Hallo Sifa Gemeinde,
seit 1. Januar 2014 gilt eine neue Norm, die die Inhalte von Verbandkästen regelt, welche in PKW,LKW und Bussen mitzuführen sind.
Nach der neuen DIN 13 164 vom Januar 2014 braucht es demnach nur noch zwei anstatt ehemals drei Verbandpäckchen Größe „M“ (8 cm x 10 cm). Und es braucht auch nur noch ein Verbandtuch für Brandwunden in der Größe 40 x 60 cm anstatt ehemals zwei.
Neu hinzugekommen ist ein 14-teiliges Pflasterset mit zugeschnittenen Pflasterstreifen, Fingerstrips und Fingerkuppenverbände. Zwei Hautreinigungstücher für die Reinigung unverletzter Hautpartien sowie ein Verbandpäckchen in Kindergröße .
Nun besagt jedoch der § 35h Absatz 2 StZVO, welcher das Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen regelt, dass im Kraftfahrzeug Erste-Hilfe-Material mitzuführen ist, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 entsprechen muss.
Handele ich nun nach neuer Norm, riskiere ich eine Strafe, da mein Verbandskasten nicht dem § 35h Absatz 2 der StVZO entspricht. Sprich; er gilt nicht als komplett. Behalte ich alles bei wie gesetzlich gefordert, werde ich der neuen, angepassten Norm DIN 13 164 vom Januar 2014 nicht gerecht.
Wie geht ihr damit um?