Lagerung von Ölfässern (Motoröl)

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  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    bei uns sollen Ölfässer (neues Motoröl) mit mehr als 1000 kg gelagert werden.
    Dabei soll es sich um eine aktive Lagerung mit Ab- und Umfüllen von Öl handeln.

    Meine Fragen:
    1, Kann sich eine explosionsfähige Atmosphäre beim Umfüllen bilden oder kann das vernachlässigt werden?
    2, Muss das Öl in einem separaten Raum (Öllager) gelagert werden oder kann es in einem Arbeitsraum gelagert werden?
    3, Was ist im Hinblick auf den Explosionsschutz zu beachten (Zoneneinteilung, Belüftung,...)?

    Vielen Dank im Voraus.
    Mark

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  • Zu 1 und 3: siehe Sicherheitsdatenblatt, zu 2. evtl. auch.
    Explosisionsfähige Atmosphäre schließe ich nach Bauchgefühl aus, da i. d. R. keine Ausgasung erfolgt.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Hallo,

    auch ich sehe da kein Explosionsproblem. Motorenöl bildet mit der Luft keine gefährlichen explosionsfähigen Gemische mit Luft(sauerstoff). (Zumindest nicht unter den Bedingungen, die in einem Betriebsgebäude vorliegen.)

    Eine Anmerkung noch zur Auffangwanne, gerade auch falls mehrer Behälter gelagert werden sollen: Das bereitgestellte Auffangvolumen muss mindestens so groß sein wie das Volumen des größten abgestellten Behälters. Außerdem muss das gesamte Auffangvolumen mindestens 10 % des gesamten gelagerten Volumens an wassergefährdenden Stoffen betragen.

    Einen schönen Feierabend noch!

    Gruß

    Osnabrück

  • Guten Morgen,

    wie ich jetzt teuer lernen musste, ist die Frage 2 nicht so einfach mit NEIN zu beantworten. Ein Brandschutzgutachter hat uns jetzt das Gegenteil bewiesen.

    Aus der TRGS 510
    4.3.1 Lager
    (1) Gefahrstoffe sind in Lagern im Sinne dieser TRGS zu lagern, wenn die im Folgenden aufgeführten Mengen pro Brand(bekämpfungs)abschnitt/Gebäude oder Nutzungseinheit überschritten werden: 2. brennbare Flüssigkeiten, c) 1000kg

    12.3 Bauliche Anforderungen und Brandschutz

    (1) Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
    (2) Lagerräume mit einer Lagermenge bis 1.000 kg müssen von angrenzenden Räumen feuerhemmend (Feuerwiderstandsdauer mindestens 30 Minuten), darüber hinaus feuerbeständig (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten), abgetrennt sein.

    Das würde ich auf jeden Fall erst einmal prüfen.


    Grüße aus dem Bergischen Land

    Michael

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  • Hallo @ixetic,

    nochmal die TRGS lesen und besonderes Augenmerk auf den § 1 legen. Die TRGS bezieht sich auf das passive Lagern. Der Fragesteller beschreibt extra die aktive Lagerung.
    Also ich sehe hier nicht die TRGS 510.

    1 Anwendungsbereich
    (1) TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten

    • Ein- und Auslagern,
    • Transportieren innerhalb des Lagers,
    • Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

    Einmal editiert, zuletzt von Mick1204 (14. Juli 2016 um 08:16)

  • Moin Michael,

    ich würde es etwas anders sehen.
    Ihr habt eine bestimmte Menge an Motoröl. Ok, der erste Punkt wäre der Umweltschutz. Sollte diese Menge auslaufen können, dann muss sie aufgehalten werden, also z.B. geeignete Auffangwanne und Abdichtigkeiten zum Rest der Welt.
    Euer Öl ist nicht als ständig offenes Gebinde. Ihr füllt ab. Also wird ein Ventil / Absperrkran geöffnet oder geschlossen. Nur zur dieser Zeit könnten und werden Emissionen in den Raum gelangen. Diese werden aber durch ein gelüftetes Raumklima abgebaut. Somit auch kein explosionsfähiger Bereich. Die Gasmenge dürfte zu klein sein.
    Zündquellen sollten vermieden werden. Geschieht das Abfüllen per elektrischer Pumpe, dann bitte eine Ex-Geschützte Ausführung nutzen. Beleuchtung im Umkreis von 2,5m auch als Ex-Geschützte nehmen. Das ist für das Öl aber schon sehr viel!

    Ok, jetzt kenne ich das Öl nicht, würde aber einmal behaupten, es dürfte wie Diesel sein.

    http://downloadcenter.bgrci.de/shop/?query=Diesel&field=stichwort


    Feuerlöscher und eine gewisse Bauweise sollten ohnehin vorhanden sein. Ölbindemittel und eine Tonne zur Entsorgung wären auch nicht schlecht. Nochwas vergessen? Hört sich jetzt vielleicht kompliziert an, ist aber nichts besonderes.
    Wollt ihr es einfacher haben: Nutzt 200l-Fässer. Die gibt es mit Hahn, platziert auf einem Bock und darunter eine Auffangwanne. Das ist fertig zu kaufen. Alles leicht zu bedienen und evtl. überall aufzustellen (vielleicht nicht gerade in den Werkstattbereich mit Funkenflug).

    Letztlich, wir reden hier von Öl und nicht von etwas leicht entzündlichen wie z.B. Benzin oder Verdünner.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Moin Michael...

    Auch Moin,

    meintest Du jetzt mich oder den Fragenden (Mark)?

    Meine Antwort bezieht sich ausschließlich auf die Aussage von Ixetic.
    Ich habe auch mal in Sachen Brand- und Explosionsschutz versucht über die Mengenregelungen aus der TRGS 510 mit einen Brandschutzsachverständigen diskutiert. Da habe ich dann gelernt, dass diese TRGS ausschließlich nur für die passive Lagerung gilt.

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    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Hi Mick,

    nicht dich, sondern den Vorredner. ^^ Beim Tippen hast du deinen Beitrag vor mir platziert.

    Wobei jedoch alle angesprochen sind und sich auch ruhig jeder melden sollte.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


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  • oh, jetzt sehe ich auch, der heißt ja auch Michael....

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    Gruß Mick

  • Was ist der Unterschied zwischen aktiver und passiver Lagerung? Ich kenne nur Lagerung.

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  • Was ist der Unterschied zwischen aktiver und passiver Lagerung? Ich kenne nur Lagerung.

    Wurde hier schon erörtet bzw. erkennt man an der Fragestellung.
    Beispiel: Karosseriebau- und Kfz-Lackierwerkstatt hat in der Regel ein Farblager und Farbenmischraum. D. h. es wird gelagert und gleichzeitig kann ich im gleichen Raum aus den Farbdöschen Farben entnehmen und mischen.
    Ich kann auch in einem Lager umfüllen oder verpacken. Das ist dann aktive Lagerung. Passive Lagerung ist nur das Einstellen und wieder Entnehmen der ganzen Gebinde. So sehe ich das.

    s. auch BGRCI

    http://www.bgrci.de/exinfode/ex-sc…siver-lagerung/

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    Gruß Mick

  • 1, Kann sich eine explosionsfähige Atmosphäre beim Umfüllen bilden oder kann das vernachlässigt werden?

    Wahrscheinlich ergibt sich keine explosionsfähige Atmosphäre. Dem SDB wird man vermutlich nichts entsprechendes entnehmen können, aber vielleicht kann der Hersteller nähere Daten dazu liefern. Bei gängigen Motorölen würde ich einen entsprechend hohen Flammpunkt erwarten und auch einen verschwindend geringen Anteil an Niedrigsiedern, so dass man keine Ex-Schutz Maßnahmen ergreifen muss.

    2, Muss das Öl in einem separaten Raum (Öllager) gelagert werden oder kann es in einem Arbeitsraum gelagert werden?

    Mit Deinen 1000kg bist Du schon hart an der Grenze. Noch einen Stoff dazu und du bist über der 1000kg Grenze, die für "einfache" Lager gelten. Ich würde in einem separaten Raum lagern.

    3, Was ist im Hinblick auf den Explosionsschutz zu beachten (Zoneneinteilung, Belüftung,...)?

    Wie bereits oben beschrieben wahrscheinlich keinerlei Ex-Schutz Maßnahmen erforderlich.


    Die TRGS 510 ist für die passive Lagerung die relevante Vorschrift. Da bei aktiver Lagerung eine Gefahrenerhöhung zu erwarten ist, muss oftmals über die Vorgaben der TRGS 510 hinaus gegangen werden. Konkrete Vorgaben bei aktiver Lagerung macht die TRGS 509. Ich sehe bei Motorenöl primär die wassergefährdende Wirkung, somit ist für notwendiges Auffangvolumen beim Auslaufen zu sorgen. => Regelungen der jeweiligen VAwS beachten.
    Gerne vergessen wird auch, dass hier die TRGS 800 einschlägig ist. Auch diese Vorgaben sind einzuhalten.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Ein Hallo an alle Michaels und die sich sonst beteiligen. :D

    Ich versuche immer zuerst den Anwendungsbereich zu lesen.

    TRGS 509, ortsfeste Behälter...., mit allem was dazu gehört. Unter dem §1 Abs.2 Ziffer 7 steht nämlich auch wofür diese TRGS nicht gilt...
    TRGS 510, ortsbewegliche Behälter...., mit allem was dazu gehört.

    Bei einem Fass kann man doch wohl von einem ortsbeweglichen Behälter ausgehen, egal ob ich aktiv oder passiv lagere.
    Deshalb würde ich mich für die TRGS 510 entscheiden. Das hat der Gutachter, der nach einer Nutzungsänderung sein Brandschutzgutachten erstellt hat, auch getan.
    Bei den angesprochenen 1000kg Motoröl wird man auch nicht von der benötigten Tagesmenge an einem Arbeitsplatz ausgehen können. Also gehört das aus meiner Sicht in ein Lager.

    Coole Diskussion, wie viel unterschiedliche Sichtweisen es gibt.

    Grüße aus dem Bergischen Land

    Michael

  • TRGS 510, ortsbewegliche Behälter...., mit allem was dazu gehört.

    Ach, da lese ich dann wohl eine andere TRGS 510 als Du, denn dort kann ich entnehmen:
    "1 Anwendungsbereich
    ...
    (4) Diese TRGS gilt nicht
    ...
    2. für Tätigkeiten, wie z. B. Umfüllen und Entnehmen,..."

    => Du wirst immer über die Gefährdungsbeurteilung gehen müssen. Bei dieser ist dann die TRGS 510 die Mindestvoraussetzung die zu erfüllen ist. Da bei Umfüllvorgängen eine Gefahrenerhöhung zu erwarten ist, kann man dann die TRGS 509 zu Rate ziehen, denn da sind Umfüllvorgänge berücksichtigt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ach, da lese ich dann wohl eine andere TRGS 510 als Du, denn dort kann ich entnehmen:

    Stand: 22.10.2015
    Über was diskutieren wir denn jetzt? Wer nun Recht hat oder nicht oder ob dem fragestellenden Kollegen geholfen werden kann?
    Ich habe die Frage so verstanden - 1000kg Öl, Lagerraum ja oder nein?
    Über die Antwort sind wir uns einig, Lagerraum ja, es kommt bestimmt noch ein Ölkännchen dazu.
    Und für die Anforderungen an die Lagerung (in ortsbeweglichen Behältern) und das Lager steht die TRGS 510.
    Die TRGS 509 gilt für Gefährdungen von Beschäftigten und anderer Personen durch die gefährlichen Eigenschaften von flüssigen oder festen Gefahrstoffen beim Lagern in ortsfesten Behältern.
    Und nach allem was mit den Tätigkeiten, Gefährdungsbeurteilungen zu tun hat ist doch nicht gefragt worden.

    Grüße aus dem Bergischen Land

    Michael

  • Guten Morgen,

    ach herrlich, es kommen schon wieder Emotionen mit dazu. Es geht anscheinend nicht ohne.....
    #
    Ich sehe die Wahrheit wieder in der Mitte. was das alleinige Lagern von ortsbeweglichen Behältern angeht, wird uns die TRGS 510 helfen. Kommen noch Umfüllen und Entnehmen hinzu, bin ich bestimmt in Teilen der TRGS 509 daheim.

    Wie tief, das bestimmt die Gefährdungsbeurteilung , die in jedem Fall präventiv zu erstellen ist. Alles andere ist Glaskugellesen.

    Ich wünsche allen Beteiligte eine schöne Arbeitswoche.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

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  • Moin,

    ich hole den Thread nochmals hoch, weil es thematisch passt. Wir haben bei unserer Feuerwehr Fässer mit Motoröl (Titan Universal HD 15W40). Maximal drei Fässer mit je 205 Litern Inhalt. Die Fässer stehen in einem gemauerten Lager mit Betonboden ohne Bodenablauf. Früher lagerten die Fässer auf einem Fasswagen mit Auffangwanne, da über einen Hahn aus den liegenden Fässern Öl entnommen wurde.

    Jetzt werden die Fässer stehend gelagert, und das Öl wird mit einer Handpumpe entnommen (sh. Bild). Eine Auffangwanne wird nicht mehr verwendet. Nach Ansicht der Kollegen ist eine Auffangwanne nicht mehr erforderlich, da die Fässer sicher stehen, in einem abgeschotteten Bereich sind, in dem es keinen verkehr mit Flurförderzeugen gibt und auch keine Gefahr des Anfahrens besteht. Durch die oben angebrachte Handpumpe besteht auch keine Gefährdung mehr, dass Öl durch einen unverschlossenen Hahn auslaufen kann.

    Jetzt bin ich im Gefahrstoffrecht nicht das hellste Licht am Kronleuchter, aber wenn ich mir die TRGS 510 Abschnitt 4.2 (10) anschaue

    Zitat von TRGS 510

    (10) Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in eine Auffangeinrichtung eingestellt
    werden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann.

    wäre wieder eine Auffangwanne erforderlich. Eigentlich ganz klar. Jetzt kommt das dicke ABER:

    Zitat von TRGS 510

    (1) TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich
    folgender Tätigkeiten

    Laut Sicherheitsdatenblatt ist das Öl weder nach 1999/45/EG noch nach 67/548/EWG und nach GefStoffV nicht kennzeichnungspflichtig. Also greift die TRGS 510 überhaupt nicht, da es sich nicht um einen Gefahrstoff handelt, und die Kollegen hätten recht? Durch die VAwS Hessen habe ich mich durchgekämpft, bin aber schon am Anwendungsbereich gescheitert. ;(

    Sind die drei Fässer bzw. das Lager, in dem sie stehen eine Anlage im Sinne der VAwS bzw. des §19g Wasserhaushaltsgesetz? ?( Wenn ja wäre nach Ziffer 9 der VAwS eine Auffangwanne verpflichtend, so wie ich das lese.

    Ich stehe gerade vollkommen auf dem Schlauch und bin für sachdienliche Hinweise dankbar.

    Gruß Frank

    Pumpe.jpg

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Die TRGS 510 ist was Auffangwannen usw. angeht leider vermurkst und nicht zutreffend.
    Ich würde mich an die VAwS halten.
    In Hessen findest Du unter §6 die Zuordnung zur Stufe. Bei Mineralöl dürfte man WGK 1 oder 2 sein. Egal, Du landest in Stufe A.
    Jetzt Anhang 2 Nr. 2.1 bis 4 betrachtet.
    Bei WGK 1 landest Du bei Deinen Mengen bei R0, Bei WGK2 bist Du bei R1.
    R0 bedeutet keine besonderen Anforderungen
    R1 Auffangmöglichkeit bis zum Erkennen der Leckage und deren Beseitigung.
    Interessanter ist allerdings der Abschnitt 4 unter Punkt 2.1 des Anhangs 2. Da ist für Fass- und Gebindelager 10% des Gesamtvolumens, mindestens das Volumen des größten Gebindes gefordert.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin Axel,

    also das Öl ist WGK2 eingestuft. Also bei den Mengen R1. Ist aber wohl völlig latte, denn wie Du dankenswerterweise schon rausgelesen hast ist für Fass- und Gebindelager 10% des Gesamtvolumens, mindestens das Volumen des größten Gebindes gefordert. Also doch Auffangwanne. Jetzt wird das Gejammer losgehen, denn früher haben die Jungs die Fässer mit dem Fasswagen transportiert und dann umgelegt, jetzt müssen sie die Fässer, die auf Paletten kommen, irgendwie in die Wannen reinwuchten.

    Das wird noch spaßig. ;)

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.