Eignungsuntersuchung G25

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  • Und mit der Festlegung der Maßnahme "G25 durchführen" stellst Du dann die Gefährdungsbeurteilung über das Selbstbestimmungsrecht des Mitarbeiters und den Datenschutz?

    Moin,

    ich muss jetzt kleinlaut zugeben, dass ich genau diese Idee vor ein paar Jahren auch hatte - was allerdings schon damals den Betriebsrat auf die Barrikaden brachte.

    Hab lange gebraucht diese Sachlage zu akzeptieren (nachvollziehen kann ich sie immer noch nicht), denn einerseits ist es die Verantwortung des Unternehmers die Gefahren zu beurteilen und die geeignete Maßnahmen dagegen zu treffen, und in diesem Fall darf ich eine geeignete Maßnahme nicht durchführen bzw. erst dann, wenn das Kind vielleicht schon in den Brunnen gefallen ist.

    Wie Guudsje so amüsant beschreibt: Erst wenn der Mitarbeiter mit dem Stapler dreimal ins Regal gerumpelt ist, hat man einen begründeten Verdacht. Blöd nur, wenn beim dritten Mal auch noch ein Mensch zu Schaden gekommen ist.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

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  • Hallo zusammen,

    auch wenn es hier eigentlich um die G25 geht, wurde ja bereits mehrfach die Tauglichkeit als Staplerfahrer angesprochen. Es gibt auch andere Möglichkeiten die Eignung eines Staplerfahrers zu prüfen.
    Bei einem Unternehmen, bei dem die G25 im Rahmen einer Betriebsvereinbarung vom BA abgelehnt wurde, habe ich folgende Vorgehensweise empfohlen, die auch seit längerer Zeit erfolgreich so umgesetzt wird:
    Im Rahmen der jährlichen Unterweisung werden die Staplerfahrer selbstverständlich auch praktisch unterwiesen. Die praktische Unterweisung beinhaltet mehrer Übungen, z.B. das Zielabsetzen. Treten dabei Auffälligkeiten auf, ist der Anlass für eine "anlassbezogene G25" ausreichend.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Hallo Guudsje,

    ich frage mich, was du mir mit deiner Aufzählung in Nr. 39 beweisen willst?!

    ...hat aber nichts mit der Zulässigkeit einer anlasslosen Eignungsuntersuchung bei einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis zu tun.

    Du hast die Argumentationskette zerpflückt, Paragrafen etc. im Einzelnen für sich betrachtet, nicht aber im Zusammenhang.
    Erstmal: Eine Gefährdungsbeurteilung ist zuächst unerlässlich. Hat eine erhebliche Bedeutung. Auch im Hinblick auf die Eingangsfrage. Keine Gefahr, keine mögliche Unfallquelle, warum dann eine anlass- oder nicht anlassbezogene Eignungsuntersuchung?

    ...Allgerdings bei begründetem Verdacht im Einzelfall und nicht generell! Eine Eignungsuntersuchung sollte im begründeten Einzelfall möglich sein.

    War meine Vermutung. Die Einfügung deines Zitates des Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestätigt, dass ich mit meiner Vermutung richtig lag.

    Und mit der Festlegung der Maßnahme "G25 durchführen" stellst Du dann die Gefährdungsbeurteilung über das Selbstbestimmungsrecht des Mitarbeiters und den Datenschutz? Du kannst es drehen und wenden wie Du willst. Es gibt hier ein Regulierungsloch, dass es nicht ermöglicht, anlassunabhängig die G25 zu verlangen.

    Wann, an welcher Stelle habe ich das gesagt? Du hast da was falsch interpretiert. Im Übrigen: Die Maßnahme "G25" hat einen Empfehlungscharakter. Denn es gibt keine Rechtsvorschrift, die die Anwendung des G 25 verbindlich vorschreibt. Ich habe sie nicht erwähnt.

    Du kannst es drehen und wenden wie Du willst. Es gibt hier ein Regulierungsloch, dass es nicht ermöglicht, anlassunabhängig die G25 zu verlangen.

    Habe ich das Gegenteil behauptet? Nein! "Anlassunabhängig die G25 zu verlangen"? Nein! Warum auch anlassunabhängig? Mit welchem Ziel?

    Anlassunabhängig: Mit welchem tatsächlichen Ziel im Nachhinein?

    Einmal editiert, zuletzt von Charlyri (15. Oktober 2015 um 17:45) aus folgendem Grund: Letzte Zeile eingefügt, um Mißverständnissen vorzubeugen.

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  • Wenn es Dir nicht zu viel ausmacht, die Eingangsfrage zu lesen....

    Habe ich, bin aber auch der Diskussion gefolgt. Für mich ist die Diskussion damit auch beendet.
    Beste Grüße
    Charlyri

    PS:habe in Nr. 44 noch Folgendes hinzu gefügt: Anlassunabhängig: Mit welchem tatsächlichen Ziel im Nachhinein?

    Einmal editiert, zuletzt von Charlyri (15. Oktober 2015 um 17:47)

  • Habe ich, bin aber auch der Diskussion gefolgt. Für mich ist die Diskussion damit auch beendet.Beste Grüße
    Charlyri

    PS:habe in Nr. 44 noch Folgendes hinzu gefügt: Anlassunabhängig: Mit welchem tatsächlichen Ziel im Nachhinein?

    Mit demselben Ziel, den unsere Regierung verfolgt, alle Personen, die das 50igste Lebensjahr vollendet haben und sofern vorhanden, ihre Fahrerlaubnis für die etwas grössen Fahrzeuge verlängern wollen, ihre Tauglichkeit sich ärztlich bescheinigen zu lassen.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Mit demselben Ziel, den unsere Regierung verfolgt, alle Personen, die das 50igste Lebensjahr vollendet haben und sofern vorhanden, ihre Fahrerlaubnis für die etwas grössen Fahrzeuge verlängern wollen, ihre Tauglichkeit sich ärztlich bescheinigen zu lassen.

    Ja, habe auch an diese Möglichkeit gedacht. Sollte das ein Grund sein: Nennt man dies dann nicht Altersdiskriminierung?

    Einmal editiert, zuletzt von Charlyri (17. Oktober 2015 um 08:22)

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  • AMR 2.1

    Fristen für die Veranlasssung / das Angebot von Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen - Nachuntersuchungen und nachgehende Untersuchungen:
    hhm, gabs denn eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge? Habe ich so nicht gelesen. Aber vielleicht habe ich da was überlesen ? Und kannst du zum besseren Verständnis auch gleich die entscheidende Nr. mitangeben?

    und denke nochmals über Altersdiskrimierung nach

    Nee, hab doch nichts behauptet. :P Bin mir also keiner Verfehlung bewußt.

  • Die AMR 2.1 und andere Regelungen legen altersabhängige Fristen fest. Das wäre nach Deiner Lesart ja auch Altersdiskriminierung.

    Ah, so meinst du das. Okay, aber: So einfach isses doch nicht. So klein ist mein Reflexionsvemögen nun doch nicht. Nichts für ungut.
    :123:

  • PS:habe in Nr. 44 noch Folgendes hinzu gefügt: Anlassunabhängig: Mit welchem tatsächlichen Ziel im Nachhinein?

    Moin,

    diese Frage solltest Du dem Threadersteller stellen, denn ich kann nicht beurteilen, warum in diesem Betrieb die Beschäftigten zur G25 sollen.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Hallo Kollegen,
    ich war schon lange nicht mehr im Forum.
    Das ganze Thema hier ist natürlich sehr interssant. Ihr habt die G25 ja schon ausführlich behandelt. Wie sieht es mit der G 41 aus. Es ist auch keine Pflichtvorsorge sondern ein Angebot des AG. Der MA braucht sie demgemäß nicht wahrzunehmen. Aber was passiert denn nun wirklich wenn es aus irgendeinem Grund , ob G 25 o. 41, zu einem ver- oder unverschuldetem Unfall mit Krankschreibung kommt ? Der AG ist seiner Pflicht nachgekommen und hat ihm das Angebot unterbreitet. Gibt es eine Mitschuld des MA?
    Wir haben das auf unserer letzten ASA Sitzung diskutiert und sind noch zu keinem Ergebnis gekommen.
    Wie ist eure Mienung?

    Gruß Harald

    Auch der größte Künstler war mal ein Anfänger

  • Moin,

    für die G41 gilt genau das gleiche wie für die G25. Das ist keine Angebotsuntersuchung, sondern eine Eignungsuntersuchung mit allem was bereits in den vorhergehenden Beiträgen erläutert wurde.


    Zitat von FAQ ArbMedVV


    1.43. Können die DGUV-Grundsätze, zum Beispiel G25 oder G41 Rechtsgrundlage für arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge sein?
    Nein, die sogenannten „DGUV-Grundsätze“ sind Empfehlungen für den Arzt zum Umfang einer Untersuchung. G-Grundsätze allein sind keine Rechtsgrundlage für Untersuchungen und begründen weder für den Arzt noch für den Arbeitgeber oder die Beschäftigten Pflichten. Der Verordnungsgeber hat sich gegen die Aufnahme von Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (G25) und Arbeiten mit Absturzgefahr (G41) in den Katalog der arbeitsmedizinischen Vorsorgeanlässe im Anhang der Ver-ordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) entschieden, weil bei diesen Tätigkeiten die Eignungsfeststellung im Vordergrund steht und es sich nicht um Vorsorge handelt.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

    Einmal editiert, zuletzt von Guudsje (22. Oktober 2015 um 14:58)

  • Moin,

    Der AG ist seiner Pflicht nachgekommen und hat ihm das Angebot unterbreitet. Gibt es eine Mitschuld des MA?

    DAS wird sehr schwierig und wird mit Sicherheit von Gerichten nach jeweiligem Einzelfall entschieden, denn die Urheber der Verordnung sind sich meiner Kenntnis nach selbst noch nicht im Klaren, zu was das führt / führen kann.
    Das Herumgeiere, das auch bei einem Seminar, an dem Niedersachsens oberster Betriebsmediziner als Referent teilgenommen hat, hat mich dazu gebracht, ein ein bisschen robusteres Vorgehen zu praktizieren ... (Gefährdungsbeurteilung, Festschreibung der Eignungsuntersuchung - und möglichst wenig Diskussionen ... :whistling: )
    In Arbeitsschutz-Schulungen mache ich Arbeitnehmer auf ihre Eigenverantwortung aufmerksam und kann höchstens laut spekulieren, was alles vor Gericht passieren kann ...

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hallo,

    sowie a.r.ni es macht

    ein ein bisschen robusteres Vorgehen zu praktizieren ... (Gefährdungsbeurteilung, Festschreibung der Eignungsuntersuchung - und möglichst wenig Diskussionen ... )

    So handhabe ich es auch :thumbup:

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

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  • Moin,

    praktikabel und sinnvoll, aber auf welcher Rechtsgrundlage? :whistling: Inhaltlich bin ich da absolut bei Euch, da hier im Regelwerk ein Loch besteht, denn rein rechtlich kann ich es meines Erachtens nicht festlegen (a.r.nis Argumentationskette ist da für mich auch nicht schlüssig).

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Moin Stephan,

    da bin ich voll bei Dir. Anlassbezogen geht ja immer. Nur a.r.nis Weg halte ich für nicht zulässig, egal wie sinnvoll und praktikabel er auch ist, da der Gesetzgeber leider diese Lücke bislang nicht geschlossen hat. Ob jetzt das "Durchfallen" bei einer Absetzübung eine Grundlage für eine G25 sein kann, wird vielleicht irgendwann jemand mit schwarzen Klamotten und einem Holzhammer entscheiden. ;)

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.