Hallo ,
in einer meiner zahllosen Infomails (hier von BWRmed!a Arbeitssicherheit aktuell; Unfall der Woche) habe ich folgenden Hinweis erhalten:
Frage: Ein Kollege wurde bei einem Arbeitsunfall am Kopf verletzt. Da er sich nur eine kleine Schramme zuzog, schrieb ihn der Durchgangsarzt nicht krank – der Unfall war also nicht meldepflichtig. Allerdings ist die teure Gleitsichtbrille des Kollegen bei dem Unfall zu Bruch gegangen. Kann er von der Berufsgenossenschaft eine neue verlangen?
Antwort: Normalerweise kommt die Berufsgenossenschaft (BG) nicht für Sachschäden auf, sondern lediglich für notwendige Heilbehandlungen und Reha-Maßnahmen nach Arbeitsunfällen; im schlimmsten Fall auch für eine Unfallrente. Eine Ausnahme besteht jedoch für medizinische Hilfsmittel, die bei einem Unfall beschädigt werden. Das sind neben Brillen (außer Sonnenbrillen ohne Korrekturfunktion) z. B. orthopädische Schuhe oder auch Rollstühle. Liegt also ein Arbeitsunfall vor und wird dabei eine Brille beschädigt, die einen Sehfehler ausgleicht, übernimmt die BG die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Brille zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls auch tatsächlich getragen wurde – oder jedenfalls für die sofortige Benutzung griffbereit war, etwa in der Jackentasche. Wird eine Brille ohne Unfalleinwirkung beschädigt (weil sie etwa beim Aufsetzen zu Boden fällt), haftet die BG nicht.
Formblatt „Unfallanzeige“ auch für Hilfsmittel-Ersatz
Um den Schaden geltend zu machen, verwenden Sie wie bei einem normalen Arbeitsunfall das Formblatt „Unfallanzeige“ Ihrer BG. Die Unfallanzeige muss eine ausführliche Schilderung des Unfallhergangs enthalten, damit die BG feststellen kann, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt. Anstelle des verletzten Körperteils tragen Sie auf dem Formular einfach das beschädigte Hilfsmittel ein.
Hinweis: Die Kosten für eine Reparatur oder für eine neue Brille – falls eine Reparatur nicht möglich sein sollte – werden erst gegen Vorlage der Rechnung erstattet; der Betroffene muss also zunächst in Vorleistung gehen. Außerdem ist für die Brillengläser die Erstattung auf die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens begrenzt (nachgewiesener Wert ohne Zeitabschlag). Für die Brillenfassung gelten Höchstbeträge, z. B. bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe 250 €. Luxusgestelle übernimmt die BG also nicht.
Hat jemand von euch schonmal was damit zu tun gehabt?