geänderte Gefahrstoffverordnung

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  • moin moin,

    da ich es hier nirgends finde:

    Zusammen mit der Änderung der Biostoffverordnung [Tipp] Neue BiostoffV wurde auch die Gefahrstoffverordnung geändert. http://www.bgbl.de/Xaver/start.xa…__1377506016006 (ab S. 259) oder hier (mit Markierung der Änderung) http://www.baua.de/de/Themen-von-…cationFile&v=10

    Interessant für alle mit der Sachkunde nach TRGS 519, diese ist künftig nur noch für 6 Jahre gültig. Zum Erhalt der Sachlkunde muss ein Nachweis über eine Fortbildung erbracht werden,

    Falls doch schon jemand die Info eingestellt hatte könnt ihr dies hier überlesen

    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • Danke für die Info!

    Bemerkenswert finde ich folgenden Satz in § 1 den Abs. 3:

    Zitat

    Sie (Abschnitte 3-6 der Verordnung) gelten auch, wenn die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen aufgrund von Tätigkeiten im Sinne von § 2 Absatz 4 gefährdet sein können, die durch Beschäftigte oder Unternehmer ohne Beschäftigte ausgeübt werden.

    Interpretiere ich das richtig, das mit dieser Formulierung der Geltungsbereich der Gefahrstoffverordnung auch auf andere Versichertengruppen als Beschäftigte ausgedehnt wurde? *grübel*

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Verstehe ich auch so aber nur soweit es um den Umgang mit organischen Peroxiden geht, denn nur auf die bezieht sich der Absatz 4 im § 2.

    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Das ist nur eine Konkretisierung der bisherigen Formulierung. Eigentlich war das auch vorher schon so. Interessant vor allem für Feuerwehrleute, THW, etc.
    Siehe auch hier

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Das ist nur eine Konkretisierung der bisherigen Formulierung. Eigentlich war das auch vorher schon so.

    War das vorher wirklich so? , Wenn man den Äußerungen einiger Verantwortlicher in Ministerien, des LASI und der DGUV Glauben schenkte, zielte diese Formulierung in § 2 Abs. 6 auf Studenten, Schüler und Lehrende ab, bzw. auf "Ehrenamtliche, die in Unternehmen wie Beschäftigte tätig werden". Durchgängige Meinung war noch bis 2012, das sich in Vereinen, also auch in Hilfsorganisationen, Forderungen aus der Gefahrstoffverordnung allenfalls aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht herleiten lassen ... Die Diskussionen darüber waren grausam ...

    Zitat von einem BMAS-Mitarbeiter: "Ehrenamtliche in Hilfsorganisationen haben doch nichts mit Gefahrstoffen zu tun und bei den Feuerwehren gibt es die Dienstvorschriften ... " .

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Ja, die Diskussion hatte ich auch oft genug :rolleyes: Allerdings lediglich am Anfang der GeffStoffV, in 2012 nicht mehr. Die von mir genannte Leitlinie LV45 wurde afaik (unter anderem) wegen diesen Begrifflichkeiten geändert und nutzt den Begriff "andere Personen" bereits folgendermaßen:

    Zitat

    „anderen Personen“ sind Dritte, die z.B. aufgrund eines
    Auftrags oder einer Dienstleistung infolge der genannten
    Tätigkeit Gefahrstoffen ausgesetzt sein können (z.B. ein
    Auftragnehmer, dessen Beschäftigte, aber auch Unbeteilig-
    te, z.B. Besucher und Kunden)

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Ich weiss ...
    Es ist, auch auf politischer Ebene, ein Drahtseilakt, neben den "Beschäftigten" im Sinne des Gesetzes auch gezielt bestimmte andere Gruppen von Versicherten zu berücksichtigen, ohne diesen dabei die gleichen kostenintensiven "Rechte" wie Beschäftigten einzuräumen.
    Bin mal gespannt, ob die Länder die DGUV-V 1 so durchwinken, wie sie geplant war ...

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Verstehe ich auch so aber nur soweit es um den Umgang mit organischen Peroxiden geht, denn nur auf die bezieht sich der Absatz 4 im § 2.

    Ich wage zu behaupten, dass dies ein Fehler in der Gefahrstoffverordnung ist. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist hier der §2 Abs. 5 gemeint, der bisher der Absatz 4 war, denn dort wird der Begriff der Tätigkeit definiert. Zu blöd, dass sowas nicht einmal den Gesetzschreibern auffällt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.