Liste der CMR Stoffe Kat. 1 und 2

ANZEIGE
ANZEIGE
  • CMR Stoffe: Nach GefStoffV müssen für alle CMR Stoffe Kat. 1 und 2 eine Liste geführt werden in dem die Mitarbeiter benannt und die Einsatzzeiten erfasst worden sind. Wie kann solch eine Liste aussehen und welche Daten müssen darin erfasst sein?
    Ich habe den Thementext der Überschrift mal etwas gekürzt - von wegen der Suchfunktion. peter, admin


    Hallo Fasi Gemeinde,
    Nach § 14 Abs.3 Nr. 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 sicherzustellen, dass ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt. Sinn dieses Verzeichnisses ist es, dass der Arbeitgeber möglichen späteren Schadensersatzansprüchen der Arbeitnehmer begegnen kann, wenn diese behaupten, durch die Tätigkeiten mit den CMR-Stoffen erkrankt zu sein. Dies ist deshalb so wichtig, da eventuelle Schädigungen aufgrund der Exposition mit CMR-Stoffen eventuell erst nach Jahrzehnten auftreten. Eine lückenlose gefahrstoffrechtliche Dokumentation ist somit sowohl im Sinne des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers.

    Jetzt meine Frage:
    Wer hat solche Listen?
    Wie werden diese Daten erfasst? Vorallem welche Daten werden erfasst?
    Werden die Arbeitszeiten Tag, Stunden oder Minuten genau erfasst?
    Welche Personenbezogene Daten stehen im Kataster mit drin?
    Welcher Zeitaufwand ist dahinter?
    Gibt es dafür Programme?

    Ich danke allen die mir auf diese Fragen eine Antwort geben können.

    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

    2 Mal editiert, zuletzt von RaBau (25. Juli 2015 um 10:03)

  • ANZEIGE
  • Hallo Fasi Gemeinde,
    Nach § 14 Abs.3 Nr. 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 sicherzustellen, dass ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt. Sinn dieses Verzeichnisses ist es, dass der Arbeitgeber möglichen späteren Schadensersatzansprüchen der Arbeitnehmer begegnen kann, wenn diese behaupten, durch die Tätigkeiten mit den CMR-Stoffen erkrankt zu sein. Dies ist deshalb so wichtig, da eventuelle Schädigungen aufgrund der Exposition mit CMR-Stoffen eventuell erst nach Jahrzehnten auftreten. Eine lückenlose gefahrstoffrechtliche Dokumentation ist somit sowohl im Sinne des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers.

    Hallo,

    Naja, es hat nicht den Sinn schadenersatzanssprüche der Arbeitnehmer abzuwehren, sondern Ziel
    Ziel ist es, die verpflichtend zu erhebenden Expositionsdaten personenbezogen langfristig zu speichern, um auch nach Ablauf der meist sehr langen Latenzzeiten mögliche Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz und aufgetretener Erkrankung zu erkennen. Dies ist von entscheidender Bedeutung für die Entschädigung von Berufskrankheiten.

    Es gibt eine zentrale Expositionsdagenbank die von der DGUV gefördert wird. Soll im März fertig sein
    http://www.dguv.de/ifa/Gefahrstof…ED%29/index.jsp

    Grüße
    Awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Hi Ralf,

    so wie ich das verstehe, wird diese Aspekt doch mit dem ODIN - System der BG RCI erfüllt.
    Sprich mal mit deinem Betriebsarzt darüber...

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

  • Nein, odin ist etwas anderes. Mit odin werden nur die nachgehenden Untersuchungen erfasst. Die expositionsdatenbank soll die tatsächliche Höhe und Dauer der Exposition erfassen.
    Grüße awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Guten Morgen Torsten und Awen,

    danke für die schnellen Antworten. Die Datenbank habe ich mir schon einmal abgespeichert.
    Werden bei Euch auch solche Listen geführt? Bzw. habt Ihr so etwas in der Hinterhand falls es mal zu einer Überschreitung kommen sollte?

    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

  • ANZEIGE
  • Eine theoretisch nützliche, praktisch kaum umsetzbare Forderung. Ich behaupte mal aus dem Bauch heraus und ohne belegbare Zahlen zu haben, dass höchstens 1% der betroffenen Betriebe hier lückenlose Daten liefern können, wahrscheinlich sogar noch weniger.

    §10 GefStoffV liefert ja auch noch so einige Forderungen

    Zitat von §10GefStoffV


    (3) Wenn Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 ausgeübt werden, hat der Arbeitgeber 1.
    die Exposition der Beschäftigten durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Ermittlungsmethoden zu bestimmen, auch um erhöhte Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalls schnell erkennen zu können,
    2.
    Gefahrenbereiche abzugrenzen, in denen Beschäftigte diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, und Warn- und Sicherheitszeichen anzubringen, einschließlich der Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ und „Rauchen verboten“ nach Anhang II Nummer 3.1 der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23), die durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden ist.


    Wie kann ich denn anders als durch Messung eine erhöhte Exposition in der Atemluft feststellen? Wenn ich mir dann z.B. Tankwagenfahrer ansehe, die eine Tankstelle mit Benzin beliefern. Da werden Schläuche an und abgekoppelt, da laufen auch mal ein paar ml aus usw., nur Messung habe ich dabei noch keine gesehen. Ebensowenig eine Absperrung.

    Es bleibt, dass man Bereiche benennen kann, in denen mit CMR Stoffen umgegangen wird. Wer in diesem Bereich tätig ist dürfte auch nachvollziehbar sein. Expositionsdaten hat man in der Regel eher nicht.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo RaBau,

    im Bereich des Abbruchs, bzw. der Sanierung von Gebäuden ist es relativ einfach diese Forderung zu realisieren. Eine Anzeige beim RP bzgl. Arbeiten gem. TRGS 519 und/oder TRGS 521 zusammen mit den Unterweisungsunterlagen und Unterschriften der Mitarbeiter liegt ja immer vor. Dazu eine Kopie der Bautagebücher und Du hast alle Forderungen erfüllt. Das RP Kassel und die BG Bau haben diese Vorgehensweise abgenickt.
    Unterschiedliche Aussagen gab es anfänglich wegen der Messung der Exposition der Beschäftigten. Nach einem konstruktiven Gespräch wurde folgende Regelung getroffen: Gemessen wird bei den Arbeiten nicht ständig. Die Richtwerte der bei den Arbeiten üblicherweise auftretenden Belastungen sind ausreichend. Sind keine Vergleichswerte bekannt, wird eine exemplarische Messreihe durchgeführt.
    Bei Industriebetrieben ist es nicht ganz so einfach, da zwar meist eine Arbeitszeiterfassung besteht, aber keine generelle Erfassung der ausgeführten Tätigkeiten. In einem von mir betreuten Betrieb werden die Arbeiten erfasst (wurden sie aber auch schon vorher), jetzt werden noch zusätzlich die Dauer und eventuelle Vorkomnisse notiert. Das passiert alles auf Papier. Eine Software wird nicht genutzt (lediglich Excel zum Erstellen der Arbeitslisten), Notiert wird die ausgeführte Arbeit, der ausführende Mitarbeiter, die Dauer, der Stoff und eventuelle Vorkomnisse. Die Ergebnisse der Freimessungen werden jetzt auf dem selben Zettel erfasst. Zum zusätzliche Zeitaufwand kann ich Dir leider keine Angaben machen.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Hallo und Guten Morgen,

    da wir uns in diesen Thread über Odin unterhalten haben, hier eine neuen Datenbank.
    ZED
    Bei dieser kann der Anspruch der Pflege von CMR Stoffen damit abgegolten werden das man die Daten ab 2013 einpflegen kann.

    Wer interesse hat kann sich die Testversion schonmal anschauen.

    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

  • Ich möchte das Thema noch einmal aufgreifen.

    Wie würdet Ihr mit dem Thema bei Unternehmen umgehen.

    Wenn dort Gemische verwendet werden, die Stoffe enthalten die in der
    Liste der krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffe gelistet sind

    Wenn nun mein Verständnis richtig ist, müsste ich diesen Stoff, inklusive aller Mitarbeiter in einer Liste führen oder nicht?
    Abgesehen von eventuellen Messung die anstehen.

    :bremse:

    2 Mal editiert, zuletzt von s.schmid (2. Februar 2017 um 09:05)

  • ANZEIGE
  • Da scheiden sich die Geister... ?(


    Manche sagen trägt man PSA (Handschuhe) sind genügend Schutzmaßnahmen ergriffen, kein Eintrag
    andere Handschuhe bedeutet Gefährdung: Eintrag.

    Speziel im Kliniksektor wären das Unmengen an MA (alle die Kontakt zu Zytostatika haben, bestimme Antibiotika, Formaldehyhd wie z.B. im OP für Gewebeproben,...)

    Die TRGS 410 sagt dazu
    In Abschnitt 4 (2) "Aufnahme ins Verzeichnis" heißt es:
    (2) Beschäftigte sind auch dann in das Verzeichnis aufzunehmen, wenn diese Tätigkeiten mit hautresorptiven krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen gemäß Nummer 1 Absätze 2 und 3 ausüben, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 401 “Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“ eine Gefährdung durch Hautkontakt besteht; dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Tragen von Chemikalienschutzhandschuhen als erforderliche Schutzmaßnahme festgelegt wurde.
    In Abschnitt Abschnitt 4 (4) 1, 3 oder (5) heißt es
    4) Eine Aufnahme in das Verzeichnis ist nicht notwendig, wenn Beschäftigte:
    1. Tätigkeiten gemäß Verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK) gemäß TRGS 420 „Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition“ durchführen, bei denen der AGW oder die Akzeptanzkonzentration eingehalten wird und nur eine geringe Gefährdung durch orale oder dermale Aufnahme besteht,
    2. Tätigkeiten an geschlossenen, technisch dichten Anlagen gemäß TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ (siehe dort Nummer 6.2 und Anlage 2) durchführen oder
    3. Labortätigkeiten mit laborüblichen Mengen unter Einhaltung der Anforderungen der TRGS 526 „Laboratorien“ ausüben.
    (5) Wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auf Grund der geringen Menge, der kurzen Expositionsdauer und der physikalisch-chemischen Eigenschaften der Stoffe (wie z.B. Dampfdruck, Staubungsverhalten, Viskosität) nur eine geringe Gefährdung besteht, ist eine Aufnahme der Beschäftigten in das Verzeichnis nicht erforderlich.



    Hatte diesbezüglich Anfrage an Baua gestellt,
    hier die Antwort:

    ...
    vielen Dank für Ihre Anfrage vom 03.09.2015 zu den TRGS 410. Hierzu können wir Ihnen folgende Informationen geben: Bei Tätigkeiten mit hautresorptiven krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen muss die Gefährdung durch Hautkontakt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beurteilt werden.
    Ohne detaillierte Kenntnisse der Tätigkeiten mit möglicher Exposition und der Arbeitsbedingungen/Schutzmaßnahmen können keine konkreten Aussagen zur Aufnahme oder Nichtaufnahme in das Gefahrstoffverzeichnis getroffen werden.
    Deshalb kann so einfach auch keine Liste mit Beispielen, bei welcher Tätigkeit ein Eintrag erfolgen oder nicht erfolgen muss, erarbeitet werden. Generell lässt sich aber Folgendes feststellen: Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei sind neben anderen Informationen (z.B. Stoffeigenschaften, Expositionshöhe, Art der Tätigkeit, Aufnahmewege) auch Art und Dauer der Exposition zu berücksichtigen, da sie den Grad der Gefährdung mit bestimmen. Ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, dass eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten besteht, sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und zu ergreifen. Kann die Gefährdung nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert oder ausreichend minimiert werden, sind zusätzlich persönliche Schutzmaßnahmen wie z.B. Schutzhandschuhe oder Atemschutz erforderlich. Die Expositionsdauer wird bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen also bereits berücksichtigt. Deshalb ist die Notwendigkeit, persönliche Schutzausrüstung zu verwenden, an sich bereits ein Ausdruck für eine bestehende Gefährdung. Beruht diese Gefährdung auf einer hautresorptiven Wirkung von krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen ist demnach ein Eintrag in das Expositionsverzeichnis erforderlich. Analog gilt dies auch für eine Gefährdung, die durch die inhalative Wirkung von krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen hervorgerufen wird. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausführungen nicht gelten für eine rein prophylaktische Benutzung von Schutzhandschuhen oder deren Tragen aus hygienischen Gründen. In diesen Fällen sollte geprüft werden, ob nicht auf Handschuhe verzichtet werden kann, da dies die Belastung der Beschäftigten durch Feuchtarbeit und die Gefährdung, sich dadurch eine Hauterkrankung zu erwerben, reduziert würde.
    Mit freundlichen Grüßen Bundesanstalt für Arbeitsschutz


    Wie man liest sind sie auch uneinig. denn oft trägt immer man prophylaktisch Hnadschuhe (Befüllen eines Gewebeprobenbechers mit Formalin).

    Und da kann es zu Spritzern auf die Hände kommen, muss aber nicht.


    Also bestand Gefährdung oder nicht.
    Da aber auch z.B. die UKBW schon diesbezüglich Anfragen an die Baua stellte, wir das wahrscheinlich noch konkretisiert.


    Also entweder prophylakisch alle eintragen
    oder über GefDok festlegen, wann wer eingetragen wird und warten bis die TRGS 410 genauer formuliert...
    oder
    ...

    Grüßle
    de Uil

    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“

    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

  • Wenn nun mein Verständnis richtig ist, müsste ich diesen Stoff, inklusive aller Mitarbeiter in einer Liste führen oder nicht?

    Nein, relevant ist der Satz

    bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt.

    Bei Umgang mit CMR musst Du allerdings in der Regel eine Gefährdung ausschließen.
    Somit musst Du nur bei solchen Handlungen mit CMR die Liste führen, bei denen Du die Gefährdung nicht ausschließen kannst.
    Kleinere Havarien werden in Fachkreisen hier in der Regel als eher nicht relevant was die Gefährdung angeht, gesehen. Ich hatte z.B. Prof. Dr. Eickmann (BGW) und Prof. Dr. Bender (damals noch im AGS) befragt, wie sie eine Havarie mit 1 L Formaldehydlösung 5%ig ansehen würden. Dabei ist davon auszugehen, dass der AGW zumindest im Kurzzeitbereich massiv überschritten wird. Beide waren der Meinung, dass dies statistisch keine Erhöhung des Krebsrisikos für die Betroffenen darstellen würde und somit nicht gelistet werden muss.
    Bei Stoffen bei denen der AGW eingehalten bzw. die Akzeptanzkonzentration nicht überschritten wird kannst Du davon ausgehen, dass keine Gefährdung vorherrscht. => keine Listung erforderlich.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.