Staplerfahrer und G25 - Neuer Ansatz

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo zusammen,

    wir hatten die Diskussion bzgl. G25 ja schon erschöpfend hier im Forum. Wir sind heute bei einer internen Diskussion zum Thema auf einen für mich völlig neuen Ansatz gestossen, den ich hier zur Diskussion stellen möchte: Das Thema Eignungsuntersuchung G25 vs. , ich nenne sie mal "Wiederholungsuntersuchung".

    Da nach der Eignungsuntersuchung eine weitergehende G25 nach neuer Rechtslage nicht mehr so einfach ist, die Fürsorgepflicht des AG immer noch im Raum steht, aber beispielsweise Betriebsräte BV'en z.T. kündigen, haben wir darüber nachgedacht, die Fahrerlaubnisse für betroffene MA zeitlich zu begrenzen, bzw. diese nach einem Zeitraum X zu entziehen. Eine neue Beauftragung könnte dann nur nach einer erneuten Eignungsuntersuchung ausgestellt werden.

    Wie seht ihr diesen Ansatz?!?

    Herzlichen Dank für eure Rückmeldungen.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • ANZEIGE
  • Moin, Michael,

    zeitlich zu begrenzen, bzw. diese nach einem Zeitraum X zu entziehen. Eine neue Beauftragung könnte dann nur nach einer erneuten Eignungsuntersuchung ausgestellt

    mir leuchtet das ein - aber das will ja nicht viel sagen :whistling:
    Ist diese Vorgehensweise rechtlich gesehen etwas anderes, als gleich in der GefB eine regelmäßige Eignungsuntersuchung festzulegen?
    Ich fürchte: nein.
    Aber ich werde das im Hinterkopf behalten ... manchmal muss man dem Kind auch nur einen anderen Namen geben ("die drei Institutionen" statt "Troika" ...)

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Grundsätzlich ist der vorgeschlagene Weg für mich möglich.
    Im Arbeitsvertrag könnte allerdings von vorne herein festgelegt werden, dass die Eignung alle zwei Jahre nachgewiesen werden muss.

    Grüße
    Flügelschraube

  • Moin,

    ich bin da bei Flügelschraube. Solche Dinge kann man m. E. nur im Arbeitsvertrag in beiderseitigem Einvernehmen festlegen. Damit kann man wenigstens bei Neueinstellungen etwas erreichen.

    Aber bei laufenden Verträgen? Ich fürchte, dass die zeitliche Begrenzung für Führerscheine als Deckmantel angesehen wird, mit dem eine regelmäßige Eignungsuntersuchung begründet werden soll.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • ... die Fürsorgepflicht des AG immer noch im Raum steht, ... die Fahrerlaubnisse für betroffene MA zeitlich zu begrenzen, bzw. diese nach einem Zeitraum X zu entziehen. Eine neue Beauftragung könnte dann nur nach einer erneuten Eignungsuntersuchung ausgestellt werden.

    Das könnte man wahrscheinlich so machen, allerdings hat man hier ja auch das Problem der bestehenden und unbefristeten Fahraufträge.
    Für mich gehört zur Fürsorgepflicht des AG auch, dass eine Regelung getroffen wird, wenn ein Mitarbeiter die Kriterien nicht mehr erfüllt, sei es nun temporär oder dauerhaft. Was geschieht dann? Die Gefahr ist groß, dass mit dieser Variante nicht mehr so leistungsfähige Mitarbeiter "aussortiert" werden. Unter Sicherheitsaspekten möglicherweise sinnvoll, unter sozialen Aspekten eher nicht.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ANZEIGE
  • Moin,

    das Problem ist die Flexibilität der neuen und alten Mitarbeiter.

    Klar, im Arbeitsvertrag kann man einiges reinbringen. Frei nach dem Motto: Job nur mit Vertrag. Da wird sich der neue MA sicher nicht streuben.

    Alte, gestandene Arbeitsverträge?
    In alten Systemen, in denen die MA teilweise schon alle eine zweistellige Jahresbetriebszugehörigkeit haben und recht träge sind (bei mir: ÖD) geht das nur sehr laaaaaaaaaaaaaangsam. Zum Glück haben wir "nur" einen Fahrzeugpool, der gerne benutzt wird. Ergo: Keine Untersuchung, keine Nachweise, keine Unterweisung, ...., kein fahren. Fertig. Diese Leutchen können dann mit der Strassenbahn fahren.

    Das Problem ist einfach die Einsicht der Leute. Viel wird hinterfragt, richtig. An der Stelle müssen die Leute abgeholt werden. Wenn der Kopf dann sagt, es ist zur Sicherheit für viele Menschen und keine Schikane gegen einen Einzelnen, dann geht's. An der Stelle kämpfe ich ständig.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Einen sonnigen Guten Morgen:,

    vor einem Monat frisch vom Drucker. Frage wird hier beantwortet, sogar mit Beispiel am Ende.

    Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis
    250-010.pdf

    Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

    DGUV Information 250-010 August 2015

    6 Mal editiert, zuletzt von Charlyri (5. November 2015 um 08:42) aus folgendem Grund: Sorry, Dokument jetzt hochgeladen.

  • nj1964: Ja, genau darum geht es. Allerdings eher aus der Not geboren, da der Gesetzgeber andere Möglichkeiten nunmal stark eingeschränkt hat.

    AxelS: Nein, es geht nicht darum MA "auszusortieren". Es geht ganz einfach um die Sicherheit aller Beteiligten. Erklär' Du mal der Familie das umgefahrenen MA das der halbblinde Staplerfahrer aus sozialen Aspekten immer noch auf der Maschine sitzt. (Ja, hört sich jetzt krass an, aber...).
    Du hast vollkommen recht, dass ich solche MA nicht fallen lassen darf, aber darum geht es nicht und ich verstehe die immer wieder aufkommenden Ängste in diesem Zusammenhang eher nicht...

    Anyway, danke soweit für eure Kommentare.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • ...Frage wird hier beantwortet, sogar mit Beispiel am Ende....

    Meiner Meinung nach wird die Frage nicht so eindeutig beantwortet, wenn ich mir z.B. das Beispiel ansehe

    Zitat von DGUV Information

    In einem Logistikunternehmen soll eine Fahrerin bzw. ein Fahrer für Flurförderzeuge eingestellt werden. Das Unternehmen verfügt über eine Vielzahl von Ladebrücken, über die Fahrzeuge beladen werden. Es sind stets mehrere Beschäftigte mit Flurförderzeugen im gleichen Arbeitsbereich tätig, darüber hinaus mitgängergeführte Flurförderzeuge und zufußgehende Personen. Es besteht eine eindeutige Gefährdung der übrigen Beschäftigten, wenn die Flurförderzeugfahrerin bzw. der Flurförderzeugfahrer beispielsweise unter einer relevanten Einschränkung des Sehvermögens leidet. Die Erforderlichkeit eines Sehtests vor der Einstellung oder auch bei einem entsprechenden Wechsel der Tätigkeit ist gegeben.
    Bedingt durch die Bauart, den Einsatz und die Einschränkung des Sichtfeldes bestehen u.a. Anforderungen an ein intaktes Gesichtsfeld, das in relevanter Häufigkeit krankheitsbedingt im Laufe des Lebens eingeschränkt werden kann, ohne dass dies dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin oder dem bzw. der Betroffenen im Alltag auffällt. Daher kann auch eine regelmäßige Eignungsuntersuchung zulässig sein, wenn die Gefährdung nicht durch andere Maßnahmen, z. B. technische oder organisatorische Maßnahmen, ausgeschlossen werden kann.

    Ich habe im Text den einschränkenden Teil fett markiert. Das TOP Prinzip dürfte auch hier gelten. Zusätzlich kann man dem Dokument entnehmen

    Zitat von DGUV Information

    Aus der bloßen Formulierung allgemeiner Eignungsanforderungen in Rechtstexten (z. B. in Unfallverhütungsvorschriften oder Dienstvorschriften) lässt sich hingegen keine Rechtsgrundlage für Eignungsuntersuchungen ableiten, da diese Vorschriften nicht hinreichend bestimmt die Durchführung einer Eignungsuntersuchung normieren, sondern lediglich vorschreiben, dass der Unternehmer bzw. die Unternehmerin nur geeignete Personen beschäftigen darf.

    Und weiter findet sich dort auch

    Zitat von DGUV Information

    Die Zulässigkeit der Eignungsuntersuchung setzt in derartigen Konstellationen – neben der Einwilligung der bzw. des Beschäftigten in die konkrete Untersuchung – voraus, dass eine wirksame Vereinbarung im Arbeitsvertrag getroffen oder in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt worden ist. Wichtigste Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen arbeitsrechtlichen Regelung ist deren Verhältnismäßigkeit...

    Jetzt wieder zur Verhältnismäßigkeit. Jeder darf am Straßenverkehr teilnehmen, ohne regelmäßige Sehtests und ähnliches. Die Gefährdung dürfte dort ähnlich sein. Man macht ein mal vor Erwerb der Fahrerlaubnis einen Sehtest, das war es auch schon. Diese Regel kennt natürlich eine Ausnahme, die Fahrerlaubnis für Lkw kennt den Gesundheitscheck alle 5 Jahre (wenn ich mich nicht irre). Analog dazu könnte man dann im Betrieb verfahren, aber dies gehört entweder arbeitsvertraglich oder über eine Betriebsvereinbarung geregelt. Übrigens, der Arzt muss zumindest teilweise von seiner Schweigepflicht entbunden werden, sonst bekommt der AG keinerlei Infos.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ANZEIGE
  • Hallo AxelS (ex-tiefflieger).

    erstmal danke, dass du dich sachlich auf die schwierige Lage bezüglich der Eignungsuntersuchung im laufe der Beschäftigung einlässt. Es ist ein kontroverses Thema, aber deshalb auch ein spannendes, aus dem ich viel lerne. (Allgemeines z.B. auch zur Unterscheidung von Eignungsuntersuchung und ArbMedVV.)

    Ich habe im Text den einschränkenden Teil fett markiert.

    "Daher kann auch eine regelmäßige Eignungsuntersuchung zulässig sein, wenn die Gefährdung nicht durch andere Maßnahmen, z. B. technische oder organisatorische Maßnahmen, ausgeschlossen werden kann."

    Ich habe das so verstanden, wenn (als Beispiel: Hör- und Sehschwäche), technische Hilfsmittel wie Brille oder Hörgerät die gefährdente Einschränkung aufzuheben vermag, dann ist eine zusätzliche anlassbegründete Eignungsuntersuchung, die rechtlich abgesichert sein muss, nicht erforderlich und damit auch nicht rechtens. Der Mitarbeiter kann sich ja entsprechender Hilfsmittel bedienen und wird dies im Eigeninteresse in der Regel auch tun. Wenn die (nachweisbare) Gefährdung bei wesentlichen Einschränkungen durch technische und organisatorische Hilfsmittel nicht ausgeschlossen werden kann, dann heißt es nicht, dass eine Eignungsuntersuchung während der Beschäftigung per se nicht zulässig ist; diese sollte und muss auch sein. (Stichpunkte; Drittgefährdung, Eigengefährdung, Arbeitssicherheit - primäre Verantwortung des Arbeitgebers) Und eine Rechtsgrundlage ist dann z. B. § 241 II BGB („Allgemeine Treuepflicht“). Ob diese richtig angewendet wurde oder nicht, muss im Streifall das Arbeitsgericht entscheiden. Klar, kein schneller und einfacher Weg. Aber eine unsoziale Auslese wird damit auch erschwert. Das finde ich richtig.

    Übrigens, der Arzt muss zumindest teilweise von seiner Schweigepflicht entbunden werden, sonst bekommt der AG keinerlei Infos.

    Doch, er bekommt ne Info, ungeeignet, teilweise geeignet, geeignet. Ist ja die Frage, ob der AG eine allgemeine Eignungsuntersuchung veranlassen will oder eine spezifisch ausgerichtete auf die von ihm wahrgenommene Einschränkung seines MA, die er auch nachvollziehbar zu begründen hat.

    Ich bin kein Experte, aber Michael Behrens, der sich mit den Juristische Aspekten der ArbMedVV und Eignungsuntersuchung ausgiebig beschäftigt und entsprechendes publiziert hat. Im Anhang des zuvor angehängten Dokumentes der DGUV findest du von ihm Publiziertes und sicher kann man seine Mailadresse auch im Internet ausfindig machen, bei weiteren ungelösten Fragestellungen.

    Hier aber nochmal ein Paper von ihm: "Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der 1. Änderungsverordnung zur ArbMedVV und Eignungsuntersuchungen" (S. 22. u.a. dabei interessant, wiederholt aber das, was ich bereits sagte.) Arbeitsmedizinische_Vorsorge__Vortrag_von_Ass.-jur._Michael_Behrens_.pdf

    Ich gehe einfach mal davon aus. dass viele KfZ-Fahrer schon aus eigenem Interesse sich um eine Sehhilfe kümmern werden, wenn sie im Straßenverkehr Sehprobleme bemerken. Wer mag sich schon selber gefährden. Eigenverantwortung muss auch hier vorausgesetzt werden können.

    5 Mal editiert, zuletzt von Charlyri (5. November 2015 um 12:37)

  • Doch, er bekommt ne Info, ungeeignet, teilweise geeignet, geeignet. Ist ja die Frage, ob der AG eine allgemeine Eignungsuntersuchung veranlassen will oder eine spezifisch ausgerichtete auf die von ihm wahrgenommene Einschränkung seines MA, die er auch nachvollziehbar zu begründen hat.

    Moin,

    jetzt würde ich gerne dazulernen. Die o. g. Info erhalte ich doch nur, wenn es sich um eine Pflichtvorsorge nach ArbmedVV handelt. Bei Angebotsuntersuchungen erhalte ich nur eine Art Teilnahmebestätigung mit der Frist für die nächste Untersuchung.

    Ist denn irgendwo geregelt, dass die Bescheinigung grundsätzlich eine Eignungsangabe enthalten muss? Das wäre schon interessant, zumal sich unser Betriebsarzt natürlich hinter seiner Schweigepflicht verschanzt.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Da nach der Eignungsuntersuchung eine weitergehende G25 nach neuer Rechtslage nicht mehr so einfach ist, die Fürsorgepflicht des AG immer noch im Raum steht, aber beispielsweise Betriebsräte BV'en z.T. kündigen, haben wir darüber nachgedacht, die Fahrerlaubnisse für betroffene MA zeitlich zu begrenzen, bzw. diese nach einem Zeitraum X zu entziehen. Eine neue Beauftragung könnte dann nur nach einer erneuten Eignungsuntersuchung ausgestellt werden.

    Wie seht ihr diesen Ansatz?!?

    Moin Michael,

    der Ansatz ist gut und macht auch Sinn, aber wie von Dir bereits erwähnt, fehlt es einfach an der rechtlichen Grundlage für eine regelmäßige Untersuchung. Bei der Abwägung zwischen dem Recht des Einzelnen auf Selbstbestimmung hat Gesetzgeber eine Kante gezogen, mit der man jetzt umgehen muss. Sicherlich kann man eine entsprechende Betriebsvereinbarung abschließen oder im Arbeitsvertrag eine regelmäßige Nachuntersuchung festschreiben. Das wird meiner Meinung nach auch in den meisten Fällen funktionieren.

    Was macht man aber mit dem Personenkreis, der sich dieser Untersuchung nicht stellen will? Kündigen wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen? Das könnte spannend werden vor Gericht. Meines Erachtens kann es nur über den Weg der Information gehen, indem man den Mensch in den Mittelpunkt stellt und transparent darlegt, warum man solche Untersuchungen für sinnvoll hält und dass man etwas für die Beschäftigten macht.

    Ebenso sollte klar kommuniziert werden, dass niemand aus dem Betrieb fliegt, der die G25 nicht besteht. Das muss dann aber auch so gelebt werden. Die G25 und G41 sind bei der Novellierung der ArbMedVV lange diskutiert worden und letztendlich doch nicht im Katalog gelandet. Das ist die Ausgangslage, auf deren Basis man nun einen sinnvollen Weg finden muss.

    Ein generell richtiges Verfahren wird es nicht geben, da Betriebsspezifika nicht 1 zu 1 übertragbar sind. Es macht einen Unterschied, ob ich mit so einem Teil Paletten mit Toilettenpapier bewege oder ob ich in der Kabine einer Containerbrücke sitze und Tonnen von explosivem Material durch die Gegend schaukele.

    a.r.nis Idee mit der Gefährdungsbeurteilung kann in einigen Fällen funktionieren. Auch Dein Modell kann in einigen Fällen funktionieren und vor Gericht Bestand haben. Das Arbeitsgericht Hamburg hat ja sogar den "Lotto-Urintest" für zulässig erklärt, weil es eben besondere Betriebsspezifika gab, unter der diese Maßnahme als verhältnismäßig angesehen wird. Ob das bei unserem "Hakle-Feucht"-Stapler genau so gesehen würde wage ich zu bezweifeln. :whistling:

    Ansonsten sehe ich das genau so wie Waldmann. Überzeugen, überzeugen, überzeugen.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Die o. g. Info erhalte ich doch nur, wenn es sich um eine Pflichtvorsorge nach ArbmedVV handelt. Bei Angebotsuntersuchungen erhalte ich nur eine Art Teilnahmebestätigung mit der Frist für die nächste Untersuchung.

    Moin,

    die erhältst Du deshalb, weil sich bislang wohl nichts ergeben hat, was einer Mitteilung bedurft hätte. In der AMR 6.4 ist die Mitteilung an den Arbeitgeber geregelt.

    Zitat von AMR 6.4


    3.2 Mitteilung an den Arbeitgeber
    (1) Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat dem Arbeitgeber bei unzureichenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes dies mitzuteilen und eine Arbeitsschutzmaßnahme vorzuschlagen, die die Gefährdungen beseitigt. Die Maßnahme sollte möglichst konkret benannt werden. Im Einzelfall kann zuvor eine Arbeitsplatzbegehung oder eine Rücksprache mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit notwendig werden.
    (2) Der Vorschlag einer Arbeitsschutzmaßnahme bedarf nicht der Einwilligung des oder der Beschäftigten. Dies gilt auch für den Fall einer individuell anzupassenden Maßnahme des Arbeitsschutzes. Ist der Vorschlag faktisch mit dem Vorschlag eines Tätigkeitswechsels gleichzusetzen, gilt 4.2 (insbesondere das Einwilligungserfordernis).
    (3) Die Mitteilung an den Arbeitgeber soll so erfolgen, dass sie nachvollziehbar dokumentiert ist (zum Beispiel in Schriftform).

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • ANZEIGE
  • Moin,


    @ Frank: Danke - erstmal klar soweit.

    Aber bei den wirklich schweren Fällen, bei denen der Arbeitsplatz des Beschäftigten auf dem Spiel steht (weil er für sich und Dritte zum Sicherheitsrisiko wird) bremst Satz 2, Punkt 4.2 aus der AMR 6.4 doch wieder.

    Zitat aus AMR 6.4:
    4.2 Mitteilung an den Arbeitgeber

    (1) Ein Tätigkeitswechsel darf nur vorgeschlagen werden, wenn die Gefährdung durch Arbeitsschutzmaßnahmen nicht beseitigt werden kann.
    (2) Die vorherige Einwilligung des oder der Beschäftigten ist Voraussetzung für die Mitteilung an den Arbeitgeber.
    (3) Die Mitteilung an den Arbeitgeber soll so erfolgen, dass sie nachvollziehbar dokumentiert ist (zum Beispiel in Schrift- bzw. Textform).

    So manch ein Beschäftigter mit der Angst im Nacken seinen Job zu verlieren wird dem BA die Einwilligung zur Mitteilung an seinen Arbeitgeber verweigern - und ich bin so schlau wie vorher.

    Äußerst unbefriedigend das Ganze.


    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Euer Betriebsarzt kennt wohl den §203 StGB.

    Sagen wir mal so: Doof ist der nicht.

    Scherz beiseite: Er handelt im Sinne der Beschäftigten. Das finde ich privat gut, als jemand der die Sicherheit aller Mitarbeiter im Auge haben muss allerdings eher weniger.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Aber bei den wirklich schweren Fällen, bei denen der Arbeitsplatz des Beschäftigten auf dem Spiel steht (weil er für sich und Dritte zum Sicherheitsrisiko wird) bremst Satz 2, Punkt 4.2 aus der AMR 6.4 doch wieder.

    Moin,

    ich habe ja auch nicht geschrieben, dass es einfach wird. ;) Vor dem Satz 2 steht aber immer noch der Satz 1. Erst wenn gar nix mehr anderes geht, darf ein Tätigkeitswechsel vorgeschrieben werden, d.h. bevor Du in die Problematik der benötigten Zustimmung kommst, hat der Betriebsazt mit den anderen Beteiligten alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen.

    Bleiben wir mal bei dem Beispiel Sucht. Was ist denn das primäre Ziel? Dass Karl Napp nicht besoffen ins Regal rumpelt und Werte zerstört? Dass er nicht volltrunken seinen Kollegen über den Haufen fährt? Dass er nicht mehr trinkt? Sobald er aufhört zu saufen ist doch alles in Butter, also werde ich tätig und helfe ihm, sich von der Sucht zu befreien, zeige ihm aber auch Konsequenzen auf, wenn es nicht klappt. Stark vereinfacht dargestellt, aber so soll es doch sein.

    So manch ein Beschäftigter mit der Angst im Nacken seinen Job zu verlieren wird dem BA die Einwilligung zur Mitteilung an seinen Arbeitgeber verweigern - und ich bin so schlau wie vorher.

    Wenn der Tätigkeitswechsel in der Firma gleichbedeutend mit Rauswurf wegen fehlender Eignung ist, dann hätte ich auch Angst. Wenn es aber eine transparente Kommunikation gibt, dass genau dies nicht passiert und der Arbeitgeber eine andere Tätigkeit anbietet und mir im Idealfall noch Unterstützung bei Fortbildung und Qualifizierung in Aussicht stellt, sehe ich das mit anderen Augen. Das ist dann gelebter Gesundheits- und Arbeitsschutz.

    Vor der Mitteilung bezüglich des Tätigkeitswechsels kommt ja in der Regel die Mitteilung, dass Arbeitsschutzmaßnahmen angezeigt sind. Wenn diese Mitteilung kommt, sollte man sich als Arbeitgeber schon Gedanken machen. Liegen die Probleme ausschließlich im medizinischen Bereich und können durch Arbeitsschutzmaßnahmen nicht behoben werden, dann hast Du selbstverständlich das Problem, dass Du

    a) einen fähigen Betriebsarzt brauchst, der den Mitarbeiter beraten und überzeugen kann
    b) informierte Mitarbeiter benötigst, die den Sinn des Gesundheits- und Arbeitsschutzes verstehen
    c) eine transparente Kommunikationskultur im Bereich des Gesundheits- und Arbeitsschutzes
    d) einen Arbeitgeber, der Gesundheits- und Arbeitsschutz nixcht als lästige Erfüllung von Vorschriften ansieht

    Einfach kann jeder. ;)

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • ANZEIGE
  • Also ICH wollte jetzt nicht dieselbe Diskussion zum 100xten male anstossen. Mir ging es nur um eure grundsätzliche Meinung zu dem angesprochenen Verfahren...

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Moin,

    wie gesagt - praktikabel und sicherlich auch zielführend. Mit Ausnahme der Quertreiber, die partout nicht wollen. Die kannst Du leider nicht zwingen, da Dir hierfür die Grundlage fehlt. Ich bin aber der Überzeugung, dass nahezu alle mitziehen werden, wenn man ihnen den Sinn und Zweck erläutert und klar macht, dass es um die Gesundheit jedes Einzelnen geht.

    Insofern räume ich Deiner Idee gute Chancen ein, auch wenn ich sie rechtlich auf ganz tönernen Füßen sehe. Aber wo kein Kläger.... ;)

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Moin,

    jetzt würde ich gerne dazulernen. Die o. g. Info erhalte ich doch nur, wenn es sich um eine Pflichtvorsorge nach ArbmedVV handelt....

    Eignungsuntersuchungen unterliegen besonderen arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen und dienen vorrangig Arbeitgeber- und Drittschutzinteressen. Sie sind nicht (waren es eigentlich auch nie) Bestandteil der ArbMedVV. Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV umfasst nicht den Nachweis der Eignung! Trennungsgebot von Eignung und Vorsorge (§ 3 Abs. 3 Satz 2 ArbMedVV)

    Wie schon gesagt zu Eignungsuntersuchungen gesagt: Es gilt die ärztliche Schweigepflicht. Der Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner darf dem Arbeitgeber nur das Ergebnis "geeignet", "nicht geeignet", "geeignet unter folgenden Voraussetzungen ..." mitteilen. Einzelne Befunde darf er nicht mitteilen. Sei denn, der (zukünftige) MA stimmt der Weitergabe zu. (Gilt auch für Einstellungsuntersuchungen.)