Beauftragung für Staplerfahrer auf Montage

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  • Hallo,

    weiss irgendjemand, wie das mit der Beauftragung von Staplerfahrern ist, die von unserer Firma auf Montage geschickt werden und dann bei anderen Firmen mit dem Stapler fahren sollen ? Reicht da die Beauftragung von uns ?

    Gruß aus dem Schwabenländle

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  • ...aber grundsaetzlich: Nein! Es wird weder euer Betrieb sein noch eure Stapler, oder?! In einem solchen Fall waere dann immer eine entsprechende Einwesiung vor Ort mit anschliessender Beauftragung erforderlich. Diese wird, je nach Betrieb, auch schon mal begrenzt, beispielsweise auf bestimmte Betriebsteile etc.

    Im Zweifelsfall ist hier immer eine Abstimmung mit dem Auftraggeber gefragt. Kann, und das ist dann schon "hohe Kunst", idealerweise als Vertragsbestandteil aufgenommen werden (Rechte und Pflichten etc.)

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • .............so ist es und am besten immer in schriftlicher Form.

    Ich würde noch einen Passus zur Haftung mit reinnehmen.

    Nicht euer Stapler, nicht euer Gelände: Wer haftet, wenn ihr etwas crasht?

    Ferner wären die örtlichen Umstände und Gegebenheiten wichtig.

    Gutes Gelingen.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Es muss eine Einweisung und Beauftragung erfolgen.

    Das gilt übrigens auch für LKW-Fahrer, die auf dem Gelände des Senders oder Empfängers mit einem Stapler tätig werden.

    Gruß
    ernstspass

  • Der Fahrer benötigt eine gültige Fahrerlaubnis ggf´s einen Führerschein (Falls es sich um ein öffentliches Gelände handelt) und eine Einweisung auf das Fahrzeug. Aber Achtung viele Firmen lassen ihre Gabelstapler „Un – Versichert „ auf dem Betriebsgelände fahren, da sie glauben das es sich hier um KEIN ÖFFENTLICS GELÄNDE handelt. Hier tritt nicht die Betriebshaftpflichtversicherung der Firma ein.

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  • Der Fahrer benötigt eine gültige Fahrerlaubnis ggf´s einen Führerschein (Falls es sich um ein öffentliches Gelände handelt) und eine Einweisung auf das Fahrzeug. Aber Achtung viele Firmen lassen ihre Gabelstapler „Un – Versichert „ auf dem Betriebsgelände fahren, da sie glauben das es sich hier um KEIN ÖFFENTLICS GELÄNDE handelt. Hier tritt nicht die Betriebshaftpflichtversicherung der Firma ein.


    Ja, das ist vollkommen richtig, zu unterscheiden zwischen öffentlichen Verkehrsraum und nichtöffentlichen Verkehrsraum.
    Ein Staplerfahrer(Flurförderzeugführer) muss eine Ausbildung haben(Staplerschein). Dann muss er geeignet sein(siehe BGV D27 § 7 Abs. 1). Dann muss der Unternehmer auf dessen Gelände er fährt ihn schriftlich beauftragen(Betriebsfahrerlaubnis). Damit hängt zusammen die Unterweisung am jeweiligen Stapler, die Ortskunde und die hier geltenden Verkehrsregeln (nichtöffentlicher Verkehrsraum). Also auch bei territorial getrennten Betriebsteilen/Filialen eine extra Betriebsfahrerlaubnis!) Im öffentlichen Verkehrsraum braucht er noch den zum Stapler passenden(Klassifizierung des Staplers) Führerschein. Und wie gesagt, das Flurförderzeug muss im öffentlichen Verkehrsraum entsprechend gekennzeichnet, ausgerüstet, zugelassen und versichert sein, sonst läuft es im Schadensfall ganz dumm. Viele Besitzer von Grundstücken/Unternehmen, die befahren werden können, wissen nicht(Unwissen schützt vor Strafe nicht), das es sich dabei um öffentlichen Verkehrsraum handelt, nur weil jeder unkontrolliert drauf fahren kann. 8)
    Siehe auch hier: [suche Hilfe] Werksverkehr

    ... kuck hin was de machst! --> Obacht geben - länger leben!

  • [quote='MichaelD','index.php?page=Thread&postID=63655#post63655' Es wird weder euer Betrieb sein noch eure Stapler, oder?![/quote]

    Guten Morgen,

    und immer daran denken, bei der Übergabe der Geräte/Arbeitsmittel die Fahrzeuge zu prüfen (Schläuche,Bremsen, Licht, Sicherheitseinrichtungen etc.) inkl. einem Prüf- und Übernahmeprotokoll. Eine kurze Einweisung auf Besonderheiten im Unternehmen ist dabei auch ganz wichtig.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Guten Morgen,

    auf unseren Montagebaustellen haben wir häufig eine ähnliche Situation. In unsererm Fall ist es so, dass für uns tätige Nachunternehmer mit Gabelstapler oder Teleskopstapler auf den Baustellen arbeiten. Vielleicht hilft dir unsere Regelung etwas weiter!?
    Da wir in der Regel mit den gleichen Nachunternehmern arbeiten, wurde eine einheitliche Umsetzung angestrebt. Úns liegen die Ausbildungsbescheinigung, die Fahrerausweise und die schriftliche Beauftragung ihres Arbeitgebers vor. Dazu wurden alle Bediener der Gabelstapler / Teleskopstapler durch einen Fachkundigen (vom Hersteller) in die entsprechenden Geräte eingewiesen. Auch an den jährlichen Unterweisungen in unserem Unternehmen für den Betrieb und Einsatz von Gabelstapler / Teleskopstaplern nehmen die entsprechenden Mitarbeiter der Nachunternehmer teil.
    Darüber hinaus, wurde hierfür eigens eine Weisung mit in die Nachunternehmerverträge aufgenommen.
    Hoffe ich konnte dir damit etwas weiterhelfen.

    Grüße Häuptling listiger Lump

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen :D