Leiharbeiternehmer als Ersthelfer ausbilden lassen

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo ihr Lieben,

    ich koordiniere bei uns im Betrieb die Ersthelfer. Nun bin ich gefragt worden, ob auch ein Leiharbeiter Ersthelfer sein könne. Ich wüsste nicht, was dagegen spricht, allerdings ist der Hauptarbeitgeber ja die Leiharbeitsfirma, die zu einer anderen BG gehört. Die Leiharbeitsfirma fragt nun nach, was denn dabei alles beachtet werden muss und ich solle Unterlagen senden ?( , damit sie mit ihrer BG darüber reden können.

    Da die Kurse zum betrieblichen Ersthelfer ja von der BG finanziert werden, ist meines Erachtens nur notwendig, dass die Leiharbeitsfirma den Kurs-Anmeldebogen mit eben deren Daten ausfüllt. Den "Service", den MA beim Kurs anzumelden, kann ich ja übernehmen. Oder habe ich jetzt noch was wichtiges vergessen? Es handelt sich dabei um den "Standard" Betriebshelfer-Kurs.
    Ich danke schon mal im Voraus für Antworten :)

    Einmal editiert, zuletzt von Peroxid (8. Mai 2014 um 11:02)

  • ANZEIGE
  • Hallo Peroid,

    ich kann deiner Vermutung nur zustimmen. Der Leiharbeitnehmer ist bei der Entleiherfirma beschäftig und somit muss auch deren BG die Kosten tragen.
    Kosten sind ja klar geregelt. Und wenn du die Anmeldung übernimmst ist das doch eine nette Geste. Aber hast du die BG Nummer der Entleiherfirma?

    Gruß

    Stephan

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

  • Moin Peroxid,

    ich schließe mich meinem Vorrdner voll und ganz an.

    Allerdings ist mir der Hintergrund dieser Aktion nicht ganz klar. Wenn Du auf diesem Weg die vorgeschriebene Zahl von Ersthelfern in Deinem Betrieb erreichen willst, hättest Du mit Weggang des Leiharbeiters das Problem wieder auf dem Tisch.

    Ansonsten kann man nie genug Ersthelfer im Betrieb haben. :thumbup:

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Die BGR A1 sagt, dass es i.O. ist Ersthelfer auch über Fremdpersonal zu rekrutieren. siehe Auszug:


    Ersthelfer aus fremden Unternehmen

    Da nicht festgelegt ist, dass die im Unternehmen beschäftigten Versicherten die Ersthelfer stellen müssen, kann diese Aufgabe auch anderen anwesenden Personen übertragen werden.


    Aber Verantwortlich für Aus-/und Weiterbildung ist der Unternehmer, was in deinem Fall der Chef der Menschenverleihfirma ist. Wichtig ist nur, dass die ausbildende Stelle die Anerkennung durch die BG hat und die Ersthelfer auch als solche Bestellt werden. Das kann bei niedriger Fluktuation durchaus Mal sinnvoll sein.


    Gruß

    DerStefan

    Politik und Wahrheit verhalten sich zueinander wie Ebbe und Flut.

    Wo das eine hinkommt, tritt das andere zurück!

  • Moin,

    wie auch immer:
    Ich stehe auf dem Standpunkt, dass man einfach nicht genug Ersthelfer haben kann. Egal jetzt, ob Fremdfirma oder eigene.
    Es ist ein Nutzen für alle.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • ANZEIGE
  • Vielen Dank euch allen, und auch insbesondere der Hinweis auf die BGR A1.

    Die Anmeldung würde ich von der Entleihfirma ausfüllen lassen - wenn die nicht wissen, welche Mitgliedsnummer sie haben, wer dann? :D

    Ersthelfer haben wir im Betrieb genug! Daran liegt es also nicht. Aber ich finde es toll, wenn sich Personen freiwillig für diese Aufgabe melden, egal ob Festangestellte oder Leiharbeiter und möchte diese natürlich auch unterstützen.

  • Hatte dazu auch einmal hier bei uns Stellung genommen.Hierzu meine Anmerkungen:
    Beschäftigte haben die Pflicht, sich zu Ersthelfern ausbilden zu lassen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 16 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes und § 28 der Unfallverhütungsvorschrift und Regel "Grundsätze der Prävention" (BGV-A 1 und BGR-A 1).
    Von dieser Pflicht können Beschäftigte nur befreit werden, wenn der Pflicht persönliche Gründe entgegen stehen. Dies können z. B. sein:
    - Schwerbehinderung,
    - physische oder psychische Behinderung,
    - bestimmte Erkrankungen
    Ebenso empfiehlt es sich nicht, Personen zu bestellen, die nur kurzzeitig im Betrieb anwesend sind, wie Teilzeitkräfte oder Personen, die in Kürze aus dem Betrieb ausscheiden
    In den einschlägigen Vorschriften wird von Beschäftigten gesprochen. Dies bindet nicht an eine Firmenzugehörigkeit sondern an dem Ort der Beschäftigung. Sie können also auch Mitarbeiter von ISG beauftragen.
    Kurze Anmerkung:
    Eine abschließende Liste mit persönlichen Gründen, die gegen die Funktion als Ersthelfer sprechen ist nicht bekannt. Zu nennen sind z.B. Erfahrungen aus belastenden Situationen (aus dem privaten oder beruflichen Bereich), die dazu führen können, dass die Funktion des Ersthelfers nicht mehr wahrgenommen werden kann. Es muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden, ob ein Mitarbeiter weiterhin als Ersthelfer benannt werden kann.