Hallo Ihr Alle,
für Euch entdeckt, da ich selbst auf der Suche war.
Info ist aus der LMU München, Universitätsverwaltung. Ist sehr übersichtlich gehalten und klar ausgedrückt.
Rechtsfolgen und Haftung
Kommen die Inhaber von Leitungsfunktionen ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach, müssen sie mit Rechtsfolgen rechnen.
Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften und die Nichtbeachtung von Anordnungen von Aufsichtspersonen der Bayerischen Landesunfallkasse (LUK) können mit Bußgeld bis zu 10.000.- EUR geahndet werden (§209 SGB VII).
Im Arbeitsschutzgesetz ist festgelegt, dass Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 25.000.- EUR belegt werden können (§25 ArbSchG).
Auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes sind in verschiedenen Verordnungen ordnungswidrige Handlungen definiert. Beispielhaft seien folgende Punkte genannt:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- keine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung erstellt,
eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen aufnehmen lässt, bevor eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind,
Betriebsanweisungen nicht oder nicht in einer den Beschäftigten verständlichen Sprache erstellt,
Beschäftigte nicht, nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht in einer den Beschäftigten verständlichen Sprache unterweist,
erforderliche persönliche Schutzausrüstung nicht bereitstellt,
persönliche Schutzausrüstungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert, reinigt, ausbessert, austauscht oder vernichtet,
Mittel oder Einrichtungen zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt,
ein Gefahrstoffverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
Sicherheitseinrichtungen nicht ordnungsgemäß warten oder prüfen lässt,
überwachungsbedürftige Anlagen nicht ordnungsgemäß betreibt und nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
bei unmittelbarer erheblicher Gefahr die Arbeit nicht sofort einstellen lässt,
Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht freihält,
keine Vorkehrungen trifft, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können,
Einschlägige Vorschriften sind z.B. §9 Arbeitsstättenverordnung, §22 Gefahrstoffverordnung, §18 Biostoffverordnung, , §20 Gentechnik-Sicherheitsverordnung, §25 Betriebssicherheits-verordnung, §116 Strahlenschutzverordnung, §11 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung.
Strafbar handelt, wer durch vorsätzlich durchgeführte ordnungswidrige Handlungen (z.B. außer Kraft setzen von Sicherheitseinrichtungen) das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet. Hier droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldbuße (§26 ArbSchG).
Bei Arbeitsunfällen tritt die gesetzliche Unfallversicherung für die Behandlung und Entschädigung von unfallbedingten Körperschäden und deren Folgen ein. Sie kann jedoch Verantwortliche bei Vorliegen von grob fahrlässigem Verhalten in Regress nehmen.
Bei Arbeitsunfällen mit schwerer Verletzungsfolge wird von der Rettungsleitstelle die zuständige Strafverfolgungsbehörde verständigt. Diese prüft, ob ein strafrechtlich relevanter Tatbestand (z.B. Körperverletzung) und schuldhaftes rechtswidriges Handeln vorliegt. In diesem Zusammenhang wird immer geprüft, ob die Rechtsvorschriften des Arbeitsschutzes eingehalten wurden und ggf. ob ein Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen Arbeitsschutzrecht und dem Arbeitsunfall besteht.
Beste Grüße
Thomas