Gelten Bildschirmbrillen noch als PSA und müssen übernommen werden?

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  • In der BGI 786 stand oder steht unter Punkt 3 das die Kosten für eine Bildschirmbrille (also die "Standardversion") der Arbeitgeber trägt. Das ist ja jetzt auch mehr oder weniger in der ArbMedVV drin. "Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind" Allerdings gilt das doch nur wenn ein Attest vorliegt oder?

    Auch das Arbeitsschutzgesetz schreibt es doch eigentlich vor da es ja als PSA gilt, immerhin ist es ja eine als persönliche Schutzausrüstung verordnete Maßnahme des Arbeitsschutzes - oder nicht?

    Also versteh ich es richtig das der Arbeitgeber die Kosten übernehmen muss - zu mindestens für die Brille die im Rezept beschrieben ist? Das Gestell ist dann wahrscheinlich wie bei anderen Schutzbrillen dem Arbeitgeber überlassen und er kann entscheiden ob er die Mitarbeiter da mit einbezieht.

    Ich war etwas verwundert heute in einer ASA als der Betriebsarzt dem Arbeitgeber versicherte das er die Kosten nicht tragen muss aber einen bestimmten Zuschuss gewähren kann. Das ist doch dann nicht richtig? Oder gab es noch eine Änderung die ich irgendwie verpasst habe?

    Gruss aba

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  • Ist für mich keine PSA, weil halt einfach keine Schutzausrüstung.
    Ob die Brille nötig ist oder nicht stellt mMn der Arbeitsmediziner bei der Angebotsvorsorge fest. Dann muss der Arbeitgeber tätig werden.
    Die Kosten dafür hat er mMn zu tragen.
    Wenn euer Betriebsarzt die Notwendigkeit von Bildschirmarbeitsplatzbrillen nicht feststellt ist das für den Mitarbeiter natürlich doof.

    Gruß Moritz

    Einmal editiert, zuletzt von moritz_p (10. September 2015 um 14:59) aus folgendem Grund: vernüntig lesen hilft...

  • ... und wenn der BA keine Ahnung hat ist es noch doofer ;)

    grundsätzlich ist es richtig was aba2304 schreibt.
    Wenn für Bildschirmarbeit eine spezielle Sehhilfe, als Bildschirmarbeitsbrille notwendig ist, hat dieser der Arbeitgeber zu zahlen.
    Sonderleistungen wie besonderes Gestell, Gletsicht, Tönung u.ä. können zu Lasten des MA gehen, dies hängt vom ausgestellten Rezept ab.

    Details sind hier schön beschrieben:
    http://www.ergo-online.de/site.aspx?url=…lfen_wer_tr.htm

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Hallo,

    Bildschirmarbeitsbrillen hat der Arbeitgeber zu erstellen, er kann aber festlegen wie teuer diese sein darf. Den Rest muss der Arbeitnehmer dann dazu zahlen. So wird es bei uns auch mit den Arbeitsschutzbrillen gemacht. Bei uns zahlt der Arbeitgeber für diese max. 100 Euro, will der Mitarbeiter einen andere muss er die diverens selbst tragen.

    Grüße aus Neuwied

  • Hallo aba2304
    Bildschirmbrillen gehören zur Persönlichen SchutzausrüstungWer täglich viel am Computer arbeitet und etwa Probleme mit der Scharfsicht hat, kann sich vom Augenarzt eine Bildschirmbrille verschreiben lassen.
    Darauf verweist die Bildschirmarbeitsverordnung.
    Eine Bildschirmbrille ermöglicht das scharfe Sehen auf eine Entfernung von mindestens 50 Zentimeter und ist auf die individuelle Arbeitsaufgabe abgestimmt.
    Bildschirmbrillen zählen zur Persönlichen Schutzausrüstung.
    Dabei ist der Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, seinen Angestellten für die Tätigkeit am PC geeignete Sehhilfen zur Verfügung zu stellen.
    Vorausgesetzt, dass eine Augenuntersuchung nach § 5/Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ergeben hat, dass die Brille notwendig ist und eine übliche Brille nicht ausreicht.
    Dann muss der AG die Kosten für die Gläser und das Gestell übernehmen.
    Wer bezahlt, besitzt die BrilleDer Arbeitgeber bezahlt alles, was der Augenarzt im Brillenrezept verschrieben hat.
    Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass er der Eigentümer der Brille ist, schreibt KomNet, das Experten-Forum rund um die Themen gesünder Arbeiten, Arbeitsgestaltung und Qualifikation.

    Er darf folglich das Gestell vorgeben. Achtung!!!!!!!!!!!

    Wählt hingegen der Angestellte - zum Beispiel aus Geschmacksgründen - ein anderes Gestell als das vom Arbeitgeber genehmigte, so hat er die Möglichkeit, sich an den Kosten zu beteiligen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht.

    In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Nutzung der Sehhilfe in der Freizeit freistellen. Üblicherweise ist die Nutzung von Bildschirmbrillen, die der Arbeitgeber voll finanziert hat, nur am PC-Arbeitsplatz gestattet.

    Weiterführende Literaturhttp://bibliothek.arbeitssicherheit.de/Search?content…d8f10507345f4deBGI 786 - Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz

    BGI 5092 - Auswahl und Benutzung von Laser-Schutz- und Justierbrillen

    Siehe auch DGUV regel 100-001 Seite 102
    Quelle: Redaktion Arbeitssicherheit.de
    https://sifaboard.de/de/html/fachbe…/Schutzbrillen/
    Gesundheitsschutz: Lesen Sie auch »Korrekturschutzbrillen: Gute Sicht bei voller Sicherheit« >>

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  • ...Vorausgesetzt, dass eine Augenuntersuchung nach § 5/Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ergeben hat, dass die Brille notwendig ist und eine übliche Brille nicht ausreicht....

    Genau der letzte Teil des Satzes ist relevant "und eine übliche Brille nicht ausreicht". Oft dürfte die übliche Korrekturbrille ausreichen. Manchmal muss man dazu den Bildschirm ein wenig "anpassen" z.B. einen kleineren als die im Betrieb gängigen Bildschirme wählen, da dadurch ein größerer Teil des Bildschirms im scharfen Sehbereich des Mitarbeiters liegt. Heute übliche Querformatbildschirme im 16:9 Format sind da eher ungeeignet, ein 4:3 Format ist oft besser geeignet um mit gängigen Brillen ein scharfes Bild zu liefern.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • SIFABSB...

    ich glaube, dies wurde hier im Forum schon mehrfach diskutiert aber egal: Per Definition fuer PSA sind Bildschirmbrillen NICHT als solche einzustufen. Dies gibt im Uebrigen auch keine der von Dir angefuehrten Regularien wieder.(Warum Du jetzt die BGI 5092 zitierst ist mir ein sehr grosses Raetsel!).

    Kleiner Denkanstoss von anderer Seite zum Thema: Hast Du schon mal eine "Bildschirmbrille" mit CE Kennzeichnung gesehen?!?!

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Eine PSA schützt die Beschäftigten vor äußeren Einflüssen. (Schutzbrille, Warnkleidung, Sicherheitsschuhe). Die Bildschirmarbeitsplatzbrille schützt nicht vor äußeren Einflüssen!

    Sie ist lediglich ein Arbeitsmittel, dass der AG zur Verfügung stellen muss, wenn die normale Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz nicht ausreicht!

  • Eine PSA schützt die Beschäftigten vor äußeren Einflüssen. (Schutzbrille, Warnkleidung, Sicherheitsschuhe). Die Bildschirmarbeitsplatzbrille schützt nicht vor äußeren Einflüssen!

    Sie ist lediglich ein Arbeitsmittel, dass der AG zur Verfügung stellen muss, wenn die normale Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz nicht ausreicht!

    Hallo Tortenheber
    Das die Bildschirmarbeitsplatzbrille keine PSA ist sieht KomNet aber anders.
    Zitat:
    .....Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die erforderliche PSA (hier Bildschirmbrille ) zur Verfügung zu stellen (Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) und § 2 PSA Benutzungsverordnung)......

    https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/14007

    Grüße
    Claus

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  • Hallo Tortenheber
    Das die Bildschirmarbeitsplatzbrille keine PSA ist sieht KomNet aber anders.
    Zitat:
    .....Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die erforderliche PSA (hier Bildschirmbrille ) zur Verfügung zu stellen (Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) und § 2 PSA Benutzungsverordnung)......

    https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/14007

    Grüße
    Claus

    Hier irrt Komnet! Und hat seinen Beitrag mittlerweile korrigiert!