BA für Arbeiten in EX-Zonen und brandgefährdeten Bereichen

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  • Hallo Menschenschützer,

    hat jemand von Euch eventuell eine spezielle BA für Arbeiten in Ex-Zonen bzw. explosions- oder brandgefährdeten Bereichen?

    Ich habe ja schon BA`s für das sichere Arbeiten allgemein, wo die grundsätzlichen Dinge enthalten sind erstellt, und auch für bestimmte Arbeiten.
    Aber die Versicherung fordert jetzt dass wir für das Ex-Schutzdokument spezielle BA´s zum Explosions-/Brandschutz schreiben.

    Was bitte soll ich denn noch schreiben, ausser den allgemeinen Sachen, die ich schon hinterlegt habe: ESD.Schuhe, ableitfähige Kleidung, Benutzung des Schuhtesters (Prüfung der Ableitfähigkeit), Verbot von privaten/nicht exgeschützen Handys, Kein Feuer/offenes Licht, richtiges Erden/Prüfen der Erdung mit einer Prüf-Erdungsklemme?

    Gruß
    Ralf

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

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  • Meinen die vielleicht sowas wie einen Freigabeschein für Brandgefährliche Tätigkeiten?

    Ich hab neulich auch mit ner Kundin telefoniert. Die wollte ne Checkliste. Hätte ihr die BG nach ner Begehung aufgegeben. Es stellte sich dann nach einigem Hin und Her heraus, dass die BG eine Betriebsanweisung haben wollte.

    Gruss

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

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    Mike

  • ...hat jemand von Euch eventuell eine spezielle BA für Arbeiten in Ex-Zonen bzw. explosions- oder brandgefährdeten Bereichen?...


    Ich denke, hier muss man 2 Fälle unterscheiden:
    1. Routinetätigkeiten im Ex-Bereich
    2. Sondertätigkeiten im Ex-Bereich

    Fall 1)
    Bei den Routinetätigkeiten gehört zu der BA für die Tätigkeit eben auch berücksichtigt, dass man im Ex-Bereich tätig ist. Somit benötigt man keine spezielle BA, sondern die BA für die Tätigkeiten im Bereich müssen die Gefährdung mit abbilden.

    Fall 2)
    Hierzu zähle ich z.B. Wartungen und Instandhaltungen im Ex-Bereich. Dabei kann man auch 2 Fälle unterscheiden. Geplante und ungeplante Wartungen. Bei einer geplanten Wartung kann ich unter Umständen sicherstellen, dass in diesem Zeitraum keine Ex-Atmosphäre vorherrscht z.B. durch zusätzliche Lüftungsmaßnahmen und Ausschluß von Austritt gefährlicher Dämpfe/Gase. Dann muss in die BA für die Wartungstätigkeit eben diese Grundvoraussetzung mit integriert werden. Hier könnte man z.B. eine Freimessung mit Arbeitsfreigabe vorschreiben.
    Bei der ungeplanten Wartung wird es komplizierter, denn wenn z.B. ein Schaden auftritt der umgehend behoben werden muss, kann ich nicht unbedingt die Voraussetzungen schaffen, dass keine Ex-Atmosphäre vorliegt. Hier muss ich dann die Wartungsarbeiten unter besonderen Bedingungen berücksichtigen und evt. bestimmte Tätigkeiten explizit untersagen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hallo,

    vielen Dank für die vielen Hinweise.
    Es wird wirklich "nur" eine BA gesucht, nicht irgendwelche, in diesem Zusammenhang nötigen Freigabescheine. Die Scheine gibt es dann zusätzlich.

    Es geht in erster Linie auch erstmal um eine BA im Normalbetrieb.
    Die BA für Wartungen usw. folgt dann im 2. Schritt.

    BA´s für die einzelnen Tätigkeiten (Staplerfahren, Mischen, Abfüllen, Waschen usw.) gibt es schon

    Ich hhab da was gefunden und in eine BA eingebaut (Anhang).
    Eure Meinung dazu?

    Gruß
    Ralf

  • Hallo Ralf,

    die BA ist für meinen Geschmack zu "allgemein" gehalten. Aber, wenn der Versicherer sich damit begnügen würde..., warum nicht?

    Solange die keine auf die speziellen Tätigkeiten zugeschnittenen BA´s verlangen wie z.B. Reinigung der Misch und Vorratsbehälter, oder Reinigung des Auftragswerkes, oder, oder, oder...
    solange kannst Du das auch allgemein halten. Wer hat denn das Ex-Dokument erstellt? Was sagt der denn dazu?

    Wir haben da eher tätigkeits- oder zumindest bereichs- oder Anlagenspezifische BA´s und ich vermute mal, dass der Versicherer sowas auch bei Euch sehen möchte. Also z.B. welche für das Tanklager, den Dosierraum, die Lösemittelrückgewinnung, Destillation usw. und dann ggf. noch tiefer gehend auf die jeweiligen Tätigkeiten bezogen. Das kannst Du aber doch sicher bei denen in Erfahrung bringen.

    Gr. Volker

    Eins ist Sicher, Nichts ist Sicher !

  • ...Es geht in erster Linie auch erstmal um eine BA im Normalbetrieb.
    Die BA für Wartungen usw. folgt dann im 2. Schritt.

    BA´s für die einzelnen Tätigkeiten (Staplerfahren, Mischen, Abfüllen, Waschen usw.) gibt es schon


    Und genau in diesen BA gehört auch der Ex-Bereich berücksichtigt, sofern die Tätigkeit/Anlage dort betrieben wird.


    ...Ich hhab da was gefunden und in eine BA eingebaut (Anhang).
    Eure Meinung dazu?


    Meiner Meinung nach wenig aussagekräftig und eigentlich überflüssig, solange in den oben genannten BA der Ex-Bereich berücksichtigt wurde. Was soll eigentlich das Warnschild vor gefährlicher elektrischer Spannung auf der BA?

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Moin,

    ich weiß, dass diese BA sehr oberflächlich und eigentlich nicht wirklich aussagekräftig ist.
    Und in den BA´s zu den einzelnen Bereichen/Arbeiten ist der Ex/Brandschutz schon mit berücksichtigt.

    Aber die Versicherung will ja unbedingt eine allgemeine BA zu dem Thema. Und die wollten auch das mit der elektrischen Gefährdung.
    Ich hab da aber noch was besseres von unserem Brandschutzbeauftragetn bekommen, ich stell das nachher auch noch mal rein.


    Zu diesem Thema, wie handhabt Ihr dasmitdem Kennzeichnen der Ex-Bereiche?
    Insbesondere wenn die sehr groß sind bzw. die ganze Halle als Ex-Bereich ausgewiesen und angelegt ist?
    Kennzeichnung nur an den Außentüren bzw. den Zugängen, oder auch Kennzeichnung direkt an den einzelnen Maschinen und Bühnen.

    Bei uns im Betrieb herrscht generell Rauchverbot, Feuer usw. ist verboten, auch private (nicht exgeschütze Handys) in der Produktion.
    Das ist auch durch deutliche Kennzeichnung ersichtlich.
    Und an den Zugängen zur Produktion bzw. den Exbereichen hängen noch einmal die notwendigen Hinweise (Zutritt für Unbefugte verboten, Rauch/Feuer/Handyverbot, ESD-Schuh-Pflicht).
    Auch in der Produktion sind an markanten Stellen diese Hinweise zu finden.
    Der Brandschutzbeauftragte meint nun, die Kennzeichnung sollte noch an jedem Arbeitsplatz bzw. jeder Maschine erfolgen.

    Wie seht Ihr das?

    Es wird schon von seiten unserer Mitarbeiter extrem auf die Einhaltung dieser Dinge geachtet, weil die GL da sehr energisch reagiert.

    Gruß
    Ralf

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

  • Hallo,


    Der Brandschutzbeauftragte meint nun, die Kennzeichnung sollte noch an jedem Arbeitsplatz bzw. jeder Maschine erfolgen.
    Wie seht Ihr das?

    warum dann nicht generell entsprechende Betriebsbereiche kennzeichnen?

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • ...Und in den BA´s zu den einzelnen Bereichen/Arbeiten ist der Ex/Brandschutz schon mit berücksichtigt.


    Dann ist eigentlich eine zusätzliche BA überflüssig, aber wenn die Versicherung so etwas haben möchte, dann soll sie es eben bekommen.

    ...Zu diesem Thema, wie handhabt Ihr dasmitdem Kennzeichnen der Ex-Bereiche?
    Insbesondere wenn die sehr groß sind bzw. die ganze Halle als Ex-Bereich ausgewiesen und angelegt ist?

    Wir haben, zum Glück, nur kleine Ex-Bereiche, in der Regel sind das unsere Sicherheitsschränke bzw. ein Lagerraum. Dort wird außen entsprechend gekennzeichnet, mehr erfolgt nicht.

    Wenn jetzt in einer Halle mehrere Ex-Zonen liegen würde ich die Halle als solches entsprechend definieren und dann an den Zugängen kennzeichnen, wie es bei Euch ja gemacht wird. Eine zusätzliche Kennzeichnung an jedem Arbeitsplatz bzw. jeder Maschine halte ich für nicht sonderlich sinnvoll. Wenn z.B. im Betrieb grundsätzlich Rauchverbot herrscht, muss man dies doch nicht noch an jeder Maschine kennzeichnen, sonst könnte der Mitarbeiter auch auf die Idee kommen, dort wo es keine explizite Kennzeichnung gibt ist es dann erlaubt. Anbringen vieler Kennzeichnungen verhilft noch lange nicht zu sicherheitsgerechter Arbeit.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hallo Ralf,

    das sehe ich wie tiefflieger. In großen Ex-Bereichen eine zusätzliche Kennzeichnung an den Maschinen ist unnötig. Ich bin viel in Tanklägern (ja, die kaufmännische Mehrzahl von Lager ist wirklich Läger) unterwegs. Dort gibt es einmal beim Zugang ein Hinweisschild und das war es. Natürlich Freigabeverfahren, Zugangskontrolle, etc.

    Das vom Versicherer eine allgemeine BA für Ex-Bereiche gefordert wird kannte ich bisher auch nicht. ?(

    Deine BA könntest Du noch um die Arbeitskleidung ergänzen. Ich gehe von aus, dass lange Hosen und langärmelige Oberkleidung gem EN 1149 aus antistatischem oder elektrostatisch ableitendem Gewebe sein muss
    Ich kenne Deinen Betrieb nicht, aber was ist mit Freimessung? Oder z.B. Ex-Ox-Meter bei Arbeiten?

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Was Du in eine BA hineinpackst bleibt Dir überlassen. Wenn "Alles" drinstehen soll, wird sie so überfrachtet sein, dass sie keiner liest - geschweige denn beachtet. Reduzierst Du auf das Wesentliche, wird es immer Leute geben, die sagen: Das und das fehlt da aber noch. Mach so wie Du meinst, aber so, dass der Anlagenverantwortliche auch bereit ist, sie zu unterzeichnen.

    Die Kennzeichnung der Ex-Bereiche haben wir z.B. streng nach dem Zonenplan vorgenommen. Der Explosionsfachmensch meinte: Wo keine Zone ist, darf auch keine Zone ausgewiesen sein. Eigentlich sehe ich das lieber etwas anders, aber der ist der Fachmann, ned ich. Also kam auf dessen Geheis alle "überflüssige Ex-Kennzeichnung" an den Gebäudezugängen wieder weg...

    bauco: Wenn laut Sicherheitsdatenblättern keine spezielle Kleidung gefordert wird, könnte er sie auch weglassen.

    Gr. Volker

    Eins ist Sicher, Nichts ist Sicher !

  • Hallo Volker,

    Was Du in eine BA hineinpackst bleibt Dir überlassen.

    das stimmt so nicht ganz, hier ein Auszug aus der BGI 578 S.20:

    Für Betriebsanweisungen gemäß § 14 GefStoffV ist eine Gliederung der Inhalte gemäß TRGS 555 zwingend vorgegeben:
    1. Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit
    2. Gefahrstoff (Bezeichnung)
    3. Gefahren für Mensch und Umwelt
    4. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln
    5. Verhalten im Gefahrfall
    6. Erste Hilfe
    7. Sachgerechte Entsorgung

  • Hallo,

    vielen Dank noch einmal fürEure Anregungen und Hinweise.

    Den Hinweis auf die Schutzkleidung/Arbeitskleidung habe ich nicht aufgenommen, da die Mitarbeiter die Arbeitskleidung von fer Firma gestellt bekommen, und es seitens der verwendeten Rohstoffe usw. keine Vorgaben zu Arbeitskleidung gibt.

    Die Kennzeichnung der Berieche werden wir erst einmal an den Zugangstüren belassen/ergänzen.
    Bei der nächsten Begehung mit dem Versicherer werden wir das noch einmal ansprechen.

    Gruß
    Ralf

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

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  • ...Der Explosionsfachmensch meinte: Wo keine Zone ist, darf auch keine Zone ausgewiesen sein....Also kam auf dessen Geheis alle "überflüssige Ex-Kennzeichnung" an den Gebäudezugängen wieder weg...


    Gruß an den Explosionsfachmensch, natürlich darf ich meine Ex-Zone auch größer definieren, als von den Vorschriften gefordert, allerdings muss ich dann mit den Konsequenzen leben und in der Ex-Zone z.B. die elektrischen Einrichtungen entsprechend gestalten, was oft mit Mehrkosten verbunden ist.
    Bei einer Werkhalle mit verschiedenen Maschinen und Tätigkeiten, bei denen unterschiedliche Ex-Gefahren vorherrschen, kann es durchaus Sinn machen, die ganze Halle als Ex-Zone zu definieren, statt um jede Maschine einen entsprechenden Radius zu ziehen. Zumal ich die Zone dann ja irgendwie kenntlich machen müsste. Soll ich jetzt um jede Maschine die Ex-Zone z.B. am Fußboden durch eine farbliche Markierung sichtbar machen? Da bietet sich doch der Raum als Außengrenze an und ist auch deutlicher zu vermitteln.

    Hallo ...das stimmt so nicht ganz, hier ein Auszug aus der BGI 578 S.20:

    Für Betriebsanweisungen gemäß § 14 GefStoffV ist eine Gliederung der Inhalte gemäß TRGS 555 zwingend vorgegeben:...


    Von TRGS darf abgewichen werden, soweit das Schutzziel trotzdem erreicht wird. Dies ist im Zweifelsfalle allerdings nachzuweisen. Bei Einhaltung der TRGS greift allerdings die Vermutungswirkung, so dass man dadurch in der Regel eine Vereinfachung erfährt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.