Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung - ein Auslaufmodell?

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  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung - ein Auslaufmodell?
    Handlungsbedarf für die FaSi


    Für den Gesetzgeber und die Berufsgenossenschaften ist die Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ein Instrument zur Prävention von Berufkrankheiten. Für den Arbeitgeber ist sie das Instrument zur Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit. Für den Arbeitnehmer dient sie zum Erhalt der Gesundheit, wird aber in der Praxis zu selten angewandt.

    Die Novelle der ArbMedVV -Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge- im Herbst 2013 sollte den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer verbessern. Dennoch hat sich nicht viel verändert.

    Liegt es an mangelnder Akzeptanz der Vorsorgeuntersuchung, an dem Mangel an Arbeitsmedizinern oder an der praktischen Umsetzung des ArbSchG?

    Tatsächlich schreibt das Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- vor, dass technische und organisatorische Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen Vorrang haben vor arbeitsmedizinischer Vorsorge. Ist die Maßnahmenhierarchie auch sonst sinnvoll, bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird sich in vielen Unternehmen darauf ausgeruht. Das ist nur konsequent, da es in der Praxis oft schwierig ist mit dem Arbeitsmediziner Termine zu vereinbaren.

    Welche Vorsorgeuntersuchungen müssen angeboten werden?

    • Die Pflichtvorsorge veranlasst der Arbeitgeber bei besonders gefährdenden Tätigkeiten, die im Anhang der ArbMedVV konkret aufgeführt sind. Sie sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Aufnahme der Tätigkeit verpflichtend. Körperliche und geistige Untersuchungen dürfen nicht gegen den Willen der Beschäftigten durchgeführt werden.
    • Die Angebotsvorsorge muss den Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten vom Arbeitgeber angeboten werden. Diese Tätigkeiten sind im Anhang der ArbMedVV konkret aufgeführt. Die Teilnahme daran ist für Beschäftigte freiwillig.
    • Die Wunschvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber dem Beschäftigten bei allen Tätigkeiten gewähren muss, die nicht im Anhang der ArbMedVV verzeichnet sind. Dieser Anspruch besteht nur dann nicht, wenn der Unternehmer mittels Gefährdungsbeurteilung nachweist, dass nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist. Die Wunschvorsorge kommt beispielsweise in Betracht, wenn Beschäftigte einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und ihrer Arbeit vermuten.

    Für alle Vorsorgeuntersuchungen gilt die ärztliche Schweigepflicht, das heißt der Arzt darf dem Arbeitgeber über das Untersuchungsergebnis nur Auskunft geben, wenn er vom Arbeitnehmer von seiner Schweigepflicht entbunden wurde. Eignungsuntersuchungen für bestimmte Tätigkeiten sind von der Vorsorge strikt zu trennen. Die Kosten der Vorsorgeuntersuchungen trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.

    Die Wunschvorsorge findet in der Praxis kaum statt - Aufgabe für die FaSi?

    Laut einer Untersuchung der Ärzte Zeitung gibt es seit der Novelle der ArbMedVV im Herbst 2013 nur in vier Prozent der betrachteten Unternehmen eine Zunahme der Wunschvorsorge. Da die Wunschvorsorge insbesondere bei psychischen Belastungen präventiv wirken soll, muss hier in den Betrieben aktiv an der Sensibilisierung für die Zusammenhänge von Arbeitsumgebung und psychischen Störungen gearbeitet werden. Außerdem braucht das Angebot "Wunschvorsorge" noch etwas Werbung, denn es ist bei den Beschäftigten kaum bekannt. Hier kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit informierend und beratend die Vorausetzungen für eine bessere Umsetzung der Wunschvorsorge im Unternehmen schaffen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Ansbert (25. Februar 2016 um 17:01)

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  • Moin,

    Die Wunschvorsorge findet in der Praxis kaum statt - Aufgabe für die FaSi?


    ... wieso? Ich halte das für die Aufgabe des Betriebsmediziners.
    Warum soll unsere Zunft für alles mögliche zuständig sein (und der Betriebsmediziner bekommt den höheren Stundensatz)?

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Der Schwerpunkt des Betriebsarztes liegt im Aufgabengebiet nicht bei den med. Untersuchungen; diese finden sich auch nicht in der Grundbetreuung, sondern im betriebsspezifischen Bereich. Leider reduzieren zahlreiche Arbeitsmediziner ihre Tätigkeiten jedoch genau hierauf. Die Aufgaben der Grundbetreuung, also außerhalb des Untersuchungszimmers, werden i.d.R. überhaupt nicht oder nur sehr reduziert durchgeführt. Natürlich gibt es vereinzelt AUSNAHMEN!
    Der Wegfall verschiedener Grundsatzuntersuchungen (Eignung) brachte viel Mißmut unter die BA. Ebenso wird insbesondere bei KMU diese Untersuchungen weiterhin, ohne Rechtsgrundlage, durchgefüh und abgerechnet. Die weiteren Aufgaben der Grundbetreuung des BA werden in vielen Betrieben von den Sifas "mitgemacht".

    Unser Ltd. MedizinalDir. und Mitverfasser der aktualisierten ArbMedVV sagt und schreibt:
    "eine Untersuchung hat noch keinen Unfall verhindert und keinen Arbeitsplatz sicherer gemacht oder optimiert"
    Die Reaktionen der BA, bei einem seiner zahlreichen Vorträge, könnt Ihr sicher erahnen...... ;)

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

    Einmal editiert, zuletzt von AL_MTSA (25. Februar 2016 um 21:28)

  • Moin,

    ... wieso? Ich halte das für die Aufgabe des Betriebsmediziners.
    Warum soll unsere Zunft für alles mögliche zuständig sein (und der Betriebsmediziner bekommt den höheren Stundensatz)?

    Eben weil der Betriebsarzt kaum da ist (vom Stundenverrechungssatz mal abgesehen), kann die FaSi hier tätig werden, um Werbung für Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere die Wunschvorsorge, zu machen. Sonst wird das nichts mit der angestrebten Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Prävention von Berufskrankheiten oder psychischen Belastungsstörungen.

    Einmal editiert, zuletzt von Ansbert (25. Februar 2016 um 22:35)

  • um Werbung für Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere die Wunschvorsorge, zu machen. Sonst wird das nichts mit der angestrebten Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Prävention von Berufskrankheiten oder psychischen Belastungsstörungen.

    Naja....die Betriebsärzte die ich bisher kennenlernen durfte, sind bestimmt keine große Hilfe bei psychischen Belastungsstörungen.
    Im Gegenteil, manchmal war ich sogar der Meinung das der liebe Arbeitsmediziner sich untersuchen lassen sollte.
    Aber das ist bestimmt nicht überall so.

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

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  • Hi,

    in meinen Augen ist das Problem das Qualitätsgefälle der Betriebsärzte. Deshalb kann ich beide hier vertretenen Ansichten gut verstehen.
    Meine subjektive Wahrnehmung sagt mir, dass es nur relativ wenig, engagierte Betriebsärzte gibt. Aber wer das Glück hat einen dieser wenigen in seinem Betrieb zu haben, der ist ganz sicher sehr zufrieden mit AVV und DGUV V2.
    In unserem Betrieb haben wir mitllerweile das Glück und eine fruchtbare Zusammenarbeit.

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Hallo Zusammen,

    ich muss sagen ich habe glücklicherweise immer mit sehr guten und engagierten Betriebsärzten zusammengearbeitet. Ob sie vom BAD o. MediTüv kamen. Da kann ich nicht klagen. Da hatte ich mehr Probleme mit der Arbeitsweise einiger FaSi,s und Brandschutzbeauftragten.

    Mit freundlichen Grüssen aus Braunschweig!

    Hans-Jürgen

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