Lärmmessung / Abstand zur Lärmquelle

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  • Hallo @all,


    im Zug meiner Praktikumsarbeit als angehende SiFa bei der BGHM bin ich dabei Lärmmessungen durchzuführen.


    Nun habe ich das Problem, das die Höhe des Messgerätes bei messen genau angegeben ist (1,55m) aber ich finde in den TRLV-Lärm Teil 1;2;3 keine Info darüber, in welchem Abstand ich zur Lärmquelle messen muß / darf !?


    Hat da mal einer eine Info für mich...?


    Danke und Grüße,


    Heinz

    Wer aufhört besser werden zu wollen, der hat aufgehört gut zu sein !
    Von Marie von Ebner-Eschenbach

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  • Hallo Heinz,


    in der Maschinenrichtlinie steht:


    Ist der Arbeitsplatz nicht definiert, muss der
    Emissionspegel in 1 m Abstand von der
    Maschinenoberfläche und 1,60 m über dem
    Boden oder der Zugangsplattform ange geben
    werden.


    Gruß Holgi

  • Hallo Holgi,


    danke dir für dein schnelles Feedback !


    Stutzig macht mich die Tatsache, das die zu messende Höhe in der Maschinenrichtlinie mit 1,60 Meter angegeben ist und in der TRLV-Lärm Teil 2 mit 1,55 Metern !?


    Wad is jetzt Tacheles.... ? ? ?


    Grüße,


    Heinz

    Wer aufhört besser werden zu wollen, der hat aufgehört gut zu sein !
    Von Marie von Ebner-Eschenbach

  • Hallo Heinz,


    ähem - aber Lärmmessungen sind etwas aufwendiger als die Praktikumsarbeit dies erfordert.


    Du machst bestenfalls ORIENTIERENDE Lärmmessungen. Diesen begriff bitte IMMER mitverwenden.


    Stichpunkte für die ORIENTIERENDE Lärmmessung:
    - Lärm, der vom Arbeitnehmer ausgeht wird nicht gemessen (husten, reden usw.) - sowieso nicht, aber das solltest Du auch wissen.
    - am Ohr des Arbeitnehmers messen, bzw. da, wo sein Ohr wahrscheinlich wäre.


    Resultat Deiner Messung:


    - ab ca. 77 dB(A) Lärmmessungen empfehlen, ggf. Lärmminderungsprogramm aufzusetzen empfehlen.
    - deutlich unter 77 dB(A): Lärmmessungen nicht notwendig.


    Ohne Messung: wenn mit Knallereignissen zu rechnen ist, ebenfalls Lärmmessungen empfehlen. Knallereignisse kannst Du mit einem einfachen Gerät nicht messen.


    Die Lärmmessungen müssen von einer befähigten Person durchgeführt werden. Für die Rechtssicherheit muss alles, auch die Kalibrierung des Messgerätes (vor und nach der Messung) und des Kalibrators (jährlich), akribisch dokumentiert werden. Mit Foto, Arbeitsplatzbeschreibung, präzisen Berechnungen usw. Außerdem müssen die Ergebnisse 30 Jahre lang aufbewahrt werden, ebenso die Dokumentation zu jedem Mitarbeiter, der im Lärmbereich arbeitet.


    Die Maschinenrichtlinie ist zur technischen Vergleichbarkeit der Lärmemission. Sie sagt NICHTS über die tatsächliche Lärmbelastung am Arbeitsplatz aus. Du darfst aber "lärmarme Maschinen" mit diesen gemessenen Werten kaufen. Mal im Ernst: woher weiß der Maschinenhersteller wie hoch der Sockel ist, auf dem Du die Maschine abstellst? Na also!


    Für SiFa gelten die 1,55 m (egal wie hoch der Sockel ist, auf der die Maschine steht). Andererseits sind die 5 cm wirklich egal. Allein: bei der Beschaffung des Ständers sind die 1,55 m freundlicher, weil ein 1,55 m Ständer in einen 40 cm Alu-Koffer passt, ein 1,60 m Ständer passt leider nicht :D Insofern sind die 1,55 m weniger schleppig - aber für den lärmbelasteten Mitarbeiter ist das sowas von 69... Und die 1,55 m sind auch nichts "Wichtiges". Der Wert gilt, damit die Vergleichbarkeit von Messungen über die Jahre gegeben ist. Du kannst auch auf 1,90 m messen, wenn Deine Mitarbeiter alle Basketballer sind. Du brauchst nur eine gute Begründung.

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  • Hallo azrazr,


    natürlich Orientierende Lärmmessung, sorry !


    alles von dir geschriebene ist mir bekannt.


    Auch wenn 5 cm nicht die Welt sind, so finde ich es schon "negativ"-bemerkenswert, das sich die Maschinenrichtlinie und die TRLV-Lärm Teil 2 da unterscheiden !



    Zu deinen Anmerkungen ab und unter 77 dB, wo nimmst du diese weg ?


    Unser Messgerät erfüllt alle Normen !


    Ein Spitzenschalldruckpegel LpC,peak muß nicht ermittelt werden.



    Danke und Grüße,


    Heinz

    Wer aufhört besser werden zu wollen, der hat aufgehört gut zu sein !
    Von Marie von Ebner-Eschenbach

  • Die Höhenangaben sind einfach nur unterschiedlich, weil es sich um Vorschriften handelt, die einen unterschiedlichen Regelungsinhalt haben.
    Die Maschinenrichtlinie enthält Vorgaben für den Schallpegel, der von der äausgeht. Bei der TRLV Lärm geht es um den Schallpegel, der beim Menschen ankommt.
    Ob es sinnvoll ist, zwei unterschiedliche Werte zu nutzen, vermag ich nicht zu beurteilen. Damit haben sich Leute beschäftigt, die in anderen Fachgebieten unterwegs sind.


    Herzliche Grüße

  • Zu deinen Anmerkungen ab und unter 77 dB, wo nimmst du diese weg ?


    Unser Messgerät erfüllt alle Normen !

    Das ist eine mutige Aussage :)


    Ich bin von Klasse 3 ausgegangen. Bei Klasse 1 kannst Du vielleicht mit den Werten aus dem Vorschriftenwerk arbeiten.


    Immer vorausgesetzt, Du hast die oben genannte Kalibrierung, die Messmethode und die Messergebnisse rechtssicher dokumentiert. Dann ist es aber keine orientierende Messung mehr - aber befähigte Person war auch nicht beteiligt. :) Das ist die Frage nach der Einordnung des Messergebnisses...


    Wenn ein Laie eine orientierende Messung mit einem Klasse 1 Gerät macht, ob die Messung selbst nicht als Klasse 3 gewertet werden müsste...


    Frag bitte Deine Aufsichtsperson. Ich glaube, das ist eine Frage, die im Vorschriftenwerk nicht geklärt ist :)

  • Hallo Anni & azrazr,


    anni:
    Da hast du sehr gut einen Unterschied beschrieben !
    Für mich bleibt es allerdings ein Unikum !



    zzz:
    Meine Aufsichtsperson und meine BG-Betreuung wissen von meiner Aufgabe.
    Meine Doku müßte sehr gut sein aber schaun mir mal...


    Danke Euch allen noch mal für eure Stadements !
    Die schnelle Hilfe hier ist ein guter Grund hier zu lesen, zu schreiben und zu bleiben !


    Grüße,


    Heinz

    Wer aufhört besser werden zu wollen, der hat aufgehört gut zu sein !
    Von Marie von Ebner-Eschenbach

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  • führe die Messung in der Höhe durch, in der sich auch der Kopf bzw. das Ohr des Mitarbeiters befindet und halte diese Höhe im Messprotokoll fest.

    die Messung führst du somit "angelehnt" der entsprechenden Norm oder Vorschrift durch weil.....

    UNVERNUNFT HAT ZUKUNFT :rock2:

  • ...

    Zu deinen Anmerkungen ab und unter 77 dB, wo nimmst du diese weg ?

    ...

    Die 77 dB ergeben sich aus der unteren Auslöseschwelle von 80 dB und bei Klasse 1 Messgerät aus dem Fehler durch ingenieurmäßige Messung von 3 dB. Die muss man bei Einzelmessungen in der Regel immer auf den Messwert aufschlagen. Bei Klasse 2 Messgerät darfst Du dann 6 dB aufschlagen. Da ist dann alles oberhalb von 74 dB kritisch.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Einzurechnender Fehler anhand des Messeverfahrens. Nur wenn ich mehrfach messe komme ich von den 3 dB weg.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Die 77 dB ergeben sich aus der unteren Auslöseschwelle von 80 dB und bei Klasse 1 Messgerät aus dem Fehler durch ingenieurmäßige Messung von 3 dB. Die muss man bei Einzelmessungen in der Regel immer auf den Messwert aufschlagen. Bei Klasse 2 Messgerät darfst Du dann 6 dB aufschlagen. Da ist dann alles oberhalb von 74 dB kritisch.

    Hallo AxelS,


    mich würde jetzt interessieren, wo du das mit den 3 dB Aufschlag bei Einzelmessungen eines Klasse 1 Gerätes wegnimmst !


    Einzig und alleine als Zuschlag von 3 dB bei Klasse 2 Geräten kenne ich und dies resultiert aus deren Mess-Unsicherheit !


    Grüße,


    Heinz

    Wer aufhört besser werden zu wollen, der hat aufgehört gut zu sein !
    Von Marie von Ebner-Eschenbach

  • Ich kenne es ähnlich wie Heinz H.

    Bei Klasse 2 werden +-3 dB angerechnet. Somit sind 77 dB (+3 dB ergibt 80 dB) und 82 dB relevant.


    So wurde es mir gelehrt und so praktiziere ich es.

    UNVERNUNFT HAT ZUKUNFT :rock2:

  • Und mir wurde es eben so beigebracht. Siehe auch TRLV Lärm, Teil 2, Abschnitt 8 und 9. Uns wurde dabei beigebracht, dass man bei einer Messung mit einem Klasse 1 Gerät und Durchführung von Einzelmessungen, also nicht eine ganze Serie (mehrfach die gleiche Maschine/Tätigkeit) in Genauigkeitsklasse 2 kommt. Bei einem Klasse 2 Messgerät wurde dann Genauigkeitsklasse 3 unterstellt. Wenn Du jetzt viel Messerfahrung besitzt und auch regelmäßig Messungen durchführst, sowie die Messungen nicht als einmalige Messung sondern mehrfach weiderholst, dann kann man bei der Genauigkeitsklasse auch jeweils eine Stufe besser werden. Als SiFa führe ich aber nicht ständig solche Messungen durch und oft auch nur als Einzelmessung, daher der Zuschlag.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Und mir wurde es eben so beigebracht. Siehe auch TRLV Lärm, Teil 2, Abschnitt 8 und 9. Uns wurde dabei beigebracht, dass man bei einer Messung mit einem Klasse 1 Gerät und Durchführung von Einzelmessungen, also nicht eine ganze Serie (mehrfach die gleiche Maschine/Tätigkeit) in Genauigkeitsklasse 2 kommt. Bei einem Klasse 2 Messgerät wurde dann Genauigkeitsklasse 3 unterstellt. Wenn Du jetzt viel Messerfahrung besitzt und auch regelmäßig Messungen durchführst, sowie die Messungen nicht als einmalige Messung sondern mehrfach weiderholst, dann kann man bei der Genauigkeitsklasse auch jeweils eine Stufe besser werden. Als SiFa führe ich aber nicht ständig solche Messungen durch und oft auch nur als Einzelmessung, daher der Zuschlag.

    Ich messe über einen längeren Zeitraum und ermittle dadurch die Lärmbelastung recht präzise. Lärmbelastung ist aber nicht die Exposition. Die unbekannte Dauer der Exposition ergibt die Unsicherheit/Addition, und nicht die pauschale Addition des Wertes.


    Da man nicht alles glauben kann, was einem von Mitarbeitern erzählt wird (nicht weil sie lügen, sondern weil sie nicht immer alles bei einem Interview sofort richtig einschätzen), schreibe ich eine Zeitspanne für die Exposition in den Bericht, der auf keinen Fall mehr überschritten kann (weil die Tagesarbeitszeit abzüglich Pinkelpausen usw. nicht überschritten werden kann).


    Meist handelt es sich um einen Arbeitslauf mit diversen Expositionen, zwischen Lärmbereich und Lager usw. Mit der Addition der diversen Belastungen kann ich eine maximal mögliche Lärmbelastung berechnen, indem ich die Zeiten ohne Lärmbelastung auf ein Minimum setze. Es ist wichtig, das Arbeitssystem zu verstehen, und korrekt zu beschreibe. Das ist dann präziser als die pauschale Addition von dB-Werten.


    Die pauschale Addition vereinfacht den Aufwand ungemein, erspart auch das Erwerben des Verstädnisses für das Arbeitssystem, ergibt aber total verquere Ergebnisse (je lauter es wird, desto verquerer).


    Besser: man versteht was man misst, wie gemessen wurde, wo die Unsicherheiten des Gerätes sind und wo die Unsicherheiten über das Arbeitssystem vorliegen. Wenn das alles nicht interessiert, misst man ein mal kurz, addiert pauschal, und damit ist für die BG alles ausreichend dokumentiert.


    P.S.: meist wird irgendwo ein Lärm um 85 dB(A) gemessen (oder etwas ab 80 dB(A), und es wird addiert), und für den ganzen Bereich Gehörschutz vorgeschrieben. Das ist dann das Ende des gesamten Aufwandes.

    3 Mal editiert, zuletzt von zzz ()

  • AxelS & zzz,


    so interpretiert jeder die TRLV Lärm anders, leider...


    Nur schade, das die Vorschrift solche Interpretationen zuläßt, eigentlich ein Indiz dafür, das hier nicht all-umfänglich alles genau beschrieben wurde...


    Lassen wir es gut sein !


    Grüße an alle mitlesenden,


    Heinz

    Wer aufhört besser werden zu wollen, der hat aufgehört gut zu sein !
    Von Marie von Ebner-Eschenbach

  • Nochmal kurz eine Verständnisfrage von mir:


    Beispiel:


    Schallpegel an einer Maschine: 95 dB(A) bei 20 min/Tag

    Schallpegel generell in Halle: 75 dB(A) bei 480 min/Tag


    Ergibt einen Tageslärmexpositionspegel von 83 db(A). Unterer Auslösewert wird überschritten. Heisst Maßnahmen für Überschreitung des unteren Auslösewertes.


    Ich muss aber dennoch für die 95 db(A) gesonderte Maßnahmen ergreifen, da hier OBERER AUSLÖSEWERT überschritten ist richtig? ->>Pflichtvorsorge, Pflicht Gehörschutz, Lärmminderungsprogramm etc. Auch wenn das Ganze "nur" 20 min dauert...



    Danke!

    Einmal editiert, zuletzt von Grimmig83 ()