Arbeitzeitgesetz

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  • Hallo zusammen...

    ich habe hier den Eindruck, dass in der Diskussion 2 Sachen miteinander vermischt werden, die man nicht vermischen sollte:

    1. Das Arbeitszeitgesetzt:
    Das hat seine Vorgaben an die sich die Betriebe halten sollen. Die Vorgaben darin sollen den Mitarbeiter vor eine "unzulässigen Ausbeutung" und vor Gesundheitsgefahren schützen - und das ist auch gut so, und daran will auch keiner von uns rütteln!

    2. die Forderungen des Aufsichtbeamten nach einer GBU nach Arbeitszeitgesetz:
    Die Forderung hat, wie schon mehrfach genannt wurde, keine gesetzlilche Basis. Das Arbeitszeitgesetz sieht in keinem Paragraphen eine Gefährdungsbeurteilung vor. Das kann und sollte man einem Aufsichtsbeamten so auch sagen. Wenn er eine derartige Forderung stellt, soll er auch erst einmal die dafür geltende gesetzliche Grundlage mit Artikel und Absatz ausdrücklich benennen!
    Von Auditoren kennen wir die Diskussion ja auch (vor allem wenn sie "branchenfremd" sind und meinen irgendwo etwas aufgeschnappt zu haben, und auch da reagieren wir dann dementsprechend.

    Btw... gut das die Frage im März kam - einen Monat später hätte ich das für nen Aprilscherz gehalten...

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

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    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

  • Einspruch Euer Ehren der §7 (6) ist lediglich eine Ermächtigungsgrundlage. ....


    Klar, aber im Nachsatz ist zu lesen "und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird." Wie stellt man das fest? Im Absatz 5 findest Du diesen Nachsatz ebenfalls, somit ist doch das Ziel klar. Das hierfür gänige Instrument ist dann die Gefährdungsbeurteilung.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Vielleicht hilft das ja weiter, da es sich bei den beiden Dezernaten ja um Arbeitszeit und psychische Belastungen handelt.

    ArbschG

    § 4 Allgemeine Grundsätze

    1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;

    § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

    (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

    6. psychische Belastungen bei der Arbeit.


    Das Mittel der Wahl eine GBU.


    Wahrscheinlich wollen sie auf diesen Punkt hinaus.

    ArbschG

    § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

    (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

    (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

    (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

    4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,


    BildscharbV

    § 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

    Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.


    GDA Leitlinie: Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz


    DIN ISO EN 9241-2 Ergonomie der Mensch-System-Interaktion


    DIN ISO EN 10075-2 Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung


    BGI 650 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze Leitfaden für die Gestaltung


    Viel Spaß beim Lesen :D