Verantwortlichkeit über Gefahrstoffe

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  • Hallo zusammen hab mal wieder eine Frage.

    Es ist so das unsere Mitarbeiter bei unseren Kunden das Werkzeug, Material und natürlich auch die Gefahrstoffe nutzen und dieses zur Verfügung gestellt bekommen. Die Gefahrstoffe werden in einem Gefahrstoffschrank gelagert der auch dem Kunden gehört. Wer ist dann für die Unterweisung, Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisung zu den Gefahrstoffen verantwortlich.

    Bin wieder für jeden Tip dankbar.

    Gruß aus dem schönen sächsichen, Leipziger Landkreis

    Jens

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  • Hi,

    in welchem Verhältnis stehen eure Mitarbeiter zum Kunden? Habt ihr Werkverträge oder geht es um Arbeitnehmerübrlassung?

    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Hallo Jens,

    in dem Fall sehe ich die Pflicht der Unterweisung natürlich beim Unternehmer, also bei Euch.

    Anders wäre es bei Arbeitnehmerüberlassung gewesen, da geht diese Pflicht gemäߧ12 ArbSchG auf den Entleiher, also Euren Kunden über. Aber auch nur bezüglich der spezifischen Gefahren. Für die allgemeinen Unterweisungen ist auch da immer noch der Unternehmer zuständig.

    Liebe Grüße,

    Martin

    „Wenn es Regenschirme gibt, kann man nicht mehr risikofrei leben: Die Gefahr, dass man durch Regen nass wird, wird zum Risiko, das man eingeht, wenn man den Regenschirm nicht mitnimmt. Aber wenn man ihn mitnimmt, läuft man das Risiko, ihn irgendwo liegen zu lassen.“
    (Niklas Luhmann in: Die Moral des Risikos und das Risiko der Moral)

  • Ein Blick in §15 Gefahrstoffverordnung sollte hier nicht schaden. Nur in der Praxis wird das, was dort gefordert wird, oft nicht durchgeführt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Gut §15 GefahrstoffVerordnung hab ich verstanden. Unser Kunde (Auftraggeber) hat die Pflicht unsere MA in Bezug auf die Gefahrstoffe diese im Umgang und Verhalten zu informieren (unterweisen).
    Aber wie sieht es mit den SiDa´s und den BA´s?

    Gruß aus dem schönen sächsichen, Leipziger Landkreis

    Jens

  • Moin,

    euer Kunde sollte / müsste ja eigentlich die SDB und BA´s auch vorrätig haben. Ggf. kann er diese euch übergeben. Somit hätten beide Partein diese vorrätig.
    Die BGI 865 "Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen " ist zu diesem Thema allgemein sehr interessant.

    ---

    „Willst du, dass einer in der Gefahr nicht zittert, dann trainiere ihn vor der Gefahr.“


    Lucius Annaeus Seneca (4 v.Chr. – 65 n.Chr.), röm. Philosoph u. Dichter

  • Gut §15 GefahrstoffVerordnung hab ich verstanden. ...


    Ich habe das Gefühl, eher nicht.
    Der §15 zielt doch auf eine Koordination der Arbeitgeberpflichten ab. Hier sind 2 oder mehr Arbeitgeber mit unterschiedlichen Arbeitnehmern, die gegenseitige Gefährdungen erfahren. => Die Gefährdungsbeurteilungen sind abzustimmen und die daraus abgeleiteten Maßnahmen ebenfalls.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hier sind 2 oder mehr Arbeitgeber mit unterschiedlichen Arbeitnehmern


    So ist es aber nicht, es sind nur unsere MA im Schienenfahrzeug (Zeug) und am dazugehörigen Gleis keine anderen Fremdfirmen.

    Gruß aus dem schönen sächsichen, Leipziger Landkreis

    Jens

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  • So ist es aber nicht, es sind nur unsere MA im Schienenfahrzeug (Zeug) und am dazugehörigen Gleis keine anderen Fremdfirmen.


    Doch, es ist so, siehe

    ...Es ist so das unsere Mitarbeiter bei unseren Kunden das Werkzeug, Material und natürlich auch die Gefahrstoffe nutzen und dieses zur Verfügung gestellt bekommen. ...


    Dein Arbeitgeber und seine Mitarbeiter + der Kunde (=2ter Arbeitgeber) mit seinen Mitarbeitern.
    Wenn jetzt vom Kunden niemand da ist und Ihr die Arbeiten alleine ausführt, dürfte trotzdem die Koordination relevant sein, da das Material ja vom Kunden stammt und Ihr auch seine Einrichtungen benutzt. Wer hat Informationen zum Material und zur Einrichtung? Wer kennt die betriebsspezifischen Besonderheiten und Vorschriften?

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • @ tiefflieger gebe Dir vollkommen Recht. Es muss vom Kunden Koordiniert werden, welche Gefahrstoffe verwendet werden dürfen und welche zur Verfügung gestellt werden.
    Aber trotzdem muss der Kunde mir das Gafahrstoffverzeichnis inkl. SiDa´s und BA´s zur Verfügung stellen, so das ich meine Mitarbeiter auf die Gefahrstoffe unterweisen kann. Demnach sollten aber auch alle mir zur Verfügung gestellten Unterlagen aktuell sein und nicht wie bei einigen SiDa´s vom 1999 und alle BA´s (wenn vorhanden) nicht unterschrieben und alle älter ab 2008. Oder sehe ich das falsch?

    Gruß aus dem schönen sächsichen, Leipziger Landkreis

    Jens

  • Hallo,

    aktuell sein und nicht wie bei einigen SiDa´s vom 1999 und alle BA´s (wenn vorhanden) nicht unterschrieben und alle älter ab 2008.


    Die Jahreszahl sagt nichts über die Aktualität aus. Aber es ist natürlich schon ein Indiz um sich hier die Prozedur zur Aktualisierung der SDB erklären zu lassen.

    Und BAs müssen nicht unterschrieben werden. Das wird je nach betrieblicher Struktur und betrieblicher Praxis unterschiedlich gehandhabt. Siehe hier auf der Sifapage.
    Ich persönlich bin kein Freund von unleserlichen Unterschriften. Wichtiger ist zu wissen, wer sie erstellt hat (fachliche Verantwortung) und wer sie in Kraft gesetzt hat (arbeitsrechtliche Verantwortung).

    Gruß, Niko

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • [quote Wichtiger ist zu wissen, wer sie erstellt hat (fachliche Verantwortung) und wer sie in Kraft gesetzt hat (arbeitsrechtliche Verantwortung).[/quote]


    genau das ist nicht vorhanden

    Gruß aus dem schönen sächsichen, Leipziger Landkreis

    Jens

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  • ...Aber trotzdem muss der Kunde mir das Gafahrstoffverzeichnis inkl. SiDa´s und BA´s zur Verfügung stellen, so das ich meine Mitarbeiter auf die Gefahrstoffe unterweisen kann.


    Nicht ganz. Weitergabe der SDB in der Lieferkette könnte man hier verlangen, was ja auch sinnvoll wäre. BA allerdings nicht, denn Dein Kunde kennt z.B. Deine PSA nicht. Allerdings muss er Informationen weitergeben wie z.B. wie sind die Räume belüftet, wo sind potentielle Zündquellen, was ist in den Räumen erlaubt, was verboten oder mit Einschränkungen usw. Das ist, was über die Koordination geregelt gehört.

    Demnach sollten aber auch alle mir zur Verfügung gestellten Unterlagen aktuell sein und nicht wie bei einigen SiDa´s vom 1999 und alle BA´s (wenn vorhanden) nicht unterschrieben und alle älter ab 2008. Oder sehe ich das falsch?


    Es gibt keine Vorschrift, die besagt, dass eine BA unterschrieben sein muss. Auch ein Haltbarkeitsdatum von BA und SDB existiert formal nicht. Auch ich habe einige solche uralten Teile noch aktiv in Verwendung. Immer dann wenn sich nichts wesentliches ändert, kann man es so belassen. Natürlich dürfte dies auch immer von der Umgangsmenge und dem intrinsischen Gefahrenpotential abhängen.
    Ich erstelle z.B. BA als Muster und wenn der Bereich meint, die passt, dann kann er sie im Bereich veröffentlichen, sie werden somit durch die Veröffentlichung durch den Bereichsvorgesetzten in Kraft gesetzt. Manch ein QM Mensch mag sich daran stören, dass hier keine Unterschrift drunter ist und auch der Ersteller nicht erwähnt wird, bei uns wurde es noch nie beanstandet, trotz diverser Zertifizierungen, denn der Ablauf ist klar und eindeutlig dokumentiert.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Es gibt keine Vorschrift, die besagt, dass eine BA unterschrieben sein muss. Auch ein Haltbarkeitsdatum von BA und SDB existiert formal nicht. Auch ich habe einige solche uralten Teile noch aktiv in Verwendung. Immer dann wenn sich nichts wesentliches ändert, kann man es so belassen. Natürlich dürfte dies auch immer von der Umgangsmenge und dem intrinsischen Gefahrenpotential abhängen.

    Das stimmt ab sollte wenn schon BA´s ausgestellt werden dann auch der Standort übereinstimmen. Denn diese sind alle von enem Standort gut 800km entfernt als von dem wo diese sich befinden.

    Gruß aus dem schönen sächsichen, Leipziger Landkreis

    Jens