Beiträge von wouwbagger

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    Hallo Christin_P ,

    ich kann mich caterpilar nur anschließen

    Hallo Christin_P,

    kein Bereich kann ausgespart werden, da alle Arbeits- und Betriebsbereiche zu betrachten sind.

    Selbst wenn man priorisieren würde und Bereiche nach Tätigkeiten und meinetwegen Arbeitsverfahren, eingesetzten Arbeits-/Gefahrstoffen und daraus resultierenden Risiken sortieren würde. So glaubt man gar nicht, was sich in vermeintlich ungefährlichen Technikräumen alles "verstecken" oder gar an Arbeitsplätzen einrichten lässt. Daher solltet ihr in Etappen alle Räume begehen.

    Jo, Abstimmung mit Unternehmens eigenen Immobilienverwaltung/Technischen Betrieb wäre auch mein erster Schritt - Stichwort: Einbindung von Elektrofachkräfte in die Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsstätte (ASR V3).

    Für Labors fordet unser Unfallversicherungsträger regelmäßig die Einhaltung der DIN VDEs bei der Gestaltung von elektrischen Anlagen in Arbeitsstätten, Arbeitsräumen.

    Ich habe mit dem technischen Betriebsingenieur vereinbart, dass wir die Planer mit ins Boot nehmen und die Kollegen, welche die regelmäßigen VdS-Prüfungen durchführen auch. Der Kollege ist aktuell im Urlaub und so werde ich ihn nach seiner Rückkehr befragen wie der Sachversicherer dazu steht. Das angesprochene Haus gehört einer renomierten Forschungsgesellschaft mit zentraler Arbeitsschutzabteilung, deren Chef Volljurist ist. Im Zweifel wird der noch zu unserem Vorhaben befragt. Aber das würde ich erst in Angriff nehmen, wenn wir alle relevanten Informationen zusammen haben.

    Niko, den Hinweis habe ich auch schon von einer sehr geschätzten Referentin der Landesdirektion erhalten. Wir hatten telefonisch dazu gesprochen, die Laborrichtlinien in erster Linie aber nach Not-Aus und ähnlichem mittels Volltextsuche durchforstet. Das der Not-Aus hier Hauptschalter heißt, darauf bin ich nicht gekommen. Dennoch auch dir vielen Dank für den Hinweis!

    Die Passage entspricht in etwa dem was ich weiter oben schon zur DIN 57789-100 - Hinweis von Mankei - ausgeführt habe, es handelt sich nur um eine Empfehlung und damit ist es keine notwendige Pflicht. Wir werden in der Folge nicht einfach alle Not-Aus- bzw. Hauptschalter in den Laboren entfernen. Sondern nach Rücksprache mit den vorgenannten Parteien und Prüfung aller in den Laboren durchgeführten Arbeiten die Gefährdungsbeurteilungen anpassen und schauen an welchen Stellen wir darauf verzichten können und welche alternativen technischen bzw. organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden können um weiterhin ein sicheres Arbeiten zu gewährleisten.

    Guten Morgen Zusammen,

    zunächst vielen Dank für eure Antworten..

    Interessant.
    Handelt es sich womöglich gar nicht um einen NOT-AUS, also um die elektrische Energie im Notfall (Schutz vor elektrischem Schlag) abzuschalten, sondern um einen NOT-HALT, also um einen Prozess oder eine Bewegung bei einer Gefahr anzuhalten? (vgl. Definition in DIN VDE 0100 - 460).

    Das wäre wohl eine Frage an die Errichter/Planer, die ich spontan nicht beantworten kann (auch weil ich extern bin und beim Bau der Labore noch nicht im Amt war). Nach meinem Verständnis sind es Not-Aus-Schalter mit dem Zweck die Stromversorgung stillzulegen.

    Es ist die Auswahl der Betriebsmittel die nicht passt, nicht zwangsläufig die Anlage.

    Ein Gedanke, den ich als elektrotechnischer Laie auch schon hatte.

    Ich schlage vor das man zusammen mit dem Haustechniker sich z.B den Döpke DHS 4-063 NA und vergleichbare Geräte anschaut und mit Herstellern über ein besseres Konzept redet denn Lösungen gibt es viele am Markt

    Danke für den Vorschlag, ich werde mich in den nächsten Tagen mal mit den Haustechnikern dazu abstimmen.

    Safety-Officer, genau das kann ich dir nicht beantworten. Ich bin/war Biochemiker. Zu Strom weiß ich nur, dass er mich im schlimmsten Fall klein schwarz und häßlich macht.

    Nach Aussage des Technikers sind die hinter/vor den Not-Aus-Schalter in der Elektroisntallation verbaut und liegen ständig unter Last, weshalb sie scheinbar nach nunmehr 15 Jahren den Geist aufgeben

    Ich gebe meinen Senf auch noch kurz dazu, weil ich diese Frage mit einem Juristen der Fraunhofer Gesellschaft mal versucht habe zu klären.

    Ergebnis, es gibt keine explizite Forderung, dass Betriebsanweisungen unterschrieben werden müssen (vgl. KomnetDialog 23286). Ich meine in einer ehemaligen BG Info stand sinngemäß, die Unterschrift des Unternehmers wird empfohlen, um den Anweisungscharakter herauszustellen. Leider finde ich diese gerade nicht und selbst die TRGS 555 fodert keine Unterschrift.

    Ich schließe mich jedoch allen Vorrednern an, die BAs durch die Führungskraft unterschreiben lassen, denn damit kann man "sicherstellen", dass diese nochmal drübergelesen haben. Anderenfalls würde - zumindest ich - Nichts unterschreiben, was mir auf die Füße fallen könnte.

    bei Diskussionen mit der BG oder der Behörde verlange ich seither stets die explizite Rechtsquelle. Bisher konnte sie mir keine(r) nennen.

    Hallo Zusammen,

    ich würde dieses Thema gern noch einmal aufgreifen, denn ich hatte heute die Frage des technischen Leiters eines meiner Forschungsinstitute, ob sie auf die Notaus-Schalter im Labor verzichten können.

    Hintergrund: es handelt sich um biologische/biochemische Labore in denen eher mit Biostoffen als im großen Umfang mit besonders kritischen Gefahrstoffen (z.B. brennbaren Gasen) gearbeitet wird. Seit einiger Zeit haben die Haustechniker immer wieder Probleme mit den Elektroschützen in der Unterverteilung (ich habe von Strom und Elektrizität nicht wirklich viel Ahnung). Laut seiner Aussage werden die Schütze zum Teil sehr heiß, einer ist wohl schon abgefackelt (hatte die Stilllegung eines Labortraktes zur Folge) und in manchen Verteilungen sieht man wohl anhand der Verfärbung von Metall, dass dieses Problem systemisch ist.

    In den Laboren haben wir keine Brenngasleitungen (welche ich selbstverständlich über NotAus-Schalter absichern würde) und was die Steckdosen an den Labortischen anbelangt so sind diese über FI-Schalter an jeder Labortischzeile freischaltbar. Diese FI-Schlater sind grundsätzlich für jeden zugänglich (sichtbar durch eine Plexiglasscheibe abgedeckt).

    Außerdem hat man bei der Errichtung der Labore USV gepufferte Steckdosen für besonders sensible Anlagen installiert, wir reden dabei von Chromatographen (z.B.:; Äkta-Systemen HPLC, Messinstrumenten usw.) wir haben also keine Anlagen mit gefährlich beweglichen Teilen in den Räumen. Diese USV-gepufferten Steckdosen würden nach Betätigen des Notaus weiter unter Strom stehen. Daher ist die Errichtung von Notaus-Schaltern m.M.n. etwas ad absurdum geführt.

    Nun sind wir heute zu dem Ergebnis gekommen, dass die aktuelle Elektrionstallation mit Notausschaltern und eben diesen Schützen eine akute Gefährdung darstellt. Immerhin könnte es jederzeit zu einem weiteren Brand in der Unterverteilung kommen.

    Deshalb die Überlegung bzw. Frage.. "Brauchen wir die Notaus-Schalter wirklich?!" "Wenn ja, wo steht das?!"

    Zunächst vielen Dank an Mankei, denn die Ausführung der DIN findet man ja leider nicht so ohne Weiteres.

    Wenn ich jetzt ganz genau bin, so stellen die DIN-Normen doch lediglich Empfehlungen dar, oder? Empfehlungen welche auf - sagen wir mal - gesicherten Erkenntnissen oder Lobbyarbeit beruhen :) . Sie haben keinen Gesetzescharakter und sind nicht zwingend umzusetzen.

    Weder in der Laborrichtlinie noch in der TRGS 526 findet sich die eindeutige Aussage, dass es in einem Labor einen zentralen Not-Aus geben muss. Kann ich dann mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung feststellen, dass ich diese nicht benötige und nur in bestimmten Räumen (z.B.: Laserlabor mit optischem Tisch und offenen Lasern der Klasse 4) solche Sicherheitseinrichtungen benötige?

    Verzeiht den langen Text, mir schmilzt gerade der Kopf, weshalb ich mich nicht kürzer fassen konnte :)


    Einspruch Euer Ehren!
    Es wird höchstens in Bezug auf HIV zur gezielten Tätigkeit, bleibt aber ungezielte Tätigkeit, weil $Keime im Blut sein können.

    Hardy


    Da stimme ich Hardy zu. Meines Verständnis nach bleibt es in Hinblick auf die Blutentnahme eine nicht gezielte Tätigkeit.

    In der TRBA 250 , welche die Anforderungen an Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen im Gesundheitswesen konkretisiert, liest man unter Punkt 1.3 (Anwendungsbereich) unter anderem "Abnahme von Körperflüssigkeiten oder sonstigem Untersuchungsgut". Des Weiteren beschreibt die TRBA (Punkt 3.1) "alle Tätigkeiten im Anwendungsbereich dieser TRBA [als] nicht gezielte Tätigkeiten nach der Biostoffverordnung" und unter Punkt 3.2.3 wird die Blutentnahme sogar explizit erwähnt und als Tätigkeit der Schutzstufe 2 kategorisiert.

    Guten morgen,

    Thorsten's Aussage:

    Zitat

    also ins Gefahrstoffverzeichnis müssen alle Produkte aufgenommen werden.

    trifft nicht ganz zu.. Denn ergibt die Gefährdungsbeurteilung (GB), dass eine bestimmte Tätigkeit mit einem Gefahrstoff nur zu einer geringen Gefährdung* der Beschäftigten führt, so muss dieser Gefahrstoff nicht ins GefStoffVz aufgenommen werden (siehe TRGS 400).
    Deshalb gilt hier Grundsätzlich die GB, wie Thorsten es schon angemerkt hat, als Grundlage der Betrachtung, denn auch ein Stoff der selbst nicht wirklich gefährlich ist (aufgrund seiner Gefährlichkeitsmerkmale), kann in Verbindung der Tätigkeit bei der er genutzt/verwendet wird zu einer hohe Gefährdung führen (z.B: Verwendung von Sprays in engen Räumen).

    * Tätigkeiten mit geringer Gefährdung, "sind Tätigkeiten, bei denen aufgrund der zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale, der Arbeitsbedingungen, einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition Maßnahmen nach § 8 GefStoffV zum Schutz der Beschäftigen ausreichen" (- TRGS 400 -> http://bit.ly/14JIQXe)

    hier noch ein Link der mitunter sehr hilfreich sein kann wenn es um Chemikalien jeglicher Art geht -> http://bit.ly/UQNK2G ; die GESTIS-Stoffdatenbank des Instituts für Arbeitsschutz, hier findet man gut sortiert alle Informationen die man zu einem Gefahrstoff bzw. einer Chemikalie gebrauchen kann..

    schönen Tag

    Zitat

    woher den aus Leipzig?

    Plagwitz..
    Als Neu-Leipziger sucht man sich ja 'ne Gegend aus in der man sich wohlfühlt um vielleicht auch mal für ein paar Jahre sesshaft werden kann ;) :D und da schien Plagwitz genau die richtige Ecke zu sein. Hinzukommt das sich so der Arbeitsweg meiner Freundin erheblich verkürzt jetzt wo ich das, mittlerweile gemeinsame, Auto wesentlich öfter nutze als sie.

    und ich muss sagen ich fühle mich hier sauwohl.. die Stadt hat schon einiges zu bieten..

    Acha ja der Betriebsarzt sieht es genauso wie wir ;)

    Seine Aussage war gleich dass es diesbezüglich keiner Diskussion bedarf, auch wenn Blut kein biologischer Arbeitsstoff nach BioStoffVO ist, so kann er diese enthalten. Wenn man jetzt auf die Tätigkeit der Blutentnahme zurückkommt, um die es ja ursprünglich ging, reden wir vom Umgang mit potentiell infektiösen Körperflüssigkeiten und einer Tätigkeit mit Verletzungs- und Infektionsgefahr. Damit ist es eine Tätigkeit nach BiostoffVO und eine nicht gezielte Tätigkeit.

    Ich verwende Wikipedia auch gern, vor allem weil man sagen muss das selbst wissenschaftliche Beiträge mittlerweile eine recht hohe Qualität vorweisen.
    Im Artikel steht aber "Blut besteht aus zellulären Bestandteilen".. nicht IST ..

    Die Gesundheitsberichterstattung des Bundes schreibt, zur Definition von Blut, (-> http://bit.ly/17ZPXvL) "Blut ist eine wässrige Lösung, in der Zellen suspendiert sind." und das ist auch meine Auffassung. Denn Blut ist lediglich eine Körperflüssigkeit die unter anderem zelluläre Bestandteile enthält.

    Die Biostoffverordnung ist also insofern nicht einfach anwendbar (das hat Hardy schon geschrieben) das Blut Träger von infektiösen Mikroorganismen und ähnlichem (z.B.: Viren) sein kann. Aber nicht zwangsläufig ist. Wiederum beschreibt die BiostoffVO im §2 zum Thema Tätigkeiten, die berufliche Arbeit mit Menschen, wenn aufgrund dieser Arbeiten Biostoffe
    auftreten oder freigesetzt werden
    und Beschäftigte damit in Kontakt kommen können. Damit ist der Umgang mit Körperflüssigkeiten also auch Blut als potentieller Träger von biologischen Arbeitsstoffen eine Tätigkeit im Sinne der BiostoffVO.

    Guten morgen Mick,

    dazu bleibt mir nur zu sagen das der Betriebsarzt leider nicht anwesend war.
    Ich werde mich heute aber mit Ihm in verbindung setzen und das Thema nochmal mit Ihm zu besprechen bevor ich mein Protokoll verfasse. Immerhin würde ich gern dem Kunden gegenüber eine schlüssige Aussage machen können. Ohne das der Arzt am Ende eine andere Meinung hat und wir uns besten Falles noch widersprechen.

    Ich danke schonmal allen Beteiligten für diese Runde. Ich glaube das Thema ist dann soweit besprochen. Sollte der Arzt doch eine andere Meinung haben lass ich es euch wissen.
    Schönen tag

    jop.. verständlich und nachvollziehbar..

    ich werde es ihm auch so nahe bringen.. was die vorschriften anbelangt stütze ich mich auf §2 Abs. 7 Satz 2 BiostoffVO sowie die Aussagen der TRBA 250 (Abs. 1.1 Satz 2, Abs. 3.2.3) und TRBA 400
    da ist unter Abs. 4.2.3 ein Fallbeispiel aufgeführt in dem die untersuchung von humanem Probenmaerial als nicht gezielte Tätigkeit beschreiben wird, spätestens damit sollte ich Ihn überzeugen..

    aber so wie ich den Mann einschätze, erklärt er mir dann das eine nicht gezielte Tätigkeit nur bei den Erstspendern besteht.. weil man den Status der anderen Spender ja kennt..

    ich hoffe dieser Schlussgedanke gibt einen kleinen Einblick in die denk- und argumentationsweise meines Gegenübers

    Ahoi Hardy..

    ich habe heut schon versucht mein bestes in der ASA-Sitzung zu geben.. Aber vor mir sitzt der QM-Manager, dem von ganz oben gesagt wurden ist das in der BioStoffVO nichts von Blut steht.. und bei beratungsresistenten Menschen höre ich nach dem dritten "aber" auf zu diskutieren.. Dann kommt mein beliebstes Hilfsmittel zur Anwendung, das Protokoll..