelmäßigen Abständen.

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