Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung - ein Auslaufmodell?
Handlungsbedarf für die FaSi
Für den Gesetzgeber und die Berufsgenossenschaften ist die Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ein Instrument zur Prävention von Berufkrankheiten. Für den Arbeitgeber ist sie das Instrument zur Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit. Für den Arbeitnehmer dient sie zum Erhalt der Gesundheit, wird aber in der Praxis zu selten angewandt.
Die Novelle der ArbMedVV -Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge- im Herbst 2013 sollte den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer verbessern. Dennoch hat sich nicht viel verändert.
Liegt es an mangelnder Akzeptanz der Vorsorgeuntersuchung, an dem Mangel an Arbeitsmedizinern oder an der praktischen Umsetzung des ArbSchG?
Tatsächlich schreibt das Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- vor, dass technische und organisatorische Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen Vorrang haben vor arbeitsmedizinischer Vorsorge. Ist die Maßnahmenhierarchie auch sonst sinnvoll, bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird sich in vielen Unternehmen darauf ausgeruht. Das ist nur konsequent, da es in der Praxis oft schwierig ist mit dem Arbeitsmediziner Termine zu vereinbaren.
Welche Vorsorgeuntersuchungen müssen angeboten werden?
- Die Pflichtvorsorge veranlasst der Arbeitgeber bei besonders gefährdenden Tätigkeiten, die im Anhang der ArbMedVV konkret aufgeführt sind. Sie sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Aufnahme der Tätigkeit verpflichtend. Körperliche und geistige Untersuchungen dürfen nicht gegen den Willen der Beschäftigten durchgeführt werden.
- Die Angebotsvorsorge muss den Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten vom Arbeitgeber angeboten werden. Diese Tätigkeiten sind im Anhang der ArbMedVV konkret aufgeführt. Die Teilnahme daran ist für Beschäftigte freiwillig.
- Die Wunschvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber dem Beschäftigten bei allen Tätigkeiten gewähren muss, die nicht im Anhang der ArbMedVV verzeichnet sind. Dieser Anspruch besteht nur dann nicht, wenn der Unternehmer mittels Gefährdungsbeurteilung nachweist, dass nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist. Die Wunschvorsorge kommt beispielsweise in Betracht, wenn Beschäftigte einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und ihrer Arbeit vermuten.
Für alle Vorsorgeuntersuchungen gilt die ärztliche Schweigepflicht, das heißt der Arzt darf dem Arbeitgeber über das Untersuchungsergebnis nur Auskunft geben, wenn er vom Arbeitnehmer von seiner Schweigepflicht entbunden wurde. Eignungsuntersuchungen für bestimmte Tätigkeiten sind von der Vorsorge strikt zu trennen. Die Kosten der Vorsorgeuntersuchungen trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.
Die Wunschvorsorge findet in der Praxis kaum statt - Aufgabe für die FaSi?
Laut einer Untersuchung der Ärzte Zeitung gibt es seit der Novelle der ArbMedVV im Herbst 2013 nur in vier Prozent der betrachteten Unternehmen eine Zunahme der Wunschvorsorge. Da die Wunschvorsorge insbesondere bei psychischen Belastungen präventiv wirken soll, muss hier in den Betrieben aktiv an der Sensibilisierung für die Zusammenhänge von Arbeitsumgebung und psychischen Störungen gearbeitet werden. Außerdem braucht das Angebot "Wunschvorsorge" noch etwas Werbung, denn es ist bei den Beschäftigten kaum bekannt. Hier kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit informierend und beratend die Vorausetzungen für eine bessere Umsetzung der Wunschvorsorge im Unternehmen schaffen.