Beiträge von Klaus CZ

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    Hallo Waldmann,

    danke für die Antwort.

    Es geht um alte Abzüge die jetzt elektrisch überholt werden sollen. Ebenso die Elektrik im Labor. Nach einigen herumfragen ist es wohl so, dass der Not aus im Labor alle Steckdosen, also auch am Abzug, schalten muss.

    Schöne Grüße

    Klaus CZ

    In der TRGS 526 - Laboratorien steht, dass


    "6.7 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

    6.7.1 Elektrische Energieversorgungseinrichtungen

    Für die Beleuchtung, die Lüftung und die übrige elektrische Energieversorgung müssen getrennte Stromkreise eingerichtet sein. Darüber hinaus sollen Labortische und Abzüge einzeln oder Gruppenweise für sich frei schaltbar sein."

    Was bedeutet dies für die Not aus - Schaltern? Not aus für die Steckdosen, Rest (Abzüge) ohne Not aus? Das Licht sollte meines Erachtens immer an bleiben.

    Welcher Stromkreis muss mit Not aus abschaltbar sein? Wo steht das?

    Hat da jemand die nötige Quelle zur Hand, wäre super.

    Schöne Grüße

    Klaus CZ

    Klaus, da hast Du mal wieder eine Spezialfrage, die man wohl nicht so einfach beantworten kann.
    Ich vermute das Biogas besteht zu großen Teilen aus Methan, also muss man die Regelungen zu Methan beachten. UN 1971 Klasse 2, Klassifizierungscode 1F. Begrenzte bzw. freigestellte Menge ist 0, somit ist hierüber schon mal kein Ausweg da. Verpackungsanweisung P200.
    Dann gibt es nach 2.2.2.1.2, Nr.7 Gasproben. Klassifizierungscode 7 F; 3167 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig. Verpackungsanweisung P201.

    Tiefflieger, so geht es an Hochschulen laufend komische Fragen. :) Ich neige dazu den ganzen Vorgang einer Fachfirma zu übertragen bzw. die Kollegen entsprechend zu beraten.

    Irgendwie passen Deine Plastikbeutel nicht in die Vorgaben. Du könntest noch versuchen in Richtung Freistellung nach 1.1.3.1 zu kommen.
    Ich würde allerdings einen Gefahrgutexperten zu dieser Fragestellung kontaktieren, denn Deine Beutel mit Gas passen irgendwie nicht so recht in das Gefahrgutkonzept, fallen aber auch nicht so eindeutig heraus. Mein Tipp wäre, versuche es einmal da.

    Die Handwerkerregel wäre vielleicht ein Ausweg. Danke schon mal. Klaus

    In einer Versuchsbiogasanlage soll Biogas erzeugt werden. Der Transport in Plastikbeuteln zur Analyse ist auf öffentlichen Straßen vorgesehen. Höchstmenge 600Liter. Was ist hinsichtlich der Gefahrgutverordnung bzw. der ADR zu beachten. Könnte die Kleinmengenregelung angewendet werden wenn die Transportmenge reduziert wird? Für Eure Einschätzungen wäre ich sehr dankbar.

    Liebe Kollegen,

    Brand- und/oder Rauchschutztüren müssen ein Kennzeichnungsschild besitzen. Dort steht die Art der Tür z.B. T30 (Brandschutz) oder RS (Rauchschutz), Dinnorm, Datum der Erstellung usw. drauf. Somit ist die Tür leicht zu erkennen. Meines Erachtens muss eine Brand- und/oder Rauchschutztür dieses Kennzeichenschild besitzen. Meine Fragen: Kennt Ihr Ausnahmen, dass BS- oder/und RS- Türen keine Schilder besitzen? Seid wann ist die Kennzeichnung Vorschrift? Gibt es Bestandsschutz? Kann man grundsätzlich sagen, wie ich das bei Mr. Google gelesen habe, keine Kennzeichnung = keine Brandschutz- und/oder Rauchschutztür? Daraus folgt natürlich auch, dass Umbaumassnahmen erlaubt sind, wenn kein Schild zu finden ist.

    Vielen Dank für Eure Antworten.

    Schöne Grüße

    Klaus CZ

    Liebe Kollegen,

    die Antwort der Bayerischen Landesunfallkasse ist eingetroffen. Es ist so wie Sebastian ausführlich und völlig richtig beschrieben hat. Für Verwaltungen und auch Hochschulen (!) des Freistaates Bayern gilt die "Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern". Die DGVU2 bleibt außen vor. Dies ist nicht unbedingt positiv, weil die Einsatzzeiten in der Summe wesentlich geringer sind. Vielen Dank an alle die mitgemacht haben. :thumbup:

    Beste Grüße

    Klaus

    Vielen Dank für die Beiträge. Meine Meinung deckt sich mit Tiefflieger. In Leerflaschen sind noch beträchliche Reste vorhanden. Deswegen sind sie wie volle zu betrachten. 1m Schutzbereich ist laut TRGS 510.4.4. notwendig. Argon und Stickstoff sind inert und deswegen kein Problem. Ist immer gut Feedback zu bekommen. Danke nochmal.

    Klaus CZ

    Hallo zusammen,

    in Bayern gibt es die " Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern"

    https://www.verkuendung-bayern.de/fmbl/jahrgang:…mer:4/seite:207

    auf der anderen Seite steht die DGVU2. Welcher Vorschrift ist zur Errechnung der Einsatzzeiten für die Dienststellenleitung bindend?

    Vielen Dank für Eure Meinungen.

    Schöne Grüße

    Klaus

    Liebe Forumsteilnehmer,

    bei der Gefährdungsbeurteilung von Gefriertrockner (Labor) stellt sich die Frage, ob die BGR 500
    – Kap. 2.35, Nr. 3.13 (Betreiben von Kälteanlagen) zum tragen kommt und ob zusätzlich das Gerät als Druckbehälter anzusehen ist. Wer hat Erfahrungen mit Gefriertrockner im Laborbereich und welche Art der Prüfung führt Ihr durch. Welche zeitlichen Abstände könnt Ihr empfehlen. Für Eure Rückmeldungen schon einmal vielen Dank.

    LG.

    Klaus CZ

    Bis jetzt wurden bei uns an der Hochschule nach §22 GUV-A1 Bedienste an Feuerlöschern geschult. Die Schulungen wurden von einer Feuerlöscher-Firma aber auch von der Feuerwehr durchgeführt. Theoretischer und praktischer Teil. Dokumentiert mit Teilnahmebestätigung. Text GUV-A1:

    4.4.2 (2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten
    durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen
    zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
    Die ausreichende Anzahl von Versicherten ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
    Bei höherer Brandgefährdung, der Anwesenheit einer größeren Anzahl von
    Personen sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität kann eine größere
    Zahl von unterwiesenen Versicherten erforderlich sein.
    Bei der Anzahl der Versicherten sollten auch Schichtbetrieb, Abwesenheit
    einzelner Personen, z.B. Fortbildung, Urlaub, Krankheit und Personalwechsel
    berücksichtigt werden.


    Nun wird in der ASR 2.2 der Begriff des Brandschutzhelfers genannt. Aufgrund dieser ASR will die Feuerlöscher-Firma den Lehrgang ausweiten (und natürlich teuerer machen). Ich kann allerdings in den Anforderungen der ASR nicht erkennen wo der Mehrwert steckt. Hier der Text:

    6.2 Brandschutzhelfer
    (1) Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch
    Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von
    Entstehungsbränden vertraut zu machen.
    (2) Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der
    Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel
    ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. bei erhöhter
    Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter
    Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.
    (3) Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit
    einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu
    berücksichtigen.
    (4) Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu
    unterweisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des
    vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche
    Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von
    Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im
    Brandfall.
    (5) Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen
    gehören zur fachkundigen Unterweisung.

    Diese Anforderungen waren schon bei den Übungen "Umgang mit Feuerlöschern" bei uns abgedeckt. Mein Plan war es nun unsere Teilnehmer einfach zu Brandschutzhelfern zu ernennen. Davon hat der Mitarbeiter der Firma abgeraten. Was denkt Ihr?

    Außerdem hat er behauptet wir bräuchten einen Brandschutzbeauftragten? Meines Erachtens kann man den Anspruch nirgends direkt lesen nur indirekt. Was denkt Ihr über die Pflicht einen Brandschutzbeauftragten bestellen zu müssen?

    Vielen Dank für Eure Meinungen.

    Vielen Dank für Eure Beiträge. Übrigens handelt es sich um Räume in einer Hochschule mit unterschiedlichen Schwerpunkten. D.h. es werden Grundpraktika aber auch verschiedenste Projektarbeiten durchgeführt. Das Problem ist, dass die Mitarbeiter von den ständigen Brummgeräusch genervt sind. Die Antworten gehen alle in Richtung 55 db(A). Letztendlich geht es darum wer zahlt event. Verbesserungen. Wie immer.

    Danke nochmal

    Klaus CZ

    In unserem Neubau wurde eine Dauerlärmbelastung zwischen 50 und 56 db(A) festgestellt. Dies betrifft Laboratorien und Räume für physikalische Praktika. Der Lärm wird von der Lüftungsanlage verursacht die für den Luftwechsel eingebaut wurde. Die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV) gibt nur Werte von 80 bzw. 85 db(A) her. Kennt jemand Grenzwerte für Laboratorien und Praktikunmsräume und die Quelle dazu? Wäre super. Schöne Grüße aus Franken

    Klaus CZ

    Hallo. Ich bin SiFa an einer Hochschule in Bayern. Das Board wurde mir von einen ehemaligen Klassenkameraden empfohlen. Ich freue mich auf interssante Diskussionen über den Arbeitsschutz und auf hilfreiche Argumente.

    Beste Grüße

    Klaus