Und mit der Festlegung der Maßnahme "G25 durchführen" stellst Du dann die Gefährdungsbeurteilung über das Selbstbestimmungsrecht des Mitarbeiters und den Datenschutz?
Moin,
ich muss jetzt kleinlaut zugeben, dass ich genau diese Idee vor ein paar Jahren auch hatte - was allerdings schon damals den Betriebsrat auf die Barrikaden brachte.
Hab lange gebraucht diese Sachlage zu akzeptieren (nachvollziehen kann ich sie immer noch nicht), denn einerseits ist es die Verantwortung des Unternehmers die Gefahren zu beurteilen und die geeignete Maßnahmen dagegen zu treffen, und in diesem Fall darf ich eine geeignete Maßnahme nicht durchführen bzw. erst dann, wenn das Kind vielleicht schon in den Brunnen gefallen ist.
Wie Guudsje so amüsant beschreibt: Erst wenn der Mitarbeiter mit dem Stapler dreimal ins Regal gerumpelt ist, hat man einen begründeten Verdacht. Blöd nur, wenn beim dritten Mal auch noch ein Mensch zu Schaden gekommen ist.
Gruß aus dem Norden
nj 1964