Rechtsfolgen und Haftung

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  • Hallo Ihr Alle,
    für Euch entdeckt, da ich selbst auf der Suche war.

    Info ist aus der LMU München, Universitätsverwaltung. Ist sehr übersichtlich gehalten und klar ausgedrückt.
    Rechtsfolgen und Haftung


    Kommen die Inhaber von Leitungsfunktionen ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach, müssen sie mit Rechtsfolgen rechnen.

    Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften und die Nichtbeachtung von Anordnungen von Aufsichtspersonen der Bayerischen Landesunfallkasse (LUK) können mit Bußgeld bis zu 10.000.- EUR geahndet werden (§209 SGB VII).

    Im Arbeitsschutzgesetz ist festgelegt, dass Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 25.000.- EUR belegt werden können (§25 ArbSchG).

    Auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes sind in verschiedenen Verordnungen ordnungswidrige Handlungen definiert. Beispielhaft seien folgende Punkte genannt:

    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

    • keine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung erstellt,
      eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen aufnehmen lässt, bevor eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind,
      Betriebsanweisungen nicht oder nicht in einer den Beschäftigten verständlichen Sprache erstellt,
      Beschäftigte nicht, nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht in einer den Beschäftigten verständlichen Sprache unterweist,
      erforderliche persönliche Schutzausrüstung nicht bereitstellt,
      persönliche Schutzausrüstungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert, reinigt, ausbessert, austauscht oder vernichtet,
      Mittel oder Einrichtungen zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt,
      ein Gefahrstoffverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
      Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
      Sicherheitseinrichtungen nicht ordnungsgemäß warten oder prüfen lässt,
      überwachungsbedürftige Anlagen nicht ordnungsgemäß betreibt und nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
      bei unmittelbarer erheblicher Gefahr die Arbeit nicht sofort einstellen lässt,
      Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht freihält,
      keine Vorkehrungen trifft, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können,


    Einschlägige Vorschriften sind z.B. §9 Arbeitsstättenverordnung, §22 Gefahrstoffverordnung, §18 Biostoffverordnung, , §20 Gentechnik-Sicherheitsverordnung, §25 Betriebssicherheits-verordnung, §116 Strahlenschutzverordnung, §11 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung.

    Strafbar handelt, wer durch vorsätzlich durchgeführte ordnungswidrige Handlungen (z.B. außer Kraft setzen von Sicherheitseinrichtungen) das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet. Hier droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldbuße (§26 ArbSchG).

    Bei Arbeitsunfällen tritt die gesetzliche Unfallversicherung für die Behandlung und Entschädigung von unfallbedingten Körperschäden und deren Folgen ein. Sie kann jedoch Verantwortliche bei Vorliegen von grob fahrlässigem Verhalten in Regress nehmen.

    Bei Arbeitsunfällen mit schwerer Verletzungsfolge wird von der Rettungsleitstelle die zuständige Strafverfolgungsbehörde verständigt. Diese prüft, ob ein strafrechtlich relevanter Tatbestand (z.B. Körperverletzung) und schuldhaftes rechtswidriges Handeln vorliegt. In diesem Zusammenhang wird immer geprüft, ob die Rechtsvorschriften des Arbeitsschutzes eingehalten wurden und ggf. ob ein Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen Arbeitsschutzrecht und dem Arbeitsunfall besteht.


    Beste Grüße

    Thomas

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  • Hallo Thomas,

    ist die selbe Datei wie von Frank in Beitrag 5 gepostet... ich bin nicht der einzige Tagblinde heute... ist mir vorhin auch passiert ;)
    Einfach behaupten es wäre die Hochglanzversion :gg:

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Nein, Du bist der einzige Tagblinde heute. Ich hatte aus Versehen hinter zwei verschiedenen Links ein und dieselbe Datei gesetzt und erst nachdem ich den Fehler bemerkt hatte, den Link geändert. Der weiße Stock gebührt also alleine Dir. 8)

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hallo liebe Sifas!

    Hier wird ein Bild erzeugt, so scheins mir, welches nicht ganz der Praxis entspricht.
    Wenn hier von bis zu 25000,- Euro Bußgeld geschrieben wird, müsste man sich auch fragen, wo der Bußgeldsatz anfängt und was in der Regel verhängt wird.
    Gegen ein Bußgeld kann immer Widerspruch eingelegt werden.
    Gerade im Ausgangstatbestand ist oft große Verunsicherung. Gibt es eindeutig eine einzelne Person, die etwas bestimmtes verantwortet?
    Bei der Argumentation von Juristen hatte ich schon oft die Angst, dass mir der Mund offen stehen bleibt.
    Dies obwohl die Argumentation nachträglich durchaus nachvollziehbar war.

    Das stärkste Argument ist ein Einsparpotential, nicht eine Strafandrohung.

    Grüße
    Flügelschraube

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  • Hallo,

    ich bin zwar kein Jurist, aber es besteht ausserdem, bei Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften und auch bei Vorschriften zum Straßenverkehr (z.B. bei Überladung),
    die Möglichkeit der Vermögensabschöpfung.
    Das bedeutet, dass auch der erzielte monetäre Vorteil durch die Nichtbeachtung herangezogen werden kann.
    Hat mir einmal unser BG Zuständiger berichtet.
    Das ergibt sich aus §29a OwiG:


    § 29a
    Verfall.


    (1) Hat der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.

    (2) Hat der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt und hat dieser dadurch etwas erlangt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 bezeichneten Höhe angeordnet werden.

    (3) Der Umfang des Erlangten und dessen Wert können geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend.

    (4) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann der Verfall selbständig angeordnet werden.

    Wird aber (leider) wohl nur sehr selten angewendet.

    Gruß

    Puma

  • Das stärkste Argument ist ein Einsparpotential, nicht eine Strafandrohung.

    Meistens ja. Wenn es denn etwas einzusparen gibt....

    Manchmal hilft auch das (unwahre) Argument: "Dann seid ihr nicht versichert" :D

    Fettflecken werden wie neu, wenn man sie täglich mit Butter bestreicht...