Arbmedvv Pflicht oder nicht?

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  • Hallo und Guten Tag,

    Ich habe eine Frage bezüglich arbmedvv, dort gibt es Beispielsweise im Krankenhaus, in der Op Reinigung die Pflichtuntersuchung zwecks Feuchtarbeit, Blut usw...

    Der Arbeitnehmer muss laut der arbmedvv -vor Beginn- der Tätigkeit zur Betriebsuntersung bzw Pflichtuntersuchung und dies zwiegend laut Gesetz, somit würde sich der Arbeitsgeber ansonsten Strafbar machen.
    Ist das korrekt?

    Stellen wir uns vor, ein Arbeitnehmer ist seit 3 Monaten beschäftigt und war nicht bei der Pflichtuntersuchung bzw. der AG hat bewusst die Pflicht nicht umgesetzt. Der Arbeitnehmer dürfte seiner Tätigkeit beispielsweise im Op Bereich gar nicht nachkommen, richtig?

    Die Arbmedv ist mein dafür halten nach, gesetzlich vorgeschrieben und bindend. Korrrekt?

    Grüsse

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  • Wenn ich mir noch ein Zusatz erlauben darf, die Frage ist halt, wie rechtssicher das ganze vor Gericht ist, denn dort steht meiner Meinung nach eindeutig, dass vor Beginn der Tätigkeiten, eine Pflichtuntersuchung stattgefunden haben muss und meiner Meinung nach, liegt die Last beim Arbeitgeber bzw. dies umzusetzen.

  • § 4 Pflichtvorsorge
    (1) Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs Pflichtvorsorge für die
    Beschäftigten zu veranlassen. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und
    anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.
    (2) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die
    Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.

    So weit zur Theorie. In der Praxis ist es aber leider oft so, dass jemand zum 01.05.2016 eingestellt wird, der nächste Betreuungstermin des arbeitsmedizinischen Dienstes aber erst am 16.07.2016 vereinbart ist. Diese Person schlägt dann erst zu diesem Termin zur Pflichtvorsorge auf. früher ging nicht, weil der letzte Betreuungstermin des arbeitsmedizinischen Dienstes am 02.04.2016 war, aber erst am 24.04.2016 entschieden wurde, die Person einzustellen. So sieht leider in vielen Fällen die Praxis aus.

    Ansonsten gibt es ja noch die sogenannte "Einstellungsuntersuchung", da der Arbeitgeber ja die Eignung der Person vor Aufnahme der Tätigkeit feststellen muss. In diesem Rahmen kann man dann die Eignung feststellen, das hat aber nichts mit Vorsorge zu tun. generell sollte Vorsorge und Eignungsuntersuchung getrennt werden, aber in solchen Fällen könnte man durchaus auch beides abfackeln.

    Ansonsten siehst Du alles korrekt.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Wenn ich mir noch ein Zusatz erlauben darf, die Frage ist halt, wie rechtssicher das ganze vor Gericht ist, denn dort steht meiner Meinung nach eindeutig, dass vor Beginn der Tätigkeiten, eine Pflichtuntersuchung stattgefunden haben muss und meiner Meinung nach, liegt die Last beim Arbeitgeber bzw. dies umzusetzen.

    für rechtssicherheit ist dieses Forum nicht geeignet. Die Info die du hier kriegst, ist das dir dein Arbeitnehmer die Pflichtvorsorge zukommen lassen muss (immer mal vorrausgesetzt es gibt dafür einen Anlass, bei Arbeiten im OP würde ich davon aber einfach mal ausgehen). Bei allem was du daraus ableiten willst solltest du dich besser an einen Anwalt wenden.
    Vielleicht liegt der Fall ja so wie Guudsje schreibt und man kriegt einfach nur schwer einen Termin für dich. Arbeitsmediziner sind dünn gesät zur Zeit.

    Gruß
    Moritz

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  • Danke für die Antworten.

    @Guudsje, leider sieht die Praxis so aus, aber dein beschriebener Vorgang stellt schon eine strafrechtlichen Vorgang da oder ist dass okay, wenn man es 2 Monate später erledigt? Laut Gesetztext dürfte das nicht so sein, korrekt?

    Ich frag nur nach, da ich ein Geschädigter bin und als ich nach 3 monaten immernoch nicht bei der Pflichtuntersuchung war und mich beschwerte, sprach man mir die Kündigung aus.

    Daher meine Frage, ich lass sogar davon, wenn Jemand bewusst den Termin nicht vor Beginn setzt, dass es dann eine Straftat ist und keine Ordnungsgeschichte mehr. Da der Arbeitnehmer bewusst einer Gefahr ausgesetzt wurde.

    Lieben Gruß

  • für rechtssicherheit ist dieses Forum nicht geeignet. Die Info die du hier kriegst, ist das dir dein Arbeitnehmer die Pflichtvorsorge zukommen lassen muss (immer mal vorrausgesetzt es gibt dafür einen Anlass, bei Arbeiten im OP würde ich davon aber einfach mal ausgehen). Bei allem was du daraus ableiten willst solltest du dich besser an einen Anwalt wenden.Vielleicht liegt der Fall ja so wie Guudsje schreibt und man kriegt einfach nur schwer einen Termin für dich. Arbeitsmediziner sind dünn gesät zur Zeit.

    Gruß
    Moritz

    nagut, hatte ich jetzt grad zu spät gelesen.
    Mir ging es halt nur darum ob es -vor Beginn- oder egal wann, so sein darf.

    Mfg und danke

    Einmal editiert, zuletzt von mayofire (13. Mai 2016 um 13:44)

  • es gibt KEINE PFLICHTUNTERSUCHUNGEN nach ArbMedVV.
    Somit kann eine nicht-durchgeführte Untersuchung auch nicht juristisch geahndet werden!
    Die Vorsorge nach ArbMedVV ist natürlich durchzuführen, hat aber nicht zwingend etwas mit Untersuchungen zu tun.

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Hallo, ich weiß das es Pflichtvorsorge heißt. Sorry dafür.

    Ich meinte auch die Pflichtvorsorge. Aber ändert nichts daran, dass ich der Meinung bin, die Vorsorge muss durch ein Betriebsarzt -vor Beginn- (nicht wann der Betrieb dafür Zeit hat) umgesetzt werden. Sonst kann man in die Vorsorge nun vieles interpretieren. Wie sieht eine korrekte Vorsorge denn aus? Ist das irgendwo definiert?

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  • Hi mayofire,

    der Umfang der Vorsorge ist nicht definiert. Es gibt noch die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze an denen sich viele Betriebsärzte entlanghangeln. Rein formal sind die Anforderungen an eine Pflichtvorsorge auch dann erfüllt wenn der Arzt mit dir ein Gespräch führt.

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Auch wenn es brutal klingen mag, aber eines wird bei solchen Geschichten gerne übersehen: In der Probezeit (in der Du Dich sicher noch befunden haben wirst) kann Dir ohne Begründung gekündigt werden. Im Klartext: Da ist eine Kündigung möglich, wenn die Nase nicht gefällt...

    Mit Deiner evtl. sogar berechtigten Beschwerde hast Du Deine Nase für den Arbeitgeber nicht schöner gemacht, aber vermutlich kommen andere Dinge hinzu. Du wirst im Leben immer wieder beruflich auf Leute treffen, die Dir nicht liegen und denen Du nicht liegst. Solltest Du vorm Arbeitsgericht einen Dir gewogenen Richter erwischen, der in Deinem Sinne entscheidet, dann bekämst Du vermutlich noch im Gerichtsgebäude die nächste Kündigung in die Hand.

    Eine Kündigungsschutzklage brauchst Du zwar für Dein Arbeitslosengeld, aber sieh sie als das, was sie ist: Ein rein formaler Akt. Bringen wird Dir die Klage letztlich nichts. Außer das Arbeitslosengeld. Investiere Deine Energie also nicht in die verlorene Stelle, sondern investiere sie in die Bewerbungen, damit Du schnell einen besseren Job findest. Viel Glück dabei.


    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • OT seit wann brauch ich denn eine Kündigungsschutzklage um Arbeitslosengeld zu bekommen?

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Immer wenn einem gekündigt wurde. Könnte doch sein, daß die Kündigung nicht zulässig bzw. nicht rechtskräftig war. Wie lange das schon so ist weiß ich nicht, aber ich kenne es nicht anders. Ich hatte das vor ein paar Jahren auch selbst, wo meine damalige Arbeitsstelle aus Kostengründen entfallen ist. Ich sollte dafür eine freiwillige Abfindung bekommen, durfte aber keine Vereinbarung darüber treffen, denn dann hätte ich wie bei einer eigenen Kündigung eine Sperrzeit in Kauf nehmen müssen. Also Kündigung, Kündigungsschutzklage und vor Gericht die Abfindung in einem Vergleich vereinbaren. Dann gibt es keine Sperrfrist. Ohne Kündigungsschutzklage gilt dagegen jede Kündigung als eigene Kündigung oder wenigstens als einvernehmlich - und das bedeutet stets eine Sperrfrist. Daher ist des Geldes wegen nach jeder Kündigung die Kündigungsschutzklage nötig.


    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

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  • hmm, dann hat sich da seit dem Jahr 2009 was geändert. Da wurde mir nämlich gekündigt, da die Stelle weggefallen war. Da ich dort sowieso nicht geblieben wäre habe ich auch keine Kündigungschutzklage eingereicht.
    Ich habe Arbeitslosengeld bekommen ohne das irgendjemand nach einer Kündigungsschutzklage gefragt hätte.

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Die Sperrfrist tritt m.E nur dann ein wenn ich selber kündige oder verhaltensbedingt gekündigt werde oder einen Aufhebungsvertrag mache.

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Ja, richtig, genauso kenne ich das auch. Ich beschreibe es mal so, wie ich es im Hinterkopf habe (meine Kündigung war 2012): Wenn man als langjähriger Mitarbeiter gekündigt wird, dann ist die Kündigung oft nicht zulässig und somit nicht gültig. Ohne Kündigungsschutzklage wird die Kündigung daher als eigene oder einvernehmliche Kündigung behandelt und das heißt Sperrfrist. Ich kenne mich da im Detail nicht aus und kann nicht sagen, ob da ein Ermessensspielraum in die eine oder andere Richtung genutzt wird und ob es da Unterschiede je nach örtlichem Arbeitsamt gibt, aber ich habe es selber und auch in meinem Umfeld z. B. bei Kündigungen von Mitarbeitern mehrfach so erlebt: Mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld bekam ich ein Merkblatt in die Hand, wo die Kündigungsschutzklage ganz klar zur Vermeidung einer Sperrfrist gefordert war.


    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • @Guudsje, leider sieht die Praxis so aus, aber dein beschriebener Vorgang stellt schon eine strafrechtlichen Vorgang da oder ist dass okay, wenn man es 2 Monate später erledigt? Laut Gesetztext dürfte das nicht so sein, korrekt?

    Moin,

    die strafrechtlich bewehrten Tatbestände sind abschließend in §26 ArbSchG aufgeführt. Die Ordnungswidrigkeiten findest Du in §25 ArbSchG.

    Die strafrechtlich bewehrten Tatbestände der ArbMedVV findest Du in im §10 (2) ArbMedVV in Korrelation zum §26 Nr. ArbSchG. Die Ordnungswidrigkeiten findest Du in §10 (1) ArbMedVV. In Deinem Fall greift §10 (1) Nr. 1 ArbMedVV.

    So weit, so gut. In Deinem Fall überschneiden sich zwei unterschiedliche Rechtsgebiete. Das originäre Arbeitsrecht und die Prävention nach ArbMedVV. Eine Pflichtvortsorge muss keine Untersuchung sein. Wenn Dein Arbeitgeber Dich zur Pflichtvorsorge schickt, der Betriebsarzt Dir erläutert, um was es eigentlich geht und was er für Dich tun kann und Du ihm antwortest "Danke, aber ich möchte nur wissen, wie spät es ist" dann ist die Pflichtvorsorge auch erfüllt (von Seiten des Arbeitgebers).

    Arbeitest Du mit Ebolapatienten dann könnte es im Bereich der Straftat liegen. Kehrst Du die Überreste des Norovirus auf, liegen wir im Bereich der Ordnungswidrigkeiten. Du hast jetzt die Möglichkeit, Deinen ehemaligen Arbeitgeber anzuzeigen. Selbst wenn Du vor Gericht Recht bekommst, wird das Gericht das Vertrauensverhältnis als nachhaltig gestört ansehen, so dass es vielleicht zu einer Verurteilung Deines ehemaligen Arbeitgebers kommt, Dir aber persönlich nichts bringt, schon gar keine Wiedereinstellung. Wenn Du Rache willst, kannst Du diesen Weg gehen. Wenn Du ein Ziel hast, wird es nicht zum Ziel führen.

    Wenn Du den Rechtsweg beschreitest, ist es wie immer:

    Vor Gericht und auf hoher See bist Du in Gottes Hand.
    Ob Du Recht hast oder nicht, sagt Dir das Gericht.

    Dies ist meine persönliche Meinung, die auf ein bischen Juristerei und der Liebe zu Paragrafen beruht und keine Rechtsberatung. Wenn Du Rechtssicherheit erhalten willst, musst Du einen Analt bemühen, der Dir zwar keine Rechtssicherheit gibt, aber nach seiner Gebührenordnung sein Salär erhebt. Rein vom Gesetzestext her sind Deine Ausführungen alle korrekt. Ob es dann ein Gericht genau so sieht bleibt abzuwarten.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Wie sieht eine korrekte Vorsorge denn aus? Ist das irgendwo definiert?

    Ja das ist im Ermessen des Arztes definiert. Das kann ein Gespräch sein, das kann ein Griff zwischen die Beine mit einem deftigen Husten sein oder auch eine Darmspiegelung (überzogen). Letztendlich liegt es im Verantwortungsbereich des Arztes, was er aus der Anamnese ableitet.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Meiner Meinung nach dürfte es im beschriebenen Fall noch keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit sein. Dir hilft dies wenig, somit macht es auch kaum Sinn aktiv zu werden.
    Kritisch wird es, wenn man nun im Nachhinein z.B. eine Hepatitis C feststellen würde, denn dann könnte der AG nicht sicher nachweisen, dass Du diese nicht schon mitgebracht hast.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo, es geht in dem besagten Fall nicht darum, ob es eine Ordnungsstrafe oder Straftat war, sondern ob der Angestellte überhaupt eingesetzt werden durfte. Nach Gesetz, durfte er es eben nicht. Der Arbeitgeber muss sich versichern, dass der MA keine Krankheiten hat und somit evtl Patieten ansteckt, bzw der MA muss zumindest die Pflichtvorsorge durchlaufen. (Wie immer sie auch ausschaut) im besagten Fall, wurde der MA nichtmal einem Betriebsarzt vorgeführt, somit erfolgte gar keine Vorsorge. Der MA wurde bewusst einer Gefahr (Blut, MRSA usw, OP-Bereich) ausgesetzt.

    Guudjse, hat mit sie sinnvollste Antwort gegeben.

    Laut Armedvv darf eben kein Arbeiter der Gefahr ausgesetzt werden.

    Daran gibt es nicht zu rütteln, meiner Meinung nach.

    Ich möchte dem Arbeitgeber auch keinem reinwürgen, es geht einfach um deutsches Recht und da sieht der AG einfach alt aus. Man kann die Vorsorge nicht auf einen x-beliebigen Termin schieben, sie muss eben vor der Tätigkeit ausgeführt werden. Egal wie die Realität ausschaut, dafür darf der Arbeitnehmer nicht bluten.

    Übrigens, die Arbeitsagentur zweifelt die Version an, dadurch möchte sie Geld zurück, da ist eine Kündigungschutzklage sehr wohl von Vorteil. Ich habe mir nämlich nichts zu Schulden kommen lassen, sondern den AG auf deutsches Recht verwiesen, er wollte der Armedvv eben nicht, sogar in keinster Weise nachkommen. Damit hat der AG die Schuld nunmal zu tragen.

    Zusatz: Ich bin selbst in Krankenhaushygiene beheimatet und ihr dürft mich für verrückt erklären, aber ich werde bis zur letzten Instanz kämpfen und ein Grundsatzurteil erreichen. Mir geht es nicht ums Geld oder den verloren Job, in erster Instanz hat mir das Gericht bereits zugesprochen. Wie Ihr selber merkt, gibt es noch viele "Schlupflöcher". Ich kann es einfach nicht nachvollziehen, wie man "Hilfskräfte" ungeschult einer Gefahrensituation aussetzen kann. Zudem scheint das Arbeitschutzgesetz ziemlich weitläufig, was ich verhinderm bzw. geregelt haben will. Ich finde daran nichts Verwerfliches. Ich bin selbst zum Opfer dieser Praktikt geworden und verstehe ich keinster Weise, wie man eben Leute dieser Gefahr aussetzen kann.
    Ich kenne mich bestens mit MRSA und anderen Infektionen, Keimen,Bakterien oder Sonstiger aus, da ich auch Rettungsassisten bin. Vielleicht denken Einigen, es wäre aussichtslos, aber sehe genau das Gegenteil. Wie gesagt, Geld oder der Job interessieren mich nicht.
    Liebe Grüße, vielen Dank für die Antworten!!!

    Zusatz2: Es gibt Arbeitnehmer, die Ihre Arbeit verweigert haben, weil sie nicht richtig geschult worden sind bzw. nicht mal einer Einweisung erhalten haben und nicht mal die Pflichtvorsorge durchlaufen haben. Da kommt zum Beispiel der Fall MRSA ins Spiel. Diese ansteckende Krankheit, darf einem Arbeitnehmer nicht zugemutet weden. Ich denke da sind wir uns alle einig. In de fakto ist es aber so, dass Arbeiter einfach dieser Gefahr ausgetzt weden. Daher versteht vielleicht der ein oder Andere, dass ich so ein Verhalten (auch als Vorgesetzer) nicht dem entsprechen kann. Die Leute werden aber am Ende von der Arbeitsgentur gesperrt, da Sie eine Kündigung durch Verweigerung der Arbeit unter den Bedingungen herbei geführt haben. Um sowass zu verhindern, kämpfe ich. Mir sind leider! Echtliche Fälle bekannt. Dieser Missstand muss abgeschaft werden. Das ist meine Meinung, ich will Euch allen nichts böses, aber dass muss verfahren werden.
    Ich halte Euch auf dem Laufenden.

    2 Mal editiert, zuletzt von mayofire (13. Mai 2016 um 23:32)