Vielleicht hilft das ja weiter, da es sich bei den beiden Dezernaten ja um Arbeitszeit und psychische Belastungen handelt.
ArbschG
§ 4 Allgemeine Grundsätze
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
6. psychische Belastungen bei der Arbeit.
Das Mittel der Wahl eine GBU.
Wahrscheinlich wollen sie auf diesen Punkt hinaus.
ArbschG
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
BildscharbV
§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.
GDA Leitlinie: Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz
DIN ISO EN 9241-2 Ergonomie der Mensch-System-Interaktion
DIN ISO EN 10075-2 Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung
BGI 650 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze Leitfaden für die Gestaltung
Viel Spaß beim Lesen