DGVU 2 oder Richtlinie der Bayerischen Staatsregierung

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo zusammen,

    in Bayern gibt es die " Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern"

    https://www.verkuendung-bayern.de/fmbl/jahrgang:…mer:4/seite:207

    auf der anderen Seite steht die DGVU2. Welcher Vorschrift ist zur Errechnung der Einsatzzeiten für die Dienststellenleitung bindend?

    Vielen Dank für Eure Meinungen.

    Schöne Grüße

    Klaus

  • ANZEIGE
  • Moin,

    Welcher Vorschrift ist zur Errechnung der Einsatzzeiten für die Dienststellenleitung bindend?

    ich habe keine Meinung dazu und empfehle, direkt bei der DGUV in Berlin
    030 / 28 87 63 80-0
    nachzufragen ...

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hallo Klaus,

    Welcher Vorschrift ist zur Errechnung der Einsatzzeiten für die Dienststellenleitung bindend?

    Ich kann a.r.ni nur beipflichten, aber eine Meinung habe ich schon dazu. 8)

    Deine Frage ist nicht korrekt gestellt. Nicht welche Vorschrift ist bindend, sondern: "Wie gehen wir im Arbeitsschutz mit unterschiedlichen bzw. widersprüchlichen Forderungen um"?

    Was hast du vorliegen?
    1. Eine Richtlinie der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern.
    2. Die DGUV Vorschrift 2 des entsprechenden Unfallversicherungsträgers.

    Was gilt?
    1. Die Richtlinie -> für Verwaltungen und Betriebe des Freistaates Bayern.
    2. Die Vorschriften der Unfallversicherungsträger -> für die Versicherungsnehmer.

    Was ist einzuhalten?
    BEIDES.
    Und ich habe noch in keiner Vorschrift die Regelung gefunden, die eine Übererfüllung des Schutzzieles verbietet. D.h., die jeweilige strengere Regelung ist umzusetzen.

    Aber ich bin gespannt, was die DGUV dazu meint. Halte uns doch auf dem Laufenden?

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Moin, Niko,

    ... Und ich habe noch in keiner Vorschrift die Regelung gefunden, die eine Übererfüllung des Schutzzieles verbietet. D.h., die jeweilige strengere Regelung ist umzusetzen.

    jetzt fehlt mir das Grinsegesicht, das den Kopf an die Wand haut ... ja natürlich: Du hast recht - der Ansatz ist wohl immer richtig ... :thumbup:
    ... und jetzt habe ich auch eine Meinung :whistling:
    Bin aber auch gespannt, welche Antwort von der DGUV kommt.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Ihr seid ja interessant ;)
    Es gibt eine UK Bayern. Die erfüllt ihre Aufgaben im Schulterschluss mit der DGUV. Ich würde da erstmal nachfragen (schriftlich), was die dazu sagen. Dann würde ich erst an die DGUV rantreten. Wenn das alles nicht zusammen passt, dann gehe ich an die DGUV ran und erwarte von denen, dass die sich mit denen auseinandersetzen ;)

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • ANZEIGE
  • Grüß Dich,

    Ihr seid ja interessant ;)


    Stimmt.

    Zitat

    Es gibt eine UK Bayern. ... Ich würde da erstmal nachfragen (schriftlich), was die dazu sagen.

    Der Vorschlag hat etwas für sich, damit sich keine Institution übergangen fühlt. :whistling:

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hallo zusammen,

    ich gebe euch/meinen Vorrednern recht, einfach mal bei der LUK Bayern anrufen und nachfragen. Beide Vorschriften/Richtlinien gelten jedoch nicht! Die LUK Bayern hat afaik in 2010/11 die DGUV 2 nicht umgesetzt, sondern dafür wurde vom Ministerium die von Klaus genannte Richtlinie herausgebracht. Wenn es da mittlerweile nicht eine Änderung gegeben hat, hat die DGUV 2 keine Bewandtnis. Auf der Homepage der BayerLUK findet man aber nur Hinweise zur DGUV 2 :rolleyes:
    Ich bin gespannt was heraus kommt.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Hallo Stephan,

    Beide Vorschriften/Richtlinien gelten jedoch nicht! Die LUK Bayern hat afaik in 2010/11 die DGUV 2 nicht umgesetzt, sondern dafür wurde vom Ministerium die von Klaus genannte Richtlinie herausgebracht.

    Da widerspreche ich. Beide Vorschriften gelten. Die Frage ist nur, für wen. ;)

    Ich hatte geschrieben: Die Vorschriften der Unfallversicherungsträger gelten für die Versicherungsnehmer.
    Wenn nun die UK Bayern die DGUV Vorschrift 2 nicht umgesetzt hat, so ist diese eben für diese Unfallversicherung keine gültige Vorschrift. 8)
    Und gilt dann eben für deren Versicherungsnehmer nicht. Aber deswegen wird die Vorschrift nicht ungültig.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hintertürchenbenutzer ;)
    Ich habe ja nicht geschrieben, dass eine ungültig wird.
    Du hattest geschrieben beide wären einzuhalten und das ist eben nicht richtig :P Hier geht es um die Versicherten der BayerLUK und nur darauf beziehe ich mich natürlich :D

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • ANZEIGE
  • Liebe Kollegen,

    danke für Eure Meinungen. Die Anfrage bei der Bayerischen Landesunfallkasse läuft. Meine Erfahrung nach kann es etwas dauern. Ich melde mich dann wieder. Schöne Grüße, Klaus

  • Hallöchen,
    die DGUV Vorschrift 2 ist eine UVV und somit autonomes Recht der Unfallversicherungsträger. Sie ist bei fast allen Unfallversicherungsträgern umgesetzt. Es gibt jedoch Ausnahmen: Bei der UK Bund gibt es eine Richtlinie. Bei der UK Sachsen wurde die DGUV Vorschrift 2 nicht umgesetzt. Für den staatlichen Bereich in Bayern gibt es die o.g. Richtlinie des Freistaats.

    Zur Situation in Bayern: Auf kommunaler Ebene sind die Unfallversicherungsträger zur Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB) fusioniert. Die KUVB hat die DGUV Vorschrift 2 im Jahre 2011 mit einer Übergangsfrist von 2 Jahren erlassen. Das heisst, die DGUV Vorschrift 2 hat auf kommunaler Ebene Bestand. Im staatlichen Bereich gilt die DGUV Vorschrift 2 in Bayern nicht. Hier hat die bay. Staatsregierung eine Richtlinie erlassen, die dort anzuwenden ist. Diese Richtlinie unterscheidet sich inhaltlich stark von der DGUV Vorschrift 2. Beispielsweise sollen die Einsatzzeiten relativ starr und nicht flexibel nach alt bekannten Mustern ermittelt werden.

    Also überall dort in Bayern, wo die Richtlinie der bay. Staatsregierung gilt, ist diese anzuwenden (und nicht die DGUV Vorschrift 2).

    Viele Grüße
    Sebastian Riebe

  • Ich hab da mal so ne Frage, damit ich mich da nicht durchwühlen muss:
    Wenn Ihr beide Dokumente nebeneinander legt, in welchen Punkten unterscheiden sich diese Dokumente? ?(

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • Moin,es gibt einige Unterschiede. Ein großer Unterschied liegt z.B. bei dem Verfahren zur Ressourcenbemessung.

    Bei der DGUV Vorschrift 2: Die Vorschrift 2 sieht bei der Betreuung von Betrieben mit >10 Beschäftigten in der Regelbetreuung eine Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung vor. Beide Teile ergeben die Gesamtbetreuung. In der Grundbetreuung gibt es einen Aufgabenkatalog. In der betriebsspezifischen Betreuung einen Leistungskatalog. Durch diese Kataloge werden §§ 3 und 6 des ASiG konkretisiert. Der Umfang der Grundbetreuung wird über einen Berechnungsschlüssel ermittelt und man erhält eine Summe X als Grundbetreuung. Diese Summe muss man nun auf Sifa und Betriebsarzt auf Basis des Aufgabenkatalogs verteilen. Das heißt, man muss hier schon schauen welche inhaltlichen Schwerpunkte man in der Grundbetreuung setzt (z.B. bei der Unterstützung der Gefährdungsbeurteilung). Die betriebsspezifische Betreuung wird individuell im Betrieb ermittelt. Ein Verfahren mit Auslöse- und Aufwandskriterien ist im Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 aufgeführt. Hier schaut man, ob bestimmte Themen Betreuungsbedarf auslösen. Das ist z.B. der Fall, wenn der Betrieb in einem Jahr besonders viele Neuanschaffungen plant. An die Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung, in denen kein Betreuungsbedarf anfällt, werden logischerweise auch keine Einsatzzeiten verteilt. Insbes. die betriebsspezifische Betreuung ist also flexibel und gibt eine Menge Spielraum. In der Konsequenz müssen sich aber Unternehmer, Betriebsrat, Sifa und Betriebsarzt an einen Tisch setzen, um Inhalt und Umfang der Betreuung zu ermitteln. Es muss also über den betrieblich Arbeitsschutz diskutiert werden. Das sehe ich persönlich als einen großen Vorteil dieser neuen Regelung an.

    Bei der Richtlinie Bayern: Im Gegensatz zur Vorschrift 2 werden bei der Richtlinie die Einsatzzeiten pauschal ermittelt. Dienststellen werden in 4 Bereiche einsortiert (z.B. Technische Bereiche, Büro,...). Auf Basis dieser Einordnung erhält man für Sifa und Betriebsarzt einen Faktor, der mit der Mitarbeiterzahl multipliziert wird und fertig ist der Umfang der Gesamtbetreuung. Ein weiterer Austausch über die inhaltliche Ausgestaltung der Betreuung wird hiermit sicher nicht gefördert.

    VG Sebastian

  • ANZEIGE
  • Danke für die Info.

    Ein weiterer Austausch über die inhaltliche Ausgestaltung der Betreuung wird hiermit sicher nicht gefördert.


    Das ist auch nicht gewollt. Deswegen ist diese Verordnung erlassen worden. Die öffentliche Hand will auch Geld sparen und daher diese Verordnung. Anders kann ich es mir nicht erklären. Ich kenne es ja vom Bund. Der Gesetzgeber ändert seine Verordnungen und damit auch Verträge einseitig. So einfach ist das für die. Ich gehe davon aus, dass die Verordnung des "Freistaats" Gültigkeit besitzt.

    Gruß

    Jens
    (Der froh ist, dass sein Sohn NICHT nach Bayern gegangen ist!!!!!)

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • Liebe Kollegen,

    die Antwort der Bayerischen Landesunfallkasse ist eingetroffen. Es ist so wie Sebastian ausführlich und völlig richtig beschrieben hat. Für Verwaltungen und auch Hochschulen (!) des Freistaates Bayern gilt die "Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern". Die DGVU2 bleibt außen vor. Dies ist nicht unbedingt positiv, weil die Einsatzzeiten in der Summe wesentlich geringer sind. Vielen Dank an alle die mitgemacht haben. :thumbup:

    Beste Grüße

    Klaus